TE UVS Burgenland 1997/12/03 02/01/97177

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Dr Traxler über die Berufung des Herrn DI       , geboren am

,

wohnhaft in                                      , vom 01 08 1997,

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 29 07 1997, Zl 300-2830-1996, wegen Bestrafung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 240,--, zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 10 02 1996 um 09 08 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen           in          auf der B 50,

Neusiedler Straße 16, in Fahrtrichtung Neusiedl gelenkt, wobei er die

im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dadurch überschritten habe, daß er mit 74 km/h gefahren sei. Er habe dadurch § 20 Abs 2 StVO 1960 verletzt.

Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 1 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

In der Berufung sowie im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens wurde nachstehendes vorgebracht:

1) Der Berufungswerber sei immer bestrebt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Am Tattag sei ein Einsatzfahrzeug der Gendarmerie im Ortsgebiet von            auf der Gegenfahrbahn weithin sichtbar entgegen gekommen. Selbst notorische Schnellfahrer würden sich in einem solchen Falle einbremsen.

2) Infolge der Kälte in der Nacht zum 10 02 1996 sei es im Dieselkraftstoff seines Fahrzeuges zu Paraffinausscheidungen gekommen. Er habe daher nur in den unteren Gängen mit niedriger Tourenzahl fahren können. Erst in Wr. Neustadt hätte dieser Mangel durch Zutanken von Benzin behoben werden können.

3) Dem Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11 11 1997, welches vom Verwaltungssenat im Zuge des Verfahrens eingeholt wurde, sei zu entnehmen, daß die Temperatur einen wesentlichen Einfluß auf die Richtigkeit und Genauigkeit der Radarmessung habe. Weiters werde dadurch bestätigt, daß das Gesamt-Meßgerät nur bis zu einer Temperatur von -10 Grad Celsius geprüft und so auch zur Eichung zugelassen worden sei. Ein Meßwert unter dieser Temperatur würde daher seine Gültigkeit gegenüber Dritten verlieren.

4) Weiters setzt sich der Berufungswerber mit der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 21 11 1997 auseinander und bringt vor, daß eine Innentemperatur des PKW noch nichts über die Temperatur aussage, welche in dem Meßgerät zum Zeitpunkt der Messung geherrscht habe. Gleiches gelte für den Kofferraum. Jedenfalls sei die Außentemperatur

unter -10 Grad gewesen, womit diese vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegte Mindesttemperatur für die Radarsonde mit

Sicherheit unterschritten worden sei. Da das gesamte Gerät nur bis zu

-10 Grad Celsius zugelassen sei, könne nicht für die jeweils einzelnen Teile eine verschiedene Betriebstemperatur zugelassen sein.

Da Batterien bei niedriger Temperatur schwach werden, sei eine Fehlmessung nicht ausgeschlossen. Nur so lasse sich das Meßergebnis erklären.

 

Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekokmmandos für das Burgenland, Verkehrsabteilung, und dem beiliegenden Radarfoto ergibt sich, daß zur Tatzeit am Tatort

am Fahrzeug des Berufungswerbers eine Geschwindigkeit von 79 km/h gemessen wurde. Da bei dieser Meßart ein Abzug von 5 km/h vorgesehen ist, wurde eine Geschwindigkeit von 74 km/h angelastet. Die gültige Eichung des verwendeten Radargerätes ist bis 31 12 1997 ausgewiesen.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der Verwaltungssenat eine Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingeholt, aus der hervorgeht, daß am 10 02 1996 gegen 09 Uhr in der Umgebung von          Lufttemperaturen um -13 Grad Celsius gemessen wurden.

Der Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11 11 1997 ist weiters zu entnehmen, daß für die einzelnen Komponenten des verwendeten Radar-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerätes vom Hersteller folgende Temperaturbereiche mitgeteilt wurden:

Für die Radarsonde -20 Grad bis +60 Grad

für die zentrale Steuereinheit -10 Grad bis +50 Grad

für das Bedienungsgerät 0 Grad bis 45 Grad

für den Fototeil -10 Grad bis +50 Grad.

Dem Schreiben ist weiters zu entnehmen, daß im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch Messungen der Sendefrequenz im Temperaturbereich von -20 Grad bis +55 Grad Celsius durchgeführt wurden. Da aber alle vier Einzelbestandteile als ein Gesamt-Meßgerät nur bis zu einer Temperatur von -10 Grad Celsius geprüft und so auch zur Eichung zugelassen worden seien, könne keine Aussage über das Meßverhalten bei tieferen Temperaturen gemacht werden. Im Zuge des Verfahrens wurde auch der Meldungsleger einvernommen, der

vor dem Verwaltungssenat nachstehendes angab:

 

Ich führte am 10 02 1996 um 09 08 Uhr auf der B 50 im Ortsgebiet von auf Höhe des Hauses Neusiedler Straße 16 Radarmessungen durch. Es hat

sich bei meinem Dienstfahzeug um einen BMW 316 mit Deckkennzeichen gehandelt. Vor Inbetriebnahme habe ich das Radargerät ordnungsgemäß justiert. Da auf dem Radarfoto der Schatten des gemessenen Fahrzeuges

ersichtlich ist, schließe ich daraus, daß zum Tatzeitpunkt Sonnenschein herrschte. Das Fahrzeug stand nicht im Schatten. Ich befand mich im Fahrzeug und hatte die Standheizung eingeschaltet, sodaß die Innentemperatur 18 is 20 Grad betrug. Die gemessene Geschwindigkeit betrug 79 km/h.

Die Radarsonde ist vorne am Kühlergrill angebracht. Das Bedienungsgerät und der Fototeil befinden sich im Fahrzeug vor dem Beifahrersitz. Die zentrale Steuereinheit des Radargerätes samt Batterien ist im Kofferraum untergebracht. Dieser ist abgedichtet, weshalb es dort keine Minusgrade hat.

Falls die Batterien zu schwach sind und zu wenig Strom für das Gerät liefern, zeigt der Display des Bedienungsgerätes eine Fehlmessung an.

Auch sonst wird jede Störung am Display des Bedienungsgerätes angezeigt. Zum damaligen Zeitpunkt habe ich keine solche Störanzeige wahrgenommen.

 

Seitens der Berufungsbehörde besteht kein Anlaß an dieser Aussage eines geschulten Straßenaufsichtsorganes, das ständig Radarmessungen vornimmt und daher auch über eine entsprechende Erfahrung in diesem Bereich verfügt, zu zweifeln. Dazu kommt, daß der Meldungsleger unter

Wahrheitserinnerung und im Bewußtsein der Straffolgen des § 289 StGB ausgesagt hat, weshalb seiner Aussage ein hoher Beweiswert zukommt. Die Berufungsbehörde folgt daher diesen glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers, denen der Berufungswerber keinerlei konkrete Einwendungen entgegensetzen konnte.

 

Im vorliegenden Fall wird vom Berufungswerber nicht bestritten, daß er zur angegebenen Zeit am Tatort mit seinem Fahrzeug gefahren ist. Vielmehr stützt sich sein Vorbringen im wesentlichen darauf, daß das Radargerät nur bis -10 Grad Celsius zugelassen sei und deshalb eine Messung bei tieferen Temperaturen keine Gültigkeit gegenüber dritten Personen habe.

 

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht folgendes zu sagen:

Diese Auffassung käme auf ein Beweismittelverbot hinaus, welches in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd ist.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24 03 1993, Zl 92/03/0229, ausgesprochen, daß die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig ist, wenn das

Gesetz dies anordnet oder wenn die Verwendung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche. Im übrigen hat die Rechtsprechung auch die Verwendung ungeeichter Tachometer (VwGH vom 01 04 1987, Zl 85/03/0135) als Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugelassen. In gleicher Weise hat selbst das Verstreichen der Nacheichfrist bei einem Alkomaten (VwGH vom 02 09 1992, Zl 92/02/0199) nicht zu einer grundsätzlichen Unzulässigkeit dieses Beweismittels geführt. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob ein tatsächlicher Meßfehler vorlag (VwGH vom 12 07 1995, Zl 95/03/0099). Damit aber verliert das Argument, das Gerät dürfe unter -10 Grad nicht eingesetzt werden und wären solche Messungen an sich nicht verwertbar, seine Wirksamkeit. Es ist daher davon auszugehen, daß auch bei Messungen unter -10 Grad ein verwertbares Ergebnis vorliegt, sofern nicht ein Meßfehler bestand.

 

Im übrigen ist zur Frage des Einflusses der Temperatur auf die einzelnen Gerätekomponenten folgendes zu sagen:

a) Die Radarsonde, die sich am Kühlergrill des Fahrzeuges und somit an der Außenseite befindet, ist nach den Herstellerangaben für einen Temperaturbereich bis -20 Grad geeignet. Da nach der Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im vorliegenden Fall zum Meßzeitpunkt eine Temperatur von -13 Grad herrschte, kann diese schon aus diesem Grund keinen Einfluß auf die Messung gehabt haben. Auch ist es selbst für einen Laien einsichtig, daß die Meßimpulse einer Radarsonde durch tiefe Temperaturen nicht beeinflußt werden.

b) Was den Fototeil und das Bedienungsgerät anbelangt, so befanden sich diese im Fahrzeug selbst, wobei die Standheizung eingeschaltet war, sodaß die Innentemperatur nach Angaben des Meldungslegers zwischen 18 und 20 Grad betrug. Eine Beeinträchtigung könnte sich aufgrund der tiefen Temperatur nur dadurch ergeben, daß der Film durch die Kälte rissig wird und reißt. Dafür aber bestehen keinerlei Anhaltspunkte, zumal ein ordnungsgemäßes Radarfoto vorliegt.

c) Die Batterie und das Bedienungsgerät hingegen befanden sich beide im Kofferraum des Dienstfahrzeuges, wobei darin nach Angaben des Meldungslegers eine Temperatur über 0 Grad Celsius herrschte. Dazu kommt, daß ein allfälliger Leistungsabfall der Batterien durch die Kälte am Display des Bedienungsgerätes als Störung angezeigt wird. Dies wurde vom Meldungsleger bestätigt, wobei er zum damaligen Zeitpunkt keine solche Störanzeige wahrgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, daß es bei einem Leistungsabfall der Batterien aufgrund der Kälte zu keinem Meßergebnis kommen hätte können.

 

Bemerkt wird im übrigen, daß die nach den strengen Zulassungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen

festgelegte Mindesttemperatur im vorliegenden Fall nur geringfügig unterschritten wurde.

 

Diese Ausführungen zeigen, daß keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bestanden.

 

Zum Berufungsvorbringen im einzelnen:

Zu Punkt 1):

Die Behauptung des Berufungswerbers, bestrebt zu sein, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, sagt nichts darüber aus, ob er dies auch im konkreten Fall getan hat. Selbst der Umstand, daß kurze Zeit vorher ein Gendarmeriefahrzeug entgegen kam, schließt nicht aus,

daß einige Zeit später die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten wird. Mit diesem Vorbringen ist daher für den Berufungswerber nichts gewonnen.

Zu Punkt 2):

Daß es in der Nacht zum 10 02 1996 am Wohnort bzw Aufenthaltsort des Berufungswerbers zu tiefen Temperaturen gekommen sein mag, kann dahingestellt werden. Entscheidend ist, welche Temperatur am Meßort herrschte. Der Berufungswerber kann daher mit diesem seinem Vorbringen nicht beweisen, daß auch am Meßort eine solche tiefe Temperatur herrschte. Im übrigen ist auf die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zu verweisen.

Zu Punkt 3):

Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen hinzuweisen, wonach die

bloße Nichteinhaltung der Zulassungsbestimmungen nicht zur Unzulässigkeit des Beweismittels führt. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers kann dem Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 11 11 1997 keine Aussage entnommen werden, wonach die Temperatur einen wesentlichen Einfluß auf die Richtigkeit und Genauigkeit der Radarmessung habe. Dieses Schreiben teilt lediglich die vom Hersteller angegebenen Temperaturbereiche der verschiedenen Komponenten des Gerätes mit und stellt fest, daß über das Meßverhalten bei tieferen Temperaturen keine Aussage getroffen werden könne. Letzteres spricht daher nicht für den Standpunkt des Berufungswerbers.

Zu Punkt 4):

Dazu wird gleichfalls auf die obigen Ausführungen zu den einzelnen Komponenten des Gerätes sowie auf den Umstand hingewiesen, daß nach der Aussage des Meldungslegers zum Meßzeitpunkt Sonnenschein bestand,

was auch durchaus Einfluß auf die Temperatur der Metallteile des PKWs

haben konnte. Im übrigen handelt es sich bei diesen Vorbringen des Berufungswerbers weitgehend um Mutmaßungen, die lediglich beweisen sollen, daß die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegte Mindesttemperatur nicht eingehalten wurde. Wie aber bereits oben dargelegt, ist dies, sofern keine Fehlmessung vorliegt, nicht erforderlich.

Zur Frage, daß nur das Gesamt-Meßgerät zur Eichung zugelassen ist, darf auf die einleitenden Ausführungen hingewiesen werden.

 

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß die Berufungsbehörde keinerlei Bedenken gegen die gegenständliche Radarmessung hegt, weshalb die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen ist.

 

Zur Strafbemessung:

 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger

nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.

 

Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen

und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um fast 50 % zu werten.

 

Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 29000,-- netto monatlich; Vermögen: ein Einfamilienhaus

und 5 ha landwirtschaftlichen Grund; Sorgepflichten: für zwei Kinder).

 

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt

der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als durchaus angemessen anzusehen.

 

Im übrigen muß eine Strafe auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Radargerät, Verstoß gegen Verwendungsbestimmungen, kein Beweismittelverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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