TE UVS Wien 1998/02/05 07/S/01/103/97

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Veröffentlicht am 05.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung der Frau Christine G, vertreten durch Rechtsanwälte, vom 24.11.1997, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

10. Bezirk, Zl MBA 10 - S 2391/97, vom 21.10.1997, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat die Berufungswerberin keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21.10.1997 ist gegen die nunmehrige Berufungswerberin als Beschuldigte gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG der als Arbeitgeberin fungierenden M-AG mit dem Sitz in Wien, J-Gasse zu verantworten, daß, wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, in der Betriebsstätte in Wien, L-Straße die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes 1979, MSchG, BGBl Nr 221/79 idF BGBl Nr 343/95, insoferne nicht eingehalten wurden, als

I) die tägliche Arbeitszeit der werdenden Mutter Frau Marie-Laure

B (voraussichtlicher Entbindungstermin 27.12.1996) an folgenden Tagen mehr als 9 Stunden betrug:

Datum; Beginn - Ende Std min; Pause von - bis; Tagesarbeitszeit

Stunden 26.08.1996 07.00 - 18.30 11.30 - 12.30 10,5

27.08.1996 07.00 - 18.30 12.00 - 13.00 10,5

28.08.1996 07.00 - 18.30 11.30 - 12.30 10,5

29.08.1996 07.00 - 18.30 12.00 - 13.00 10,5

30.08.1996 07.00 - 19.00 11.30 - 13.00 10,5

II) die wöchentliche Arbeitszeit der werdenden Mutter Frau Marie-Laure B in folgenden Wochen mehr als 40 Stunden betrug:

Datum; Beginn - Ende Std min; Pause von - bis; Tagesarbeitszeit Stunden 19.08.1996 07.00 - 18.30 10.30 - 13.00 9,0

20.08.1996 07.00 - 18.30 10.00 - 11.00 13.30 - 15.00 9,0

21.08.1996 07.00 - 18.30 10.30 - 13.30 8,5

22.08.1996 07.00 - 18.30 10.30 - 13.30 8,5

23.08.1996 07.00 - 19.00 11.00 - 14.00 9,0

24.08.1996 07.00 - 13.00 --- 6,0

Wochenarbeitszeit 50,0

26.08.1996 07.00 - 18.30 11.30 - 12.30 10,5

27.08.1996 07.00 - 18.30 12.00 - 13.00 10,5

28.08.1996 07.00 - 18.30 11.30 - 12.30 10,5

29.08.1996 07.00 - 18.30 12.00 - 13.00 10,5

30.08.1996 07.00 - 19.00 11.30 - 13.00 10,5

Wochenarbeitszeit 52,5

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

I) und II) § 8 Mutterschutzgesetz 1979, MSchG, BGBl Nr 221/1979

idF BGBl Nr 434/1995 iVm § 37 Abs 1 leg cit Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafen von Schilling I) 5.000,-- II) 5.000,-- gesamt 10.000,--

falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

I) 5 Tagen II) 5 Tagen gesamt 10 Tagen

gemäß § 37 Abs 1 Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr 221/79 idF BGBl Nr 434/95.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

2.1. Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten vom 24.11.1997 aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Bescheidbegründung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Berufungswerberin bringt (ua) vor, sie sei zum Beanstandungszeitpunkt auf Urlaub gewesen. Für die Zeit ihrer Abwesenheit sei die Verantwortung an ihre Stellvertreterin Frau Marie-Laure B delegiert gewesen. Das Verfahren wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung gegen die Stellvertreterin zu führen gewesen. Selbst wenn man aber die Ansicht des Bezirksamtes teilen und von einer Doppelbestellung ausgehen würde, müßte man bei dieser rechtlichen Beurteilung zu einem einstellenden Erkenntnis kommen, weil dann die Bestellung nicht rechtswirksam wäre.

Die Berufungswerberin beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und in der Sache selbst im Sinne einer Verfahrenseinstellung zu entscheiden.

2.2. Das Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk verwies mit schriftlicher Stellungnahme vom 22.1.1998 auf die Stellungnahme vom 23.6.1997.

In dieser Stellungnahme hatte es ausgeführt, daß, sollte ein Strafverfahren gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ der M-AG eingeleitet sein, dieses umgehend zu Ende zu führen wäre. Ansonsten werde auf die in der Anzeige dargelegte Meinung zu den Bestellungen der verantwortlich Beauftragten verwiesen. In der Anzeige hatte das Arbeitsinspektorat beantragt, das Verfahren gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ einzuleiten. Es sei davon auszugehen, daß keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgt sei, da aus der VwGH-Judikatur (7.4.1995, Zl 94/02/0470) eindeutig hervorgehe, daß nicht zwei Personen gleichzeitig zu verantwortlich Beauftragten ernannt werden können. Die M-AG habe zwei Meldungen mit dem gleichen Datum (20.5.1996) an das Arbeitsinspektorat übersandt.

3. Die - zulässige - Berufung ist begründet.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß § 9 Abs 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Gemäß § 23 Abs 1 erster Satz ArbIG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 20.5.1996, beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk eingelangt am 21.5.1996 bzw am 22.5.1996, hat die M-AG dem Arbeitsinspektorat die Bestellung der Berufungswerberin sowie von Frau Maria-Laure B zu verantwortlichen Beauftragten mitgeteilt.

