TE UVS Wien 1997/10/02 03/P/15/3383/96

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Veröffentlicht am 02.10.1997
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Spruch

I.Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Dr Georg G vom 14.8.1996 gegen den Berichtigungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 7.8.1996, Zahl S 113880/D/96, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Dr Georg G vom 30.7.1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 26.7.1996, Zahl S 113880-D/96, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 7.8.1996, Zahl S 113880/D/96, wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 300,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Sie, Herr Dr Georg G, haben sich in Ihrer schriftlichen Berufung vom 14.8.1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 26.7.1996, Zahl S 113880-D/96, durch nachstehende Äußerungen einer beleidigenden Schreibweise bedient:

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"Diese Amtshandlung habe ich als Terror empfunden, weil kein Vergehen meinerseits vorlag, sondern sozialistischer Behördenterror in Reinkultur."

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"Durch zwanzig Jahre sozialistischer Beamtendiktatur, Korruption und Verbrechen im Dunstkreis der Regierung (Beweis: Hans Pretterebner, Der Fall Lucona, die verurteilten Minister) und wirtschaftspolitischer Unfähigkeit ist dieser Staat finanziell vor dem Zusammenbruch."

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"Ich habe als Bürger keine Lust, wegen der Verbrechen der SPÖ ununterbrochen zur Kasse gebeten zu werden, und deswegen befinde ich mich im Widerstand zur Beamtendiktatur."

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"Daß mein Schriftstück 'sich nicht im Akt' befindet, und 'der Einschreiter die Gefahr des Verlustes trägt' ist erstens lächerlich und zweitens eine Frechheit!"

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"Die nächste behördliche Frechheit ist es, dem Bürger automatisch zu unterstellen, er hätte nicht rechtzeitig geantwortet, oder die Auskünfte erteilt."

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"Ich sehe keinen Gund, warum ich Polizeibeamte als unfehlbare Götter ansehen soll, die sich niemals irren können, und die niemals Fehler begehen können."

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"Es sei denn, daß ich anzuerkennen habe, daß es sich bei der Polizei um eine gottähnliche Organisation handelt, die keine Fehler begehen kann."

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"Und im Übrigen ist es seit dem Fall Lucona (in dem der gesamte Sicherheitsapparat von der SPÖ zu Verbrechen mißbraucht wurde), der Kokain-Sex-Party im Sicherheitsbüro, den Übergriffen auf Unschuldige und dem Mekis-Lingens-Prozess durchaus gerechtfertigt

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und auch in der gesamten Berichterstattung und den Kommentaren so gesehen worden - daß gerade die Wiener Polizei ein äußerst schlampiges Verhältnis zum Recht und zum Gesetz hat."

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"Das sogenannte 'Einetunken' ist eine sehr gebräuchliche Maßnahme, weil dem Bürger praktisch keine Beweismittel zugänglich sind - wie in sozialistischen Diktaturen eben üblich."

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"Und Sie können sich darauf verlassen, daß noch so viele Strafbescheide mich nicht hindern werden, meinen Kampf gegen Behördenwillkür und sozialistische Diktatur fortzusetzen."

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"Im Übrigen gehen mir Ihre Gepflogenheiten auf die Nerven."

Es wird gegen Sie gemäß § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt.

Text

Begründung:

ad I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet folgendermaßen:

"Gem § 62 Abs 4 AVG wird der Spruch des Straferkenntnisses v 26.07.1996 dahingehend berichtigt, daß der Spruch nunmehr lautet wie folgt:

Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-54 unterlassen, der Behörde auf ihr Verlangen v 08.01.1996, zugestellt am 25.01 1996, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien, G-Allee abgestellt hat, sodaß es dort am 04.09.1995 um 14.05 Uhr gestanden ist."

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Gund der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung erwogen:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 26.7.1996, Zahl S 113880-D/96, wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-54 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 8.1.1996, zugestellt am 25.1.1996, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien, G-Allee abgestellt hat, sodaß es dort am 4.9.1996, um 14.05 Uhr gestanden ist."

