TE UVS Burgenland 1997/11/25 43/02/97003

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die Berufungen der Frau        , geboren am

,

wohnhaft in                                      , vom 09 10 1997,

gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Güssing vom 19

09 1997, Zlen 300-1530-1997 und 300-1531-1997, wegen Bestrafungen nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird den Berufungen insoweit Folge gegeben, als der jeweilige Ausspruch betreffend die Verpflichtung zur Erstattung von Untersuchungskosten von S 650,-- als Barauslagen aufgehoben wird. Im übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 120,--, zu leisten.

Text

Die im wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisse legen der nunmehrigen Berufungswerberin zur Last, Kartoffelpürreeflocken (300-1530-1997) und Semmelknödel im Kochbeutel (300-1531-1997), deren näher bezeichnete Mindesthaltbarkeitsfrist abgelaufen war, in ihrem näher bezeichneten Kaufhaus am 09 04 1997 durch das Bereithalten zum Verkauf in Verkehr gebracht zu haben, ohne den Umstand, daß die Mindesthaltbarkeitsfrist abgelaufen war, deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht zu haben. Dies wurde jeweils als Verletzung des § 74 Abs 5 Z 2 Lebensmittelgesetz 1975 in Verbindung mit § 10 Abs 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 betrachtet und jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. In beiden Bescheiden wird die Berufungswerberin jeweils gemäß § 64 Abs 3 VStG zur Erstattung folgender Barauslagen verpflichtet: Untersuchungskosten der Bundesanstalt S 650,--.

 

Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit einem im wesentlichen gleichlautenden Vorbringen, indem sie angibt, das Taferl mit dem Hinweis, daß es sich um bereits abgelaufene Ware handelt sei zwar im Ständer, jedoch nicht unmittelbar bei den Kartoffelpürreeflocken gewesen. Wahrscheinlich wurde es beim Nachschlichten einer Ware versehentlich woanders hingegeben. Die Warenprobe sei von der Bundesanstalt nicht beanstandet, das Untersuchungsergebnis ihr nicht bekanntgegeben worden und die Vorschreibung der Untersuchungskosten ungerechtfertigt. Das Ablesen des Ablaufdatums sei auch ohne diese Untersuchung möglich gewesen.

 

Die Schuld- und Strafaussprüche entsprechen dem Gesetz. Bei einer Betriebskontrolle wurde von einem Lebensmittelinspektor festgestellt,

daß die abgelaufenen Warenpackungen auf einem Ständer zum Verkauf bereit gehalten wurden. Weder auf den Packungen selbst noch auf dem Ständer oder in unmittelbarer Nähe befand sich ein Hinweis darauf, daß auf dem Ständer abgelaufene Ware war. Beim Aussuchen der Probemenge hat er keine diesbezügliche Kennzeichnung wahrgenommen. Diesen zeugenschaftlichen Angaben folgte der Verwaltungssenat, wurden

sie doch unter Wahrheitspflicht und unter Strafsanktion gemacht, während es der Beschuldigten freistand, ihre Verantwortung frei zu wählen. Im übrigen gibt sie selbst zu, daß das Taferl möglicherweise verstellt war. Was sie unternommen hat, um dies und überhaupt wirksam zu verhindern, daß abgelaufene Ware nicht ohne die erforderliche Kennzeichnung zum Verkauf bereitgehalten wird, hat sie nicht erklärt. Die Taten sind sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen. Auch die Strafbemessung entspricht dem Gesetz. Insoweit waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

 

Erfolg war der Berufungswerberin hingegen hinsichtlich der vorgeschriebenen Untersuchungskosten beschieden:

 

Die gezogenen Proben wurden vom Lebensmittelinspektor der

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Graz zur

Begutachtung übermittelt. Die amtlichen Untersuchungszeugnisse vom

13

05 1997, UZ        , betreffend die Kartoffelpürreeflocken und vom

05

06 1997, UZ        , betreffend die Semmelknödel, beanstanden die

Proben (nur) nach § 10 Abs 2 LMKV 1993 im Hinblick auf die fehlende Kenntlichmachung der abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsfrist. An Untersuchungskosten werden jeweils S 650,-- beansprucht.

 

Aufgrund dieser Untersuchungszeugnisse, die der Lebensmittelinspektion III übermittelt wurden, erstattete diese am 10

07 1997 Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Güssing. Darin wird darauf hingewiesen, daß gegenständliche Proben zwar nicht im Sinne des LMG 1975 zu beanstanden seien, jedoch nach § 10 Abs 2 LMKV die Ersichtlichmachung der abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsfrist gefehlt habe. Die Untersuchungskosten von S 650,-- würden im Wege des

Verwaltungsstrafverfahrens von der Bundesanstalt beansprucht werden und wären auf deren Konto zu überweisen. Aufgrund dieser Anzeigen der

LMI wurden die Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Daraus wird ersichtlich, daß gegenständliche Untersuchungskosten nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens angefallen sind, sondern erfolgte die Begutachtung ohne behördlichen Auftrag und VOR der Einleitung des Strafverfahrens. Der Behörde sind dadurch auch keine Barauslagen erwachsen iSd § 64 Abs 3 VStG, weil die Behörde diese Kosten weder festgesetzt hat noch bezahlen mußte (VwGH vom 18 09 1996, Zl 95/03/0209) oder bezahlt hat. Kosten einer Untersuchung, die zur Einleitung eines Strafverfahrens führen, sind nicht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen (UVS NÖ vom 05 07 1993, Zl Senat-WU-92-098). Gegenständliche Untersuchungskosten der Bundesanstalt stellen insoweit keine Barauslagen im Sinne des § 64 Abs 3 VStG dar.

 

Die Berücksichtigung dieser Kosten ist hingegen im § 45 Abs 2 LMG 1975 ausdrücklich geregelt. Demnach ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige

Untersuchungsanstalt vorzuschreiben. Nach Abs 3 leg cit sind diese Kosten von der Bundesanstalt nach dem Gebührentarif zu berechnen und können die von einer Partei zu ersetzenden Kosten nach Abs 4 leg cit im Verwaltungswege eingebracht werden. Diese Sonderverwaltungsvorschrift regelt den Ersatz der Kosten der Bundesanstalt für Untersuchungen (nach Beprobung durch einen Lebensmittelinspektor) so, daß die Kosten derjenigen Untersuchungen der Bundesanstalt, die zu einer Verurteilung geführt haben, dem Adressaten eines Straferkenntnisses auferlegt werden können (vergleiche VwGH vom 09 11 1992, Zl 92/10/0045). Eine Verpflichtung zur Kostentragung trifft den Beschuldigten also nicht in jedem Fall, sondern nur im Falle seiner Bestrafung. Im Falle eines Schuldspruches

sind aber nur Kosten jener Untersuchungen zuzusprechen, welche für die Verurteilung erforderlich sind (vergleiche VwGH 29 03 1995, Zl 92/10/0463 und UVS Steiermark vom 27 02 1996, Zl 30 16-109/95). Letztzitierter Entscheidung zufolge sind nur jene Kosten in Rechnung zu stellen, die unbedingt erforderlich waren, um die Feststellung treffen zu können, daß ein bestimmtes Produkt (im do Anlaßfall) falsch bezeichnet wurde. Unnötige Kosten dürfen einem Bestraften nicht auferlegt werden (VwGH vom 18 12 1995, Zl 95/02/0490). Daraus folgt für die Anlaßfälle:

 

Wie schon die Berufungswerberin zutreffend ausführte, war für die Feststellung des inkriminierten Sachverhalts, nämlich die fehlende Kenntlichmachung der nach Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist zum Verkauf bereitgehaltenen Waren, die Beprobung und Begutachtung durch die Untersuchungsanstalt weder erforderlich noch für das Strafverfahren von Bedeutung. Die Beanstandung war durch ein Lebensmittelüberprüfungsorgan bei einer Betriebskontrolle durch einfache Wahrnehmung des Umstandes, daß abgelaufene Ware ohne entsprechende Kennzeichnung angeboten wurde, möglich. Schon aufgrund dieser Wahrnehmung hätte die Anzeige erstattet werden können und reichten diese Angaben auch zur Strafverfolgung aus. Daß die Lebensmittelinspektion das Untersuchungsergebnis abgewartet und die Untersuchungszeugnisse mit der Strafanzeige an die Verwaltungsstrafbehörde übermittelt hat, ändert nichts am Umstand, daß für gegenständliche Beanstandungen nach der LMKV die in Rechnung gestellten Untersuchungen der Bundesanstalt nicht erforderlich waren.

Insoweit unnötige Kosten durften aber nicht vorgeschrieben werden.

 

Bemerkt sei, daß im Falle einer Kostenvorschreibung nach § 45 Abs 2 zweiter Satz LMG 1975 dem Bestraften im Straferkenntnis der Ersatz der Kosten direkt an die jeweilige Untersuchungsanstalt (und nicht wie bei Barauslagen die Bezahlung an die BH) vorzuschreiben wäre. Über die Kosten der Untersuchung, die von der Bundesanstalt nach dem Gebührentarif berechnet und insoweit nachvollziehbar sein müssen, ist aber das Parteiengehör förmlich zu wahren.

 

Da im Anlaßfall die Berufungen nur hinsichtlich der Kostenersätze erfolgreich waren und die Schuld- und Strafaussprüche bestätigt wurden, waren die Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben.

Schlagworte
Lebensmitteluntersuchung, Untersuchungskosten, Kostentragung, erforderliche Kosten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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