TE UVS Wien 1997/02/14 02/26/112/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Fridl über die Beschwerde des Herrn Dogan C, vertreten durch RA, vom 30.9.1996 wegen zwangsweiser Abschiebung aus dem Bundesgebiet beim Flughafen Wien-Schwechat nach der Türkei durch Organe und auf Veranlassung der Bundespolizeidirektion Wien am 27.9.1996, gestützt auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG, wie folgt entschieden:

Die Abschiebungsbeschwerde wird gemäß § 67 c Abs 1 iVm § 67c Abs 4 AVG wegen örtlicher Unzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zurückgewiesen.

Die Anträge, der Behörde erster Instanz Aufträge zu erteilen und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informiert zu halten, werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 79a AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit S 2.800,-- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Bundesministeriums für Inneres als Rechtsträger der belangten Behörde auferlegt.

Text

Begründung:

In seiner Beschwerde vom 30.9.1996 führt der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"In rubiksbezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde ich am 22.9.1996 rechtswidriger Weise in Schubhaft genommen, doch wurde am 27.9.1996, nachdem mein ausgewiesener Rechtsvertreter der Behörde erster Instanz nachgewiesen hat, daß ich seit dem 9.8.1990 durchgehend bei der Firma K als Bauhilfsarbeiter beschäftigt bin, zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von S 21.950,-- ins Verdienen brachte und somit keineswegs mittellos bin und darüberhinaus auch an meiner polizeilich gemeldeten Wohnadresse wohnhaft bin, zwischen 11 Uhr und 11 Uhr 30 meine sofortige Entlassung gem dem in Kopie beiliegenden Entlassungsschein verfügt. Hievon wurden sämtliche zuständigen Behörden am Flughafen Wien-Schwechat ebenso verständigt wie das Ticket bei der AUA storniert worden ist, doch haben die mir namentlich nicht bekannten Beamten, welche mich zum Flughafen eskortieren, diese Entlassungsverfügung absolut ignoriert und mich gegen meinen Willen und speziell gegen den Auftrag auf Entlassung der Fluggesellschaft übergeben und sohin abgeschoben. Diese Abschiebung war sohin rechtswidrig und erhebe ich innerhalb offener Frist gegen dieselbe BESCHWERDE und führe aus wie folgt:

Ich bin seit dem 10.11.1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, bin gem der vorgelegten Gehaltsbestätigung stets einer geregelten Arbeit nachgegangen und zähle sohin zu den sogenannten "Assoziationstürken", auf welche gem BGBl Nr 45/1995 die Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (64/733/EWG), speziell aber die Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 ivm den Richtlinien vom 25.2.1964 (64/221/EWG) Anwendung zu finden haben, sodaß sowohl die Verhängung der Schubhaft, als auch des Aufenthaltsverbotes, speziell aber die Abschiebung in ganz gravierender Weise gegen die Gesetzeslage verstieß. Hiezu verweise ich auch auf die herrschende Judikatur des VWGH (siehe ua Zl 95/19/0424 vom 22.2.1996, Zl 95/19/1549 vom 30.1.1996, Zl 95/19/1661 vom 22.2.1996, Zl 96/09/00088 vom 25.6.1996 uvam) sowie die Judikatur des EuGH, welche keineswegs übersehen werden darf. Beachte man aber, daß die Behörde erster Instanz entgegen dem Entlassungauftrag mich abgeschoben hat, so erweist sich, daß hier insbesondere auch gegen die verfassungsmäßig gesicherten Rechte nach Artikel 5, 6 und 8 Abs 1 EMRK ivm den §§ 19, 20 Abs 1 und 36 FrG verstoßen wurde, weshalb der gesamte Verwaltungsakt rechts- und gesetzwidrig ist.

