TE UVS Steiermark 1998/03/16 30.14-117/97

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Veröffentlicht am 16.03.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn Ernst St, wohnhaft in B/M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 03.06.1997, GZ.: 15.1 1996/7681, wie folgt entschieden:

Der Berufung zu Spruchpunkt 1) des Bescheides wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Soweit sich die Berufung gegen Spruchpunkt 2) des Bescheides richtet, wird sie dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als daß die Tatzeit  mit 30.10.1996, ca. 17.20 Uhr festzulegen ist. Gemäß § 19 VStG wird das Strafausmaß mit S 300,-- (im Uneinbringlichkeitsfall fünf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt.

Dadurch vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf den Betragt von S 30,--. Die verbleibende Geldstrafe, sowie der Kostenbeitrag sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 03.10.1996 im Zeitraum von 17.20 Uhr bis 17.28 Uhr in 8020 Graz IV, Europaplatz 8 dadurch begangen haben soll, in dem er den von ihm gelenkten PKW mit dem Kennzeichen BM 7 CME an der genannten Örtlichkeit zum Halten so aufgestellt habe, daß der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren gehindert worden sei (Punkt 1). Bei der Verwendung des Fahrzeuges habe der Berufungswerber durch nicht sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges mehr Lärm, als dies bei sachgemäßem Betrieb notwendig sei, verursacht.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften der § 23 Abs 1 StVO (Spruchpunkt 1) und § 102 Abs 4 KFG (Spruchpunkt 2) verhängte die belangte Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen Strafbestimmungen der StVO und des KFG über den Berufungswerber pro Delikt eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) und schrieb als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von insgesamt S 140,-- vor.

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Hauptbahnhof vom 27.10.1996 und auf die zeugenschaftliche Einvernahme von Insp. Sch Herbert im Zuge des Ermittlungsverfahrens (Niederschrift vom 26.03.1997). Aus den genannten Aktenstücken geht im wesentlichen hervor, daß der spätere Anzeigenerstatter, Bezirksinspektor Werner Sche, am 03.10.1996 gegen 17.20 Uhr mit seinem Privatfahrzeug, einen anthrazitfarbenen BMW, den äußerst rechten Fahrstreifen an der Örtlichkeit Europaplatz Nr. 7 - 10 in Richtung Süden befahren habe und auf Höhe Europaplatz Nr. 8 durch den vom Berufungswerber auf dem Fahrstreifen abgestellten PKW, Kennzeichen BM - 7 CMB, an der Weiterfahrt gehindert worden sei. Erst nach geraumer Zeit habe ihm der Berufungswerber - dessen Fahrzeug mit laufendem Motor abgestellt gewesen sei - den Fahrstreifen freigemacht. Der Berufungswerber soll in der Folge seinen PKW neuerlich - wiederum in verkehrsbehindender und die Umwelt beeinträchtigenderweise - an seinem ursprünglichen Standort auf der Fahrbahn abgestellt haben.

II.) In seinem fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bekämpfte der Berufungswerber beide Tatvorwürfe. Er habe - abgesehen von einer kurzen Diskussion mit dem anderen Lenker - kein Fahrzeug am Vorbeifahren gehindert. Ebenso sei ihm unverständlich, wie er durch unsachgemäßem Betrieb seines Fahrzeuges mehr Lärm, als bei sachgemäßem Betrieb notwendig ist, verursacht haben könnte. Es sei schwer vorstellbar, daß sein über einige Minuten im Leerlauf laufendes Fahrzeug, welches im November 1996 technisch überprüft und nicht beanstandet worden sei, Grund für diese Anzeige gewesen sein könne. Der Berufungswerber ersuchte, die Angelegenheit einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.

