TE UVS Wien 1998/02/20 03/P/01/5180/96

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Veröffentlicht am 20.02.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Engelhart über die Berufung des Herrn Reinhard K, vom 12.12.1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Mariahilf, Zl S 184586 Mh/96 Ha, vom 9.12.1996, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung durch die Wortfolge "ohne daß es sich um eine Zufahrt zur Ladetätigkeit gehandelt hätte" ergänzt wird, und die verletzten Verwaltungsvorschriften

zu 1) "§ 52 Z 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960",

zu 2) "§ 52 Z 15 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960" lauten. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insgesamt S 300,--, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 9.12.1996 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden Spruch:

"Sie haben am 26.8.1996 um 10.16 Uhr in Wien, N-gasse vor der L-gasse als Lenker des KFZ W-23

1.) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen nicht beachtet,

2.) das vor der Kreuzung sichtbar aufgestellte Gebotszeichen vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts nicht beachtet, weil die Fahrt geradeaus fortgesetzt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 52/15 StVO 2) § 52/15 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende

Strafen verhängt: Geldstrafe von Schilling

1) 800,--, 2) 700,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 48 Std, 2) 42 Std, gemäß

1) § 99/3a StVO, 2) § 99/3a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen: 80,-- und 70,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten vom 12.12.1996.

Der Berufungswerber bringt vor, die Einfahrt in diesen Bereich der N-gasse sei zwecks Ladetätigkeit an Werktagen bis 10.30 Uhr gestattet. Er habe in diesem Bereich einen Fahrgast mit Gepäck aufgenommen. Er stelle sich auf den Standpunkt, daß dies einer Ladetätigkeit entspreche und somit nicht strafbar sei.

3. Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet.

3.1. Gemäß § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl Nr 518/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (ua) als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Nach der auf Grundlage des § 43 Abs 1 StVO 1960 erlassenen Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Zl MA 46 - V7 - 1234/94, vom 29.8.1994, ist das Befahren der in Wien gelegenen N-gasse im Bereich zwischen L-gasse und M-Straße mit Fahrzeugen aller Art verboten, ausgenommen sind Linienomnibusse, Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00-10.30 Uhr. Dem Fahrzeugverkehr in Wien, N-gasse wird vor der Kreuzung mit der L-gasse die Fahrtrichtung nach "Rechts" vorgeschrieben, ausgenommen sind Linienomnibusse, Fahrräder, Müllsammel- und Straßendienstfahrzeuge sowie die Zufahrt zur Ladetätigkeit Mo-Fr (wt) von 6.00-10.30 Uhr.

Diese Verordnung wurde am 31.8.1994 durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht.

Das Verbotszeichen nach § 52 Z 1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" zeigt an, daß das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist.

Das Gebotszeichen nach § 52 Z 15 StVO 1960 "vorgeschriebene Fahrtrichtung" zeigt an, daß Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Festgestellt wird, daß der Berufungswerber als Lenker des im Straferkenntnis dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu der dort angeführten Tatzeit in Wien, N-gasse das Verbotszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" und das Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts" nicht beachtet und die Fahrt nicht nach rechts in die L-gasse fortgesetzt hat, sondern die N-gasse weiter bis zur M-Straße durchgefahren ist. Diese Feststellung erfolgt nach Einsichtnahme in die Anzeige der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe vom 2.9.1996 und die Lenkerauskunft vom 4.10.1996 und wurde dieser Sachverhalt vom Berufungswerber im Verfahren nicht bestritten.

Der Berufungswerber hat sich aber dahingehend verantwortet, daß für ihn die Ausnahmeregelung gelte. Er hat vorgebracht, er habe einen Fahrgast mit Gepäck aufgenommen, und die Rechtsansicht vertreten, daß dies einer Ladetätigkeit entspreche. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen:

§ 62 Abs 1 StVO 1960 versteht unter einer Ladetätigkeit auf Straßen das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um einen Vorgang, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen muß (VwGH 19.6.1991, Zl 90/03/0257 uva). Das Wesen des Taxi-Gewerbes liegt in der gewerbsmäßigen Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (vgl die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen, insbesondere § 3 Abs 1 GelVerkG).

Der Berufungswerber als Lenker des verfahrensgegenständlichen Taxifahrzeuges ist nun nicht zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit, sondern zum Zweck der Fahrgastaufnahme zugefahren, sodaß die Zufahrtserlaubnis zur Ladetätigkeit für ihn nicht gegolten hat. Daran vermag auch der Umstand, daß der Fahrgast behauptungsgemäß Gepäck bei sich gehabt und der Berufungswerber sohin allenfalls auch eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, nichts zu ändern, da der vorliegende Sachverhalt (Aufnahme eines Fahrgastes mit Gepäck) jedenfalls über die erlaubte Zufahrt (ausschließlich zur Ladetätigkeit) hinausgegangen ist. Bei verständiger Betrachtung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist auch für jedermann zweifelsfrei erkennbar, daß von der Durchführung einer Ladetätigkeit ausdrücklich nicht auch das Zubringen bzw Abholen von Fahrgästen durch Taxifahrzeuge umfaßt ist. Beispielhaft sei auf die §§ 24 Abs 1 lit i und 76a Abs 2 StVO 1960 (betreffend Ausnahmen in Fußgängerzonen) verwiesen. Hier hat der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Ladetätigkeiten einerseits und dem Aus- und Einsteigenlassen bzw Zubringen und Abholen von Fahrgästen durch Taxifahrzeuge andererseits unterschieden.

Die in der gegenständlichen Verordnung ausgesprochene Ausnahme für die Zufahrt zur Ladetätigkeit vermag sohin nicht das Bestehen einer ausdrücklichen Ausnahme auch für Taxifahrzeuge zum Zweck des Zubringens oder Abholens von Fahrgästen zu ersetzen, zumal Ausnahmebestimmungen nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfen (vgl VwGH 4.5.1965, 245/65, ZVR 1966/82).

Da sohin, entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers, die Ausnahmeregelung für ihn nicht gegolten hat, war insgesamt die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretungen erwiesen.

3.2. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG. Bei einem Ungehorsamsdelikt besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann, ihm obliegt es, glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte hat hiezu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht; dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche am Verschulden des Berufungswerbers zweifeln lassen. Auch der Berufungswerber selbst hat mit seinem Vorbringen nicht dargetan, daß ihn an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Irrtum über Vorschriften, die ein lenkerberechtigter Kraftfahrer kennen muß, nicht entschuldigt (vgl VwGH 4.12.1979, Slg 9985 A uva). Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

3.3. Gemäß § 10 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Da der Berufungswerber bei Mißachtung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 15 StVO 1960 "vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts" nicht auch zwangsläufig das Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 1 StVO 1960 "Fahrverbot" mißachten und die Fahrt in der N-gasse geradeaus fortsetzen mußte (es bestand noch die Möglichkeit, in die L-gasse links abzubiegen), war er gemäß § 22 VStG wegen Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen schuldig zu sprechen (Idealkonkurrenz) (vgl VwGH 16.9.1983, Zl 83/02/0204).

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmmung des § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 war je Verwaltungsübertretung von einem bis zu S 10.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die gegenständliche Strafdrohung dient dem Interesse an der Hintanhaltung von Verkehrsbeeinträchtigungen. Es sind keine Anhaltspunkte für die Annahme hervorgekommen, daß der objektive Unrechtsgehalt der vorliegenden Taten wesentlich hinter dem an sich mit solchen Verwaltungsübertretungen verbundenen Unrechtsgehalt zurückgeblieben oder wesentlich darüber hinausgegangen wäre.

Der Berufungswerber hat jedenfalls fahrlässig gehandelt. Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die erstinstanzliche Behörde hat zutreffend keinen Umstand als mildernd oder erschwerend gewertet. Insbesondere kommt dem Berufungswerber unter Bedachtnahme auf den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Auszug aus der Datei der Bundespolizeidirektion Wien für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, wonach er zur Tatzeit bereits rechtskräftig vorgemerkt war, der Milderungsgrund der zur Tatzeit absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.

Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen und die dargestellten Strafzumessungsgründe erweisen sich die von der Erstinstanz verhängten Strafen, selbst bei Annahme ungünstiger persönlicher Verhältnisse des Berufungswerbers, als angemessen und im Rahmen des behördlichen Ermessensspielraumes festgesetzt. Eine Strafherabsetzung kam daher nicht Betracht, zumal die Verhängung noch geringerer Strafen nicht geeignet schiene, den Berufungswerber, aber auch andere Fahrzeuglenker, insbesondere von Taxifahrzeugen, wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

4. Die Spruchmodifikation dient der präzisen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG unter Bedachtnahme darauf, daß sich der Berufungswerber nunmehr mit einer für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat, sowie der präzisen Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG.

Die Vorschreibug des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch genannte zwingende Gesetzesstelle.

Gemäß § 51e Abs 2 VStG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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