Gemäß § 62 Abs 4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl dazu VwGH 31.1.1990, 89/03/0073, 0074). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben, weil einerseits die Erstbehörde bei der Angabe des (bezogen auf die Erlassung des Straferkenntnisses "zukünftigen") Tages ganz offensichtlich übersehen hat, daß das Kalenderjahr irrtümlich mit 1996 statt mit 1995 bezeichnet worden ist, und andererseits nicht der geringste Zweifel daran besteht, daß diese Unrichtigkeit auch für den Berufungswerber erkennbar war (vgl VwGH 26.4.1991, 91/18/0056). Der richtige Tag ist nämlich bereits in der dem Straferkenntnis vorausgegangenen, eine fristgerechte und taugliche Verfolgungshandlung darstellenden Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 12.6.1996, Zahl S 113880/D/96, genannt worden. Die Erstbehörde hat somit den Berichtigungsbescheid zu Recht erlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (vgl auch VwGH 24.1.1990, 89/02/0217).

ad II. Vorerst ist auszuführen, daß Straferkenntnis und Berichtigungsbescheid eine Einheit bilden, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat über das Straferkenntnis in seiner berichtigten Fassung zu entscheiden hat (siehe ua VwGH 28.2.1974, 1631/73; 8.9.1994, 92/18/0087). Dem Berufungswerber wurde laut Straferkenntnis in der berichtigten Fassung vorgeworfen, er habe es als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen W-54 unterlassen, der Behörde auf ihr Verlangen v 08.01.1996, zugestellt am 25.01 1996, innerhalb der Frist von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ in Wien, G-Allee abgestellt habe, sodaß es dort am 04.09.1995 um 14.05 Uhr sei. Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 150,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

Dem liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

Mit Datum 8.1.1996 forderte die Bundespolizeidirektion Wien, Strafamt, unter der Zahl 149727/5/2/LE den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-54 gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 auf, der Behörde möglichst mittels des unteren Teils des Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, G-Allee abgestellt hat, sodaß es dort am 4.9.1995 um 14:05 gestanden ist. Laut RSb-Postzustellschein wurde dieses Schreiben am 25.1.1996 vom Berufungswerber persönlich übernommen. Da bei der Behörde laut Aktenvermerk vom 25.3.1996 keine Antwort eingelangt war, wurde die Strafverfügung vom 12.6.1996 erlassen. In seinem dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch wandte der Berufungswerber ein, er habe am 30.1.1996 an die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat H, ein handschriftliches Schreiben geschickt, in dem die geforderten Auskünfte erteilt worden seien. Er habe selbstverständlich keine Veranlassung gesehen, das Formular zu benutzen, da er vom Gesetz her dazu nicht verpflichtet sei. Wohin die Beamten das Schriftstück verreiht hätten (er verfüge sowohl über die Kopie als auch den Postaufgabeschein) sei ihm klarerweise unbekannt. Laut Aktenvermerk vom 26.7.1996 ist nach Einsicht in den Computer weder beim Strafamt noch beim Bezirkspolizeikommissariat D ein Schreiben vom 30.1.1996 eingelangt. Gegen das in der Folge erlassene Straferkenntnis vom 26.7.1996 erhob der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, derzufolge er den in der Zukunft liegenden "Tatzeitpunkt" (4.9.1996) rügte, worauf die Erstbehörde den Berichtigungsbescheid vom 7.8.1996 erließ, gegen welchen der Berufungswerber wiederum rechtzeitig Berufung erhob und zu der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Ausführungen traf. Diese Berufung sieht der unabhängige Verwaltungssenat als Ergänzung zur ersten Berufung an. Der Berufungswerber wiederholte, daß er innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ein handschriftliches Schreiben an die Bundespolizeidirektion Wien abgeschickt habe, in dem die geforderten Auskünfte erteilt worden seien. Weiters hielt er im wesentlichen fest, daß er dazu nicht das Formblatt verwendet und auch keine Aktenzahl angegeben habe. Dazu sei er nicht verpflichtet. Er wehre sich gegen ungerechtfertigte Amtshandlungen. Im gegenständlichen Fall eben durch die Erteilung der Auskunft, die erst umständlich zugeordnet werden müsse. Er habe berechtigten Gund zur Annahme, daß sein Schriftstück entweder verreiht, unabsichtlich oder auch absichtlich weggeworfen worden sei, weil man es nicht für eine Eingabe gehalten habe. Mit am 3.3.1997 zugestelltem Schreiben vom 26.2.1997 forderte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Berufungswerber unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter Angabe der Aktenzahl UVS-03/P/15/003383/96 die laut Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.6.1996 im Besitz des Berufungswerbers befindliche Kopie der Lenkerauskunft sowie den Postaufgabeschein (allenfalls eine gut lesbare Kopie davon) vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Berufungswerber nicht nachgekommen.

In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Die zitierte Bestimmung sieht - wie der Berufungswerber vollkommen zu Recht ausführt - keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich (vgl VwGH 18.1.1984, 83/03/0256), schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post, oder auch fernmündlich erteilen (vgl VwGH 24.1.1990, 89/02/0113), wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann (vgl VwGH 14.12.1972, 566/72). All diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, daß die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Es kommt hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 im Postweg auf das Datum der Postaufgabe an. Dies ändert freilich nichts daran, daß die Beförderung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt (vgl ua VwGH 25.9.1978, 1855/75; 31.1.1996, 93/03/0156). Es entspricht außerdem der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine Eingabe nur dann als eingebracht gilt, wenn sie der Behörde wirklich behändigt worden, also ihr tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig (vgl VwGH 21.1.1965, 1711/64; 20.1.1983, 82/16/0119; 8.6.1984, 84/17/0068; ua). Der Berufungswerber hat es trotz gebotener Gelegenheit unterlassen, diesen Beweis zu erbringen, zumal der Aktenlage zufolge bei der Behörde keine Lenkerauskunft als eingelangt aufscheint. Das ist aber auch nicht verwunderlich, wenn der Berufungswerber - wie er selbst ausführt - keine Aktenzahl angegeben und dadurch eine eindeutige Zuordnung des Schriftstückes mit Absicht verhindert hat. Der Berufung war demnach keine Folge zu geben und der erstbehördliche Schuldspruch zu bestätigen.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Gundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen besonders zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unbedeutendem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung ("Parkdelikt") stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht gerade gering war. Auch das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Gund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Günden nur schwer hätte vermieden werden können. Bei der Strafbemessung war weiters zu berücksichtigen, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe von S 1.500,-- sogar für den Fall, daß der Berufungswerber in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte, wofür sich allerdings kein Anhaltspunkt ergeben hat, und bei Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

ad III. Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde gegen Personen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, Ordnungsstrafen bis 1000 S verhängt werden. Vorauszuschicken ist, daß mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden soll, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Die genannte Strafbestimmung soll erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der seiner Meinung nach bei einer Behörde - oder einem Behördenorgan - besteht, der Oberbehörde - oder dem Dienstvorgesetzten des Organs - zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Eine beleidigende Schreibweise im Sinn des § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (vgl VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl VwGH 30.5.1994, 92/10/0469). Eine Kritik ist nur dann "sachbeschränkt", wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (VwGH 21.6.1990, 87/12/0120). Unter beleidigender Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, daß eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (vgl VwGH 30.11.1993, 89/14/0144). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Außerdem unterstellt der Einschreiter in den meisten seiner Äußerungen der Behörde eine rechtlose Handlungsweise und Geisteshaltung, was in einem demokratischen Rechtsstaat eine absolute Beleidigung und eine mit Kritik nicht zusammenhängende Beschimpfung darstellt. Insgesamt betrachtet vergiftet der Einschreiter die Atmosphäre des Verwaltungsstrafverfahrens. Dieses ungeziemende Verhalten - das auch im Hinblick auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen als beleidigend erscheint - ist im Hinblick auf die gewählten Formulierungen als vorsätzlich zu werten. In Anbetracht der in diesem Schriftsatz enthaltenen schwerwiegenden Beleidigungen erscheint die Verhängung der Höchststrafe unbedingt erforderlich, um den Einschreiter zu einer Änderung seines Fehlverhaltens zu bewegen (vgl nochmals VwGH 30.5.1994, 92/10/0469). Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, daß die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht der Einnahmeerzielung durch die Behörde, sondern dazu dient, eine Person zur Besserung ihres Verhaltens im Verwaltungsverfahren zu bewegen (vgl VwGH 30.11.1993, 89/14/0144).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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