TE UVS Wien 1998/05/11 04/G/33/211/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Norbert W gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 11.2.1998, Zl MBA 2 - S 14186/97, betreffend fünf Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind jeweils S 800,-- (insgesamt S 4.000,--), auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben als Betriebsinhaber im Betriebsort Wien, D-kanal, von 22.11.1997 bis 25.11.1997 bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insoferne nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt, als

1) Sie entgegen Auflage Punkt 10 des Betriebsanlagenbescheides vom 19.4.1988, MBA 2 - Ba 1633/1/88 (Über die Tragfähigkeit sowie über die Schwimmfähigkeit (Konstruktion zuzüglich Personen) des Pontons ist mit Rechtskraft des Bescheides und mindestens alle 2 Jahre ein Gutachten eines Fachkundigen zu erstellen und in der Betriebsanlage zur behördlichen Einsicht bereitzuhalten.), kein Gutachten hinsichtlich der Schwimmfähigkeit des Pontons erstellen ließen,

2) entgegen Auflage Punkt 21 des Betriebsanlagenbescheides vom 19.4.1988, MBA 2 - Ba 1633/1/88 (Als erste Löschhilfe ist leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereit zu halten: 1 Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklasse A (10 l Schaumlöscher) am Ponton.) am Ponton kein Feuerlöscher vorhanden war,

3) Sie entgegen Auflage Punkt 39 des Betriebsanlagenbescheides vom 19.4.1988, MBA 2 - BA 1633/1/88 (Die elektrische Anlage ist gemäß § 12 ÖVE-E 5, Teil 1/1981 durch einen befugten Fachmann erstmals mit Rechtskraft des Bescheides und sodann wenigstens alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Über diese Überprüfungen sind Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörde bereitzuhalten.) die elektrische Anlage nicht überprüfen ließen,

4) entgegen Auflage Punkt 6 des Betriebsanlagenbescheides vom 9.8.1995, Zl MBA 2 - Ba 6975/95 (In der Betriebsanlage ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung während der Betriebszeit, von Akkumulatoren gespeist, selbsttätig wirksam wird und eine Mindestleuchtdauer von 1 Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind über dem Ausgang aus der WC-Gruppe sowie über dem allgemeinen Ausgang anzubringen. Auf den Übergläsern der Sicherheitsleuchte sind durchscheinende Kennzeichnungen (Richtungspfeile, Schriften usw) in grüner Farbe anzubringen.) keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden war.

5) Sie entgegen Auflage Punkt 2 des Betriebsanlagenbescheides vom 25.7.1997, Zl MBA 2 - Ba 11222/96 (Die Begrenzer in den elektrischen Musikanlagen sind nachweislich durch eine Fachfirma so einzustellen, daß in einem Abstand von 1 m zu den Lautsprechern ein maximaler Schalldruckpegel von 75 dB,A nicht überschritten wird. Dies ist durch die Messung eines Zivilingenieurs bzw akkreditierten Prüfstelle für Schallschutz oder der Magistratsabteilung 22 nachzuweisen und die Anlage auf diesem Wert zu plombieren. Die diesbezüglichen Nachweise sind in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme bereitzuhalten.) keine Plombierung der Musikanlagen im Ponton und im Lokal "Wa" (befindet sich unter der Rampe) veranlaßt haben."

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm den im Spruch näher umschriebenen Bescheidauflagen verletzt, weswegen über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von je S 4.000,-- (insgesamt S 20.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden (insgesamt 7 Tage und 12 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Gesamthöhe von S 2.000,-- auferlegt wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß für die Einhaltung der unter den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 5) angelasteten Übertretungen die K-KEG, an die er den Betrieb zivilrechtlich verpachtet habe, verantwortlich sei; ihn treffe die Verantwortung lediglich für die unter Spruchpunkt 4) umschriebene Anlastung, da diese Anlage noch nicht gebaut worden sei.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Nach Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 8.4.1998 ist der Berufungswerber im Standort Wien, D-kanal, zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses berechtigt (RegZl 10747/k/2) und wurde bis dato eine gewerberechtliche Verpachtung nicht angezeigt.

Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 19.4.1988, Zl MBA 2 - Ba 1633/1/88, wurde diese Betriebsanlage gewerbebehördlich gemäß § 74 GewO 1973 genehmigt. Mit den Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes vom 9.8.1995, Zl MBA 2 - Ba 6975/95, und vom 25.7.1997, Zl MBA 2 - Ba 11.222/96, wurden - auf Grund von Anträgen des Berufungswerbers - Änderungen der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 genehmigt.

Damit steht fest, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Bescheide - zumindest aus gewerberechtlicher Sicht - ein und dieselbe Betriebsanlage betreffen, und daher konsequenterweise alle an den Berufungswerber als Betriebsinhaber gerichtet sind. Daher ist ausschließlich der Berufungswerber als Betriebsinhaber für die Einhaltung der in den obzitierten Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Daran vermag der Umstand, daß der Betriebsinhaber offensichtlich einen Teil der Betriebsanlage zivilrechtlich an die K-KEG, die in (einem Teil) dieser Betriebsanlage nach Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk vom 8.4.1998 zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Espressos berechtigt ist (RegZl 100431/g/2), verpachtet hat, nichts zu ändern. Da das Vorliegen des angelasteten strafbaren Sachverhaltes vom Berufungswerber auch zu den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 5) substantiell nicht bestritten wurde (und die diesbezüglichen Ausführungen im Ergebnis nur darin gipfeln, daß nach Auffassung des Berufungswerbers für die unter den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 4) angelasteten Übertretungen der (zivilrechtliche) Pächter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei), ist der objektive Tatbestand aufgrund der diesbezüglich in der Anzeige der Magistratsabteilung 36 vom 25.11.1997, MA 36/A/2/1084/1997, enthaltenen Feststellungen als verwirklicht anzusehen. Da zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen hat der Berufungswerber zu den Spruchpunkten 1), 2), 3) und 5) nicht erstattet, weswegen er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu diesen Spruchpunkten auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat. Da sich die Berufung gegen Spruchpunkt 4) ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen und war daher zu Spruchpunkt 4) lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer ua Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt. Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war das Vorliegen einschlägiger Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen sind die verhängten Geldstrafen auch bei Berücksichtigung der in anderen Berufungsverfahren (siehe etwa GZ: UVS-04/G/35/00221/96) angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (ca S 30.000,-- monatliches Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

3. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten