TE UVS Wien 1997/05/16 07/K/36/143/97

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Veröffentlicht am 16.05.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Fritz über die Berufung des Herrn Dkfm Peter K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 11.2.1997, Zl MBA 18-S 3752/96, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe der erstinstanzlichen Kosten und der Barauslagen richtet, insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe von S 3.000,-- auf S 1.000,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auf 1 Tag herabgesetzt wird.

Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs 2 VStG von S 300,-- auf S 100,--.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 11.2.1997, Zl wie oben, wurde der Bw schuldigt erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "Eugen K GesmbH", welche einziger persönlich haftender Gesellschafter der "Eugen K GesmbH & Co KG" sei, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 16.4.1996 um 10.00 Uhr in Wien, M-straße, als Inhaber des Großhandelsbetriebes zwei Packungen des kosmetischen Mittels "Shampoo-Jericho-Normal" durch Lagern und Feilbieten fahrlässig in Verkehr gebracht habe, obwohl diese zufolge des amtlichen Untersuchungszeugnisses der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien verdorben gewesen seien. Er habe dadurch § 74 Abs 2 Z 11 iVm § 8 lit b und § 26 Abs 1 lit c LMG 1975 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 74 Abs 2 LMG 1975 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bw zu ersetzenden Verfahrenskosten mit S 300,-- bestimmt. Darüber hinaus wurde dem Bw der Ersatz der mit S 5.050,-- bestimmten Barauslagen (für die Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien) auferlegt.

Der Bw hat ua gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Er brachte dabei vor, von der Erstbehörde werde die Ansicht vertreten, daß die Art und Höhe der Strafe den Schluß nicht zulasse, daß er in seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Dazu bringe er vor, daß mit Beschluß vom 15.11.1996 über das Vermögen der Eugen K GesmbH & Co KG zu 3 S 1269/96 d des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren eröffnet, der Betrieb geschlossen und ihm dadurch seine Existenzgrundlage entzogen worden sei. Er werde aufgrund des Umstandes, daß er infolge seines Alters nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei, von seiner Gattin erhalten, die für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe. Diese sei ebenfalls vom Masseverwalter laut beiliegender Kopie als Angestellte dieses Unternehmens gekündigt worden und arbeite derzeit freiberuflich. Er strebe die Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens an, da er aufgrund seiner Geschäftsführerhaftungen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen könne. Alle diese Umstände rechtfertigten die Anwendung der außerordentlichen Strafherabsetzung auf ein Mindestmaß. Nicht zu vernachlässigen sei auch der Umstand, daß weder aus spezialnoch aus generalpräventiven Gründen die Bestrafung seiner Person geboten sei, da der Betrieb infolge Konkurseröffnung geschlossen worden sei. Er beantrage daher, die Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens sowie die Barauslagen entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen herabzusetzen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Die Berufung richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe, der Kosten des Verfahrens und der Barauslagen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl das Erk des VwGH vom 19.6.1991, Zl 91/03/0004).

Wer fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt, macht sich gemäß § 74 Abs 2 Z 11 LMG 1975, sofern die Tat nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 26 Abs 1 lit c LMG 1975 ist es verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die verdorben sind. Nach der Begriffsbestimmung des § 8 lit b leg cit sind Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe verdorben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in ihrem Gutachten vom 10.6.1996 festgehalten worden ist, war die dort untersuchte Probe (zwei Packungen "Shampoo-Jericho-Normal") bakteriell verunreinigt. Bei Kenntnis dieser Verunreinigung würde der Gebrauch dieser Ware vom Konsumenten abgelehnt werden. Die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit einer derart bakteriell verunreinigten Ware sei ausgeschlossen. Die Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das rechtlich geschützte Interesse an der Vermeidung einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit von Konsumenten durch verdorbene (bakteriell verunreinigte) kosmetische Mittel. Von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung sind zwei Packungen des kosmetischen Mittels "Shampoo-Jericho-Normal" untersucht worden, wobei deren bakterielle Verunreinigung festgestellt worden ist. Daß es sich im vorliegenden Fall um zwei Packungen gehandelt hat, war aber nicht zusätzlich als erschwerend zu werten.

Das Verschulden des Bw konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. In seinem Einspruch vom 10.9.1996 hatte der Berufungswerber angemerkt, daß es sich hier jeweils um Einzelfälle handeln müsse, seien doch im Laufe der vielen Jahre, in welchen sie die gegenständliche Kosmetikmarke in Österreich vertreiben würden, nie echte Beanstandungen im Zuge von Überprüfungen eingetreten. Nähere Angaben über die von ihm getätigten Kontrollen machte der Bw aber nicht.

Bei der Strafbemessung wurde als - wesentlicher - Milderungsgrund berücksichtigt, daß der Bw zum Tatzeitpunkt noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien geht auch von äußerst ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bw aus. So wies er in seiner Berufung darauf hin, daß infolge Konkurses der Betrieb geschlossen habe werden müssen und er nunmehr von seiner Gattin erhalten werde, die auch für zwei minderjährige Kinder zu sorgen habe. Auch seine Ehegattin sei gekündigt worden und arbeite derzeit freiberuflich.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie den bis S 50.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz ist die nunmehr verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine strengere Strafe war auch nicht etwa deshalb erforderlich, um den Bw von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten, hat der Bw doch vorgebracht, daß der Betrieb geschlossen worden sei und er infolge seines Alters am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Da § 74 Abs 2 LMG 1975 eine gesetzliche Mindeststrafe nicht vorsieht, kommt die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) von vornherein nicht in Betracht. Da die Geldstrafe auf S 1.000,-- herabgesetzt worden ist, waren auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf S 100,-- herabzusetzen.

§ 45 des Lebensmittelgesetzes 1975, der die Überschrift "Kosten der Untersuchung und Begutachtung" trägt, bestimmt in seinem Abs 2, zweiter Satz, daß im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben ist.

Der mit "Kosten des Strafverfahrens" überschriebene § 64 Abs 3 VStG bestimmt auszugsweise:

"(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. ..."

Nach Lage der Verwaltungsakten hat die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung die übermittelten Proben einer bakteriologischen Untersuchung unterzogen, wobei eine bakterielle Verunreinigung festgestellt wurde. Für die Untersuchung wurden im vorliegenden Untersuchungszeugnis Kosten in Höhe von S 5.050,-- in Rechnung gestellt.

Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben. Gegen die Zulässigkeit der Vorgangsweise der Erstbehörde, die Untersuchungskosten in der von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung beantragten Höhe als Barauslagen dem Bw gemäß § 64 Abs 3 VStG zum Ersatz aufzuerlegen, bestehen ha keine Bedenken. Im übrigen werden vom Bw in seiner Berufung keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Untersuchungskosten erhoben. Was den Antrag des Bw betrifft, die Barauslagen entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen herabzusetzen, so ist dem Gesetz (§ 64 Abs 3 VStG iVm § 45 Abs 2 LMG 1975) eine Bestimmung, wonach der Behörde im Falle von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein "Mäßigungsrecht" zustünde, nicht zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 und 65 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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