Aus all den genannten gründen stelle ich deshalb nachstehende

ANTRÄGE

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge in Stattgebung dieser Beschwerde

1) die am 27.9.1996 vorgenommene Abschiebung als rechtswidrig erklären;

2) der Behörde erster Instanz den Auftrag erteilen unverzüglich dafür Sorge zu tragen, daß die Botschaft in A angeweisen wird, daß die in meinem Reisepaß angebrachten Stempel, wie Aufenthaltsverbot, Abschiebung etc als ungültig erklärt werden und mir die sofortige Rückreise ermöglicht wird;

3) meinen ausgewiesenen Rechtsvertreter von sämtlichen behördlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen informiert zu halten und Zustellungen zu seinen Handen vornehmen."

Die Bundespolizeidirektion Wien erstattete am 14.11.1996 folgende

Gegenschrift:

"I. SACHVERHALT

Über den Beschwerdeführer (nachfolgenden kurz: BF) wurde mit

Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24.9.1996, AZ:

IV-585.345-FrB/96 im Stande der Schubhaft ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FrG verhängt. In dem Bescheid sprach die Behörde aus, daß die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen wird. Das Aufenthaltsverbot war daher mit seiner Erlassung durchsetzbar. Am 27.9.1996 wurde der BF zwecks Ausreiseüberwachung zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht. Am selben Tag wurde der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom Vertreter des BF Unterlagen vorgelegt. Nach deren Durchsicht wurde die Enthaftung des BF im Hinblick auf eine zu einem späteren Zeitpunkt erfolgende Behebung des Aufenthaltsverbotes verfügt. Diese Verfügung wurde, da der BF bereits auf dem Weg zum Flughafen war, sofort telefonisch der Bundespolizeidirektion Schwechat, Grenzkontrollstelle Ost des Flughafens Wien Schwechat, und danach auch den telefonisch anfragenden Beamten, die die Ausreiseüberwachung durchführten, mitgeteilt. Der BF, der noch auf dem Flughafen von der neuen Sachlage (Enthaftung, beabsichtigte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) unterrichtet wurde, reiste dennoch in seine Heimat aus.

Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt

II. RECHTSLAGE

1. Der BF erachtet sich durch eine behauptete Abschiebung in seinen Rechten nach den Art 5, 6, 8 Abs 1 MRG iVm den §§ 19, 20 Abs 1 und 36 FrG verletzt.

Wie sich aus der Sachverhaltsschilderung ergibt, wurde der BF nicht abgeschoben sondern im Zuge einer Ausreiseüberwachung zum Flughafen Wien Schwechat gebracht. Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Schwechat informierte ebenso wie die die Ausreiseüberwachung durchführenden Beamten den BF zum ehestmöglichen Zeitpunkt darüber, daß er aus der Schubhaft entlassen worden sei. Da der BF sohin nicht abgeschoben wurde, mangelt es der vorliegenden Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand.

In eventu ist auszuführen:

Selbst wenn der BF tatsächlich abgeschoben worden wäre - was nicht der Fall war -, wäre die vorliegende Beschwerde unzulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur zur Abschiebung nach dem Fremdenpolizeigesetz 1954 ausgesprochen hat, können derartige Verwaltungsakte, die nur als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art 144 Abs 1 B-VG (nunmehr Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG) bekämpfbar wären (VfSlg 12340, 12368 ua). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.10.1994, Zl B 75/94-6 ausgesprochen, daß die oben wiedergegebene Rechtsprechung zum Fremdenpolizeigesetz 1954 grundsätzlich auch auf das FrG anzuwenden sei. Nur wenn "die Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zwecks Abschiebung iSd § 40 FrG nicht bloß der Vollstreckung vorangegangener Bescheide" diene, sei diese als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG zu werten und selbständig bekämpfbar. Die Bundespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Der BF hat weiters beantragt, der belangten Behörde den Auftrag zu erteilen, unverzüglich dafür Sorge zu tragen, daß die Botschaft in A angewiesen wird, daß die im Reisepaß des BF angebrachten Stempel (Aufenthaltsverbot, Abschiebung etc) als ungültig erklärt werden und dem BF die sofortige Rückreise ermöglicht wird. Da derartige Anträge nicht in die Zuständigkeit des UVS fallen, stellt die Bundespolizeidirektion Wien den ANTRAG, der UVS Wien möge die Beschwerde in diesem Punkt infolge Unzuständigkeit zurückweisen.

Die Bundespolizeidirektion Wien verzichtet gemäß § 67d Abs 2 AVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

An Kosten werden gemäß § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verwaltungsaufwand im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl Nr 855/1995 verzeichnet:

Schriftsatzaufwand S 2.800,--"

Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG, also Beschwerden, mit denen eine Person behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel der angefochtene Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Unter dem "Sprengel" eines unabhängigen Verwaltungssenates ist das jeweilige Bundesland zu verstehen, für welches der unabhängige Verwaltungssenat eingerichtet wurde.

Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, daß die auf Grund eines vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes erfolgte Abschiebung zunächst bloß eine der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes dienende und nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizierende Maßnahme darstellte (VwGH - Erkenntnisse vom 14. April 1993, Zl 93/18/0113, und vom 29. Juli 1993, Zl 93/18/0261, 30. Mai 1995, Zl 92/18/0275). Die Bekämpfung der in Rede stehenden Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Beschwerde an die belangte Behörde (Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG, § 67a Abs 1 Z 2 AVG) ist demnach insoweit unzulässig.

Nach dem übereinstimmenden und von der Aktenlage gedeckten (Fax der Bundespolizeidirektion Schwechat, Grenzkontrollstelle - Ost an das FrB- Wien vom 27.9.1996) Parteienvorbringen wurden jedoch die mit der Abschiebung befaßten Beamten am Flughafen Schwechat von der Entlassung des BF verständigt. Zur Frage, was danach geschah, klaffen die Sachverhaltsdarstellungen der Parteien allerdings auseinander. Der Bf behauptet eine unfreiwillige, die belangte Behörde eine freiwillige Ausreise.

Wenn man der Darstellung des BF folgt, wonach er trotz erfolgter Entlassung und gegen seinen Willen abgeschoben worden sei, dann diente diese Amtshandlung nicht mehr der Vollstreckung eines vorangegangenen Bescheides und es wäre die Prüfung des Sachverhaltes im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde zulässig. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß dieser Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach dem Beschwerdevorbringen erst in Schwechat begann, er erfolgte also nicht im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, sondern im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich. Dabei spielt es nach dem klaren Wortlaut des § 67c Abs 1 AVG keine Rolle, welcher Behörde die einschreitenden Beamten angehören oder in wessen Auftrag sie handelten. Die an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien gerichtete Beschwerde gegen die Abschiebung war daher wegen örtlicher Unzuständigkeit des UVS Wien zurückzuweisen.

Eine Weiterleitung der vorliegenden Beschwerde gem § 6 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich als zuständige Behörde wurde nicht vorgenommen, da die Beschwerde nicht nur ausdrücklich an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien adressiert worden war, sondern darin auch ausdrücklich seine Entscheidung begehrt wurde.

Die Anträge, der Behörde erster Instanz Aufträge zu erteilen und den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informiert zu halten, waren deswegen als unzulässig zurückgewiesen, da zwischen den Unabhängigen Verwaltungssenaten und den Fremdenbehörden keinerlei Weisungsverhältnisse bestehen.

Der Kostenzuspruch an den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gründet sich auf § 79a AVG und die hiezu ergangene Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Aufwandersatzverordnung UVS), BGBl Nr 855, vom 22.12.1995. Demnach war der belangten Behörde als obsiegender Partei, entsprechend ihrem Kostenantrag Schriftsatzaufwand in der Höhe von S 2.800,-- zuzusprechen.

Die Entscheidung konnte gemäß § 67d Abs 1 AVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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