TE UVS Steiermark 1997/04/25 30.2-20/97

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn Josef Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 6.2.1997, GZ.: 15.1-1994/3406 wegen Übertretung des KFG wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, von der Fortführung des Verfahrens abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung verfügt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 103 Abs 4 KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 200,-- vorgeschrieben.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß die ihm vorgeworfene Tat von ihm nicht begangen worden sei. Insbesondere werden die Fahrtenschreiber von Fachwerkstätten kontrolliert und habe es bisher noch keinerlei Beanstandungen gegeben.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Preitenegg geht unter anderem hervor, daß bei der zum Tatzeitpunkt am Tatort durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, daß der im Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen JU ZE 4 eingebaut gewesene Fahrtenschreiber eine wesentlich geringere als die tatsächlich gefahren Geschwindigkeiten aufzeichne und zwar deshalb, weil die Geschwindigkeitsschreibnadel des Fahrtenschreibers unter die Toleranzgrenze nach unten verbogen gewesen sei. Auf Grund dieser von den Straßenaufsichtsorganen gemachten Feststellungen wurde Strafanzeige an das Bezirksgericht Wolfsberg erstattet und in weiterer Folge von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beantragt, beim Bezirksgericht Wolfsberg die Bestrafung des Lenkers des gegenständlichen LKW-Zuges, Herrn Gerhard Sch, wegen Vergehens der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 Abs 1 StGB einzuleiten. Nach durchgeführter Verhandlung beim Bezirksgericht Wolfsberg zu GZ.: 4 U 211/94 wurde vom genannten Gericht ein Gutachten des allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Fahrtenschreiber und Schaublattauswertungen, Herrn Rudolf Hecher, eingeholt, welcher nach Auswertung und Ausmessen der vorgelegten Schaublätter gutächtlich ausführte, daß die Grundlinie des Geschwindigkeitsschreibers um 0,75 mm zu tief geschrieben habe. Die Geschwindigkeitsschreibnadel war um 0,75 mm nach unten verbogen und ergab dies eine verminderte Geschwindigkeitsschreibung von 4,54 km/h. Weiters führte der genannte Sachverständige aus, daß laut Angaben des Fahrtschreiberherstellers K die Toleranzgrenze bei diesem Fahrtschreibertyp zwischen 0,7 und 0,8 mm liegt. Daraus folgt, daß die gegenständliche Verbiegung innerhalb der Toleranzgrenze gelegen war. Vom Bezirksgericht Wolfsberg wurde sodann auf Grund der Erklärung der Staatsanwaltschaft Klagenfuhrt, daß der Bestrafungsantrag gemäß §§ 227, 447 StPO zurückgezogen wird, das Verfahren gemäß der zitierten Gesetzesstellen eingestellt. Der gegen den Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs 4 KFG gemachte Vorwurf ist somit unbegründet, da davon auszugehen ist, daß der Berufungswerber seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und daß der gegenständliche Fahrtenschreiber und Wegstreckenmesser auf der gegenständlichen Fahrt "betriebsbereit" war.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrtschreiber Betriebsbereitschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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