TE UVS Wien 1998/11/26 04/G/35/29/98

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Veröffentlicht am 26.11.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Lammer über die Berufung des Herrn Alois H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 17.12.1997, Zl MBA 18 - S 7223/97, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm den näher angeführten Bescheidauflagen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 23.10.1998, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 1) insofern Folge gegeben, als das Verfahren soweit es den Tatvorwurf betrifft, die brandhemmende Tür (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager zum Flaschenrückgabeautomaten habe nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 Punkt 3.5 entsprochen, da diese in Offenstellung mittels eines Keils fixiert gewesen und überdies mit diversen Lagerungen in ihrer gesamten Breite und Höhe verstellt gewesen sei, sodass ein selbsttätiges Schließen der Türe nicht gewährleistet gewesen sei, behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wird. Hinsichtlich der weiteren Tatanlastung betreffend die vorhandene, aber außer Funktion befindliche Feststellvorrichtung wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass diese nach der Wortfolge "war insofern nicht erfüllt, als" wie folgt zu lauten hat: "die Feststellvorrichtung der brandhemmenden Tür (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager zum Flaschenrückgabeautomaten defekt und somit außer Funktion war."

In Ansehung der Straffrage wird der Berufung zu Spruchpunkt 1) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 2.500,-- auf S 1.250,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag zu Spruchpunkt 1) gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf S 125,--. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1) ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt 2) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "bzw verstellt" zu entfallen hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 2) ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 500,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß von dieser Gesellschaft in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen bzw Aufträge insoferne nicht eingehalten wurden, als am 19. November 1997 in der gewerblichen Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, S-gasse bei der Ausübung des Handelsgewerbes nachstehende Mängel bestanden:

1) Pkt 2 des Bescheides vom 2. Oktober 1984, MBA 18 - Ba 6258/1/84, welcher lautet:

2) Werden brandhemmende Türen bzw als Rauchabschlüsse ausgebildete Türen aus betrieblichen Gründen mittels Feststellvorrichtung offen gehalten, muß bei Rauchentwicklung der Türhaltemechanismus gelöst werden und die Türe müssen selbsttätig ins Schloß fallen, war insfoerne nicht erfüllt, als folgendes festgestellt wurde:

Die Brandhemmende Tür (T 30) vom Verkaufsraum in das Lager zum Flaschenrückgabeautomat entspricht nicht den Anforderungen der ÖNORM B 3850 Punkt 3.5, da die Tür in Offenstellung mittels Keil fixiert war und überdies mit diversen Lagerungen in ihrer gesamten Breite und Höhe verstellt war, somit war ein selbsttätiges Schließen der Türe (T 30) nicht gewährleistet. Weiters wird bemerkt, daß die vorhandene Feststellvorrichtung außer Funktion war.

2)

Punkt 22 und Punkt 23 dieses Bescheides, welche lauten:

22)

Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten.

 23) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden, waren insoferne nicht erfüllt, als folgendes festgestellt wurde:

Der Hauptverkehrsweg war im Bereich Obst und Gemüse durch Plazierung eines Gemüseregals mit einer aufmontierten Gemüsewaage von 1,20 m auf ca 0,90 eingeengt bzw verstellt."

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm ad 1) Punkt 2 des Bescheides vom 2.10.1984, Zl MBA 18 - Ba 6258/1/84, und ad 2) Punkt 22 und 23 dieses Bescheides verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 iVm § 370 Abs 2 GewO 1994 zwei Geldstrafen zu je S 2.500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 500,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.

Weiters wird eingewendet, dass das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Er habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen von

S 23.000,-- und kein Vermögen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig. Am 23.10.1998 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Meldungsleger Herr Wolfgang W, Organwalter der Magistratsabteilung 36-A, als Zeuge einvernommen wurde. Seitens des Berufungswerbers wurde ergänzend vorgebracht, dass der im Spruchpunkt 1) angelastete Sachverhalt nicht unter den Auflagepunkt 2 subsumiert werden könne, da aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich sei, dass die in Rede stehende Türe aus betrieblichen Gründen mittels Feststellvorrichtung offen gehalten worden und überdies das Vorhandensein einer Rauchentwicklung nicht angelastet worden sei. Die angelastete Tat wäre allenfalls als Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 1 des Betriebsanlagenbescheides vom 2.10.1984, Zl MBA 18 - Ba 6258/1/84, wonach die im Plan mit T 30 bezeichneten Türen brandhemmend gemäß ÖNORM B 3850 herzustellen und zu erhalten seien, zu bestrafen gewesen. Weiters werde vorgebracht, dass die Lagerungen nicht ausreichend konkretisiert seien. Zu Spruchpunkt

 2) wurde vorgebracht, dass aus der Tatanlastung nicht klar ersichtlich sei, ob die Einengung durch das Gemüseregal oder durch die Gemüsewaage erfolgt sei. Für den Fall, dass die Einengung durch die Gemüsewaage erfolgt sei, liege kein Verstoß gegen die Auflagenpunkte 22 und 23 vor, da in diesem Fall nicht der Weg, sondern der Luftraum eingeengt worden wäre.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Zu Spruchpunkt 1):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber einerseits zur Last gelegt, dass die brandhemmende Tür vom Verkaufsraum in das Lager zum Flaschenrückgabeautomaten am 19.11.1997 der ÖNORM B 3850 Punkt 3.5 nicht entsprochen habe, da diese in Offenstellung mittels eines Keils fixiert und überdies mit diversen Lagerungen in ihrer gesamten Breite und Höhe verstellt gewesen sei, sodass ein selbsttätiges Schließen dieser Türe nicht gewährleistet gewesen sei, und andererseits, dass die vorhandene Feststellvorrichtung außer Funktion gewesen sei.

Die Auflagenpunkte 1 und 2 des Betriebsanlagenbescheides vom 2.10.1984, Zl MBA 18 - Ba 6258/1/84, lauten:

 "1) Die im Plan mit T 30 bezeichneten Türen sind brandhemmend gemäß ÖNORM B 3850 herzustellen und zu erhalten.

 2) Werden brandhemmende Türen bzw als Rauchabschlüsse ausgebildete Türen aus betrieblichen Gründen mittels Feststellvorrichtung offen gehalten, muss bei Rauchentwicklung der Türhaltemechanismus gelöst werden und die Türen müssen selbsttätig ins Schloss fallen."

Der Zeuge W gab über Vorhalt seiner Erhebungsberichte vom 20.11.1997 und 15.11.1996 an, dass die in Rede stehende Türe mit einem Keil, und zwar mit einem Holzkeil in Offenstellung fixiert gewesen sei. Das Türblatt selbst sei durch diverse Lagerungen, welcher Art sei ihm nicht mehr erinnerlich, gänzlich zugelagert gewesen, sodass ein Zufallen der Türe schon aufgrund dieser Lagerungen gar nicht möglich gewesen sei. Die in Rede stehende Türe habe zwar eine Feststellvorrichtung gemäß TRVB 148 gehabt, also eine solche, die auf Brandentwicklung und Hitze reagiere, die Magnethalterung auslöse und die Türe freigebe, sodass diese selbsttätig ins Schloss fallen könne, diese Feststellvorrichtung sei jedoch defekt gewesen. Soweit ihm erinnerlich, dürfte der elektrische Anschluss für diese Feststellvorrichtung nicht angeschlossen gewesen sein.

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Zeugen W, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr gewissenhaften und kompetenten Eindruck hinterlassen hat, wird als erwiesen festgestellt, dass die in Rede stehende Türe aufgrund eines Holzkeiles und aufgrund der Verstellung durch diverse Lagerungen nicht von selbst ins Schloss fallen konnte und ein selbsttätiges Schließen dieser Türe daher nicht gewährleistet war. Weiters war als erwiesen festzustellen, dass die vorhandene Feststellvorrichtung defekt und somit außer Funktion war.

Gemäß dem mit "Selbstschließung" überschriebenen Punkt 3.6. der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976), auf die sich der oben zitierte Bescheidauflagenpunkt 1 des Betriebsanlagenbescheides vom 2.10.1984, Zl MBA 18 - Ba 6258/1/84, bezieht, müssen Brandabschlüsse so eingerichtet sein, dass sie von selbst ins Schloss fallen. Bei Selbstschließvorrichtungen dürfen keine auf Verdrehung beanspruchten Flachfedern verwendet werden. Die ÖNORM B 3850 (Ausgabe vom 1.5.1976) enthält - anders als die nachfolgende ÖNORM B 3850 (idF vom 1.10.1986) - keine Regelungen, wonach es zulässig ist, Brandschutztüren in Offenstellung mittels einer Feststelleinrichtung einzurichten, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Wenn eine brandhemmende Türe nicht mit einer Selbstschließvorrichtung im Sinne der im Auflagenpunkt 1 zitierten ÖNORM B 3850 (idF 1.5.1976) ausgestattet ist, sondern - wie im vorliegenden Fall - mit einer Feststellvorrichtung gemäß TRVB 148, dann können ausschließlich nur solche Bestimmungen zur Anwendung kommen, deren Regelungen sich auf solche Feststellvorrichtungen beziehen. Im vorliegenden Fall enthält nur der Auflagenpunkt 2