III.) Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 16.03.1998 unter Mitwirkung des Berufungswerbers eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, in der als Zeuge der Anzeigenerstatter Bezirksinspektor Werner Sche zur Sache befragt worden ist. Aufgrund der Verhandlungsergebnisse und aufgrund des Inhaltes des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Tatörtlichkeit:

Der Europaplatz in 8020 Graz liegt im Bereich des Hauptbahnhofes Graz. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (03.10.1996) konnte der Europaplatz vom Bahnhofgürtel her in Fahrtrichtung Westen befahren werden, wobei der Fahrstreifen am westlichen Ende des Europaplatzes im rechten Winkel als Einbahn in Richtung Süden weiterverlief. Zuvor war zwischen zwei Verkehrsinseln eine freie Durchfahrtsmöglichkeit (ebenfalls Richtung Süden) gegeben. Am 03.10.1996 befuhr der Berufungswerber gegen 17.10 Uhr vom Bahnhofsgürtel kommend, den Europaplatz, um sein Fahrzeug an einem der vor dem Bahnhofsgebäude Europaplatz 7 - 9 schräg zu einem Gehsteig angelegten Parkplätze abzustellen. Bei seinem Eintreffen war keiner der Parkplätze frei. Deshalb brachte der Berufungswerber sein Fahrzeug auf dem von ihm benützten Fahrstreifen zum Stillstand, um in Warteposition, bei laufendem Motor, das Freiwerden eines Parkplatzes abzuwarten. Etwa fünf Minuten später traf Bezirksinspektor Werner Sche - ebenfalls auf Parkplatzsuche - an der Abstellörtlichkeit des Berufungswerbers ein. Nachdem er am Fahrzeug des Berufungswerbers nicht vorbeifahren konnte - zwischen der linken Front des PKWs und der baulichen Abgrenzung der Verkehrsinsel verblieb ein Restfahrstreifen von weniger als 2,5 Meter - nahm er mit dem Berufungswerber vom Lenkersitz aus Kontakt auf. Nach einem kurzen Wechselgespräch schob der Berufungswerber seinen PKW ein paar Meter zurück und ließ Bezirksinspektor Sche mit seinem Fahrzeug vorbeifahren. An seiner Dienststelle, Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Hauptbahnhof, angekommen, ersuchte Bezirksinspektor Sche einen Kollegen, Herrn Inspektor Sch, mit dem Berufungswerber eine Amtshandlung vorzunehmen, weil er mit seiner Abstellweise den gesamten Fahrstreifen im westlichen Eckbereich des Europaplatzes blockiere und am abgestellten Fahrzeug der Motor ohne ersichtlichen Grund laufe. Die anschließende Amtshandlung des Herrn Inspektor Sch fand am Abstellort des Berufungswerbers in der Zeit zwischen 17.15 Uhr und 17.20 Uhr statt. Nach Abschluß der Amtshandlung wurde ein Parkplatz frei. Der Berufungswerber erreichte den Zug nach Bruck/Mur um 17.25 Uhr.

Die Feststellungen zur Tatörtlichkeit gründen sich auf die vom Berufungswerber verfaßten Handskizze, die sich mit der vom Zeugen Bezirksinspektor Sche beigebrachten deckt. Vom Berufungswerber unbestritten blieb, daß er sein Fahrzeug in der Zeit zwischen 17.10 Uhr und 17.20 Uhr im Bereich der umschriebenen Tatörtlichkeit bei laufendem Motor abgestellt hat. Auf die weiteren Einzelheiten des Vorfalles (konkrete Kontaktaufnahme, Gesprächsinhalte, Amtshandlung des Beamten Inspektor Sch) war bei der Erfassung des wesentlichen Sachverhaltes im Hinblick auf die noch zu referierende rechtliche Beurteilung nicht mehr näher einzugehen. IV.) Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden rechtlichen Überlegungen ausgegangen:

Zu Spruchpunkt 1):

§ 23 Abs 1 StVO gebietet dem Lenker, das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Diese Rechtsvorschrift ist aber nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, in dem ein Fahrzeug am Rande der Fahrbahn parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt wird, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen (VwGH 18.11.1981, 81/02/0158, ÖJZ 1982, 529). Die Norm des § 23 Abs 1 StVO ist somit als Generalklausel anzusehen, die nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn dem nicht Spezialbestimmungen entgegen stehen.

Das Ermittlungsverfahren vor der Berufungsbehörde - und hier im besonderen eine ergänzende Nachfrage bei der Bundespolizeidirektion Graz, Wachzimmer Hauptbahnhof - hat ergeben, daß an der vom Berufungswerber genutzten Abstellfläche weder das Halten noch das Parken an sich erlaubt war, weil der verbleibende Restfahrstreifen nicht mehr breit genug war, um die Durchfahrt eines PKWs zu ermöglichen. Zudem befand sich der Anhalteort im Eckbereich einer Abschleppzone, die eine Gebäudedurchfahrt in Richtung Westen absicherte. Hiermit kommt schon aus diesem Grunde die Anwendung des § 23 Abs 1 StVO nicht in Betracht. Die Übertretung von Spezialbestimmungen, etwa jene des § 24 Abs 1 lit. b StVO wurden von der belangten Behörde nicht verfolgt. Der Strafbescheid war demnach im Punkt 1) zu beheben und das Strafverfahren gegen den Berufungswerber in diesem Umfang, unter Verweis auf § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen, nachdem Umstände vorliegen, die eine weitere Verfolgung des Berufungswerbers ausschließen.

Zu Spruchpunkt 2):

Gemäß § 102 Abs 4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist; beim Anhalten in einem Tunnel ist der Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, unverzüglich abzustellen.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber selbst angegeben, das von ihm benützte Fahrzeug am 03.10.1996 etwa 10 Minuten vor Abfahrt seines Zuges um 17.25 Uhr am Europaplatz 8, 8020 Graz bei laufendem Motor abgestellt zu haben. Dieses Verhalten ist als Übertretung der Umweltschutzbestimmung des § 102 Abs 4 KFG zu qualifizieren, weil der sachgemäße Betrieb eines Fahrzeuges, welches sich über mehrere Minuten hin in Warteposition befindet, das Laufenlassen des Motors nicht erfordert. Dadurch, daß der Berufungswerber den Fahrzeugmotor während der Wartezeit nicht abgeschalten hat, hat er eine vermeidbare Luftverunreinigung verursacht. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe deshalb den Motor laufengelassen, um sofort eine sich auftuhende Parkmöglichkeit ergreifen zu können, ist nicht geeignet, das Verhalten des Berufungswerbers zu entschuldigen. Selbst bei Zeitknappheit und bei begrenzten Parkmöglichkeiten ist der Umweltschutzbestimmung zu entsprechen, zumal die Startzeit eines PKWs im Vergleich zur Wartezeit bei laufendem Motor zu vernachlässigen ist und eine zwischen Fahrzeuglenkern bestehende Konkurrenzsituation bei der Frage nach der Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen nicht ausschlaggebend sein kann. Der Tatvorwurf im Spruch des Straferkenntnisses war unter Zugrundelegung der vom Berufungswerber abgegebenen Schilderungen mit 03.10.1996, ca. 17.20 Uhr zu präzisieren. Diese Zeitangabe ist sowohl von der Verfolgungshandlung der belangten Behörde umfaßt und deckt sich auch mit der Verantwortung des Berufungswerbers, der zufolge sein Fahrzeug etwa im Zeitraum zwischen 17.10 Uhr und 17.20 Uhr am Europaplatz in Graz bei laufendem Motor abgestellt war.

Zur Strafbemessung bleibt noch auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die vom Berufungswerber übertretene Rechtsvorschrift verfolgt den Zweck, vermeidbare Umweltbelastungen durch den Fahrzeugverkehr hintanzuhalten. Das schon konkret umschriebene Verhalten des Berufungswerbers hat gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Sinne dieser Bestimmung wertete die Berufungsbehörde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Da die belangte Behörde bei ihrer Strafzumessung auf den vorliegenden Milderungsgrund nicht Bedacht genommen hat, war die zu Punkt 2) verhängte Strafe neu festzusetzen. Selbst wenn das Verschulden des Berufungswerbers im vorliegenden Fall nicht als zu hoch eingeschätzt werden kann, war die Verhängung einer Geldstrafe erforderlich, um beim BW die Einhaltung einer allgemeinen Umweltschutzbestimmung mit Nachdruck einzumahnen, zumal das Laufenlassen eines PKW-Motors über eine Zeitspanne von etwa zehn Minuten hin nicht mehr als für die Umwelt vernachlässigbar angesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
sachgemäßer Betrieb Motor laufenlassen Warteposition abstellen Umweltschutzbestimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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