TE Vfgh Erkenntnis 1998/11/30 B271/98

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Veröffentlicht am 30.11.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des dritten Satzes des §25 Abs1 AlVG idF des StrukturanpassungsG, BGBl 297/1995, mit E v 28.09.98, G59/98.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit 29.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde rügt einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem gemäß §24 Abs2 AlVG die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 2. Juli 1995 widerrufen wurde und ihr die in dieser Zeit zu Unrecht empfangenen Leistungen im Gesamtbetrag von 37.314 S gemäß §25 Abs1 (dritter Satz) AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wurden, weil sich nachträglich aufgrund des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995 herausgestellt habe, daß 11,1 % ihres Jahresumsatzes über der in §5 Abs2 ASVG normierten Geringfügigkeitsgrenze liegen, sodaß Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen sei.römisch eins. 1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde rügt einen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), mit dem gemäß §24 Abs2 AlVG die Zuerkennung des Karenzurlaubsgeldes an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 2. Juli 1995 widerrufen wurde und ihr die in dieser Zeit zu Unrecht empfangenen Leistungen im Gesamtbetrag von 37.314 S gemäß §25 Abs1 (dritter Satz) AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben wurden, weil sich nachträglich aufgrund des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995 herausgestellt habe, daß 11,1 % ihres Jahresumsatzes über der in §5 Abs2 ASVG normierten Geringfügigkeitsgrenze liegen, sodaß Arbeitslosigkeit nicht anzunehmen sei.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt und beantragt seine kostenpflichtige Aufhebung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Die - zulässige - Beschwerde ist im Ergebnis begründet:römisch zwei. Die - zulässige - Beschwerde ist im Ergebnis begründet:

1. Die Verpflichtung zum Rückersatz der empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stützt sich auf §25 Abs1 dritter Satz AlVG idF BGBl. 297/1995 (vgl. das Zitat dieser Fassung im angefochtenen Bescheid, arg. "Umsatzsteuerbescheid"). 1. Die Verpflichtung zum Rückersatz der empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung stützt sich auf §25 Abs1 dritter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, vergleiche das Zitat dieser Fassung im angefochtenen Bescheid, arg. "Umsatzsteuerbescheid").

Mit Erkenntnis vom 28. September 1998, G59/98, hat der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall jene Fälle gleichzuhalten, die - bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung - im Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren

(VfSlg. 10139/1984, 11711/1988).

Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 30. Jänner 1998 eingelangt, die nichtöffentliche Beratung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren über §25 Abs1 dritter Satz AlVG idF BGBl. 297/1995 fand am 28. September 1998 statt. Die Gesetzesaufhebung wirkt daher auch für sie. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 30. Jänner 1998 eingelangt, die nichtöffentliche Beratung des Verfassungsgerichtshofes im Gesetzesprüfungsverfahren über §25 Abs1 dritter Satz AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, fand am 28. September 1998 statt. Die Gesetzesaufhebung wirkt daher auch für sie.

Der angefochtene Bescheid ist in Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmung ergangen. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Sie ist dadurch in ihren Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist eine Gebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von 2.500 S sowie Umsatzsteuer in Höhe von 4.500 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B271.1998

Dokumentnummer

JFT_10018870_98B00271_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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