Laut den als Beilage angeschlossenen Zustimmungsnachweisen der Bestellten (Filialleiter und Stellvertreter) hat die Bestellung jeweils (nach einer demonstrativen Aufzählung der zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften) "die Einhaltung aller die Filiale betreffenden Verwaltungsvorschriften mit Ausnahme von Fragen betreffend die Antragstellung und Erlangung der Gewerbeberechtigung, der Betriebsanlagengenehmigung und der Baubewilligung" in der Filiale L-Straße, hinsichtlich Frau B eingeschränkt "nur für die Zeit der Abwesenheit des Filialleiters von der Filiale", zum Gegenstand. Die Bestellten bestätigen darin mit ihrer Unterschrift, die Verantwortung übernommen zu haben; als Datum scheint vor den Unterschriften der 1.10.1995 bzw der 22.1.1996 auf.

Diese Feststellungen erfolgen nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und blieben von den Verfahrensparteien unbestritten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (VwGH 7.4.1995, Zl 94/02/0470, und in weiterer Folge VwGH 7.4.1995, Zl 94/02/0482 und VwGH 26.1.1996, Zl 96/02/009, 0010) folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 9 Abs 4 VStG in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam sind, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodaß die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Die Bestellungen (Namhaftmachungen) dürfen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen (vgl die Erkenntnisse vom 21. Februar 1993, Zl 92/11/0258, vom 9. August 1994, Zl 94/11/0207, 0208; vgl auch das Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl 94/11/0051).

Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, dann kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, daß ungeachtet ihrer tatsächlichen internen Aufgabenverteilung alle eine bestimmte Organstellung bekleidenden Personen - auch kumulativ - für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, soll im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, daß die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert ist. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können.

...

Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist daher nicht rechtswirksam."

Im Berufungsfall war schon deshalb nicht von einer iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen, weil für die Zeit der Abwesenheit des Filialleiters von der Filiale nach dem Wortlaut der Zustimmungsnachweise die Verantwortlichkeit auf zwei Arbeitnehmer (die Berufungswerberin als Filialleiterin und Frau B als Stellvertreterin) nebeneinander und unterscheidungslos übertragen wurde.

Während nämlich die Stellvertreterin "nur für die Zeit der Abwesenheit des Filialleiters von der Filiale" bestellt wurde, wurde aber die Filialleiterin nicht etwa "nur für die Zeit der Anwesenheit in der Filiale" bestellt. Eine solche ausdrückliche Einschränkung wäre jedoch schon deshalb erforderlich, da kraft Gesetzes die Verantwortlichkeit nicht schon durch die bloße Abwesenheit erlischt; vielmehr hat diesfalls der Verantwortliche nach § 9 VStG sein mangelndes Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, indem er unter Anführung von Beweismitteln vorbringt, welche Maßnahmen er für die Zeit seiner Abwesenheit zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften getroffen hat. Eine iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten allgemein und abstrakt eingeschränkt auf Zeiten der Abwesenheit bzw Anwesenheit kann darüber hinaus aber auch schon grundsätzlich nicht erfolgen. Dies deshalb nicht, weil erst unter Zuhilfenahme weiterer Beweise die tatsächliche Anbzw Abwesenheit im konkreten Einzelfall abgeklärt werden müßte. Eine Interpretation wäre darüber hinaus auch zur Klärung der Frage erforderlich, welche Umstände als "Abwesenheit von der Filiale" gemeint sind. Hingewiesen wird etwa auf die mögliche Fallkonstellation einer kurzfristigen Verstellung aus Anlaß einer Anlieferung etwa während der Zeit, in der sich die Filialleiterin auf Mittagspause befindet. Von einem "klar abgegrenzten Verantwortungsbereich" kann sohin hier nicht die Rede sein. Insgesamt war daher in diesem Verfahren nicht von einer rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG auszugehen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen durch die M-AG ist sohin bei den Vorstandsmitgliedern als den iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser AG nach außen Berufenen verblieben.

Auf diese Rechtslage hat das Arbeitsinspektorat bereits in der Strafanzege und in weiterer Folge in den Stellungnahmen ausdrücklich hingewiesen, auch wurde der Erstinstanz eine Kopie des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfügung gestellt.

Dennoch wurde das Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG geführt und im angefochtenen Straferkenntnis die Berufungswerberin "als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG der als Arbeitgeberin fungierenden M-AG" der Begehung der hier in Rede stehenden zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 durch die M-AG für schuldig erkannt.

Zwar wird in der Begründung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten, daß nicht zwei Personen gleichzeitig zu verantwortlichen Beauftragten ernannt werden können, jedoch in weiterer Folge ausgeführt, daß die M-AG auf Ersuchen mitgeteilt habe, daß hinsichtlich der gegenständlichen Beanstandung die Berufungswerberin die verantwortliche Beauftragte sei. Bereits aus dieser Begründung erhellt jedoch, daß die Übertragung der Verantwortlichkeit nicht "klar abgegrenzt" iSd § 9 Abs 4 VStG ist und die Erstinstanz erst weitere Ermittlungen anstellen mußte.

Lediglich hingewiesen wird darauf, daß, folgte man der aus der Begründung des Straferkenntnisses hervorleuchtenden Rechtsansicht der Erstinstanz, dies im Ergebnis dazu führen würde, daß es in der Disposition der M-AG gelegen ist, wer von mehreren Bestellten im konkreten Einzelfall zur Verantwortung gezogen wird. Insgesamt war daher spruchgemäß mangels strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Berufungswerberin das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Gemäß § 51e Abs 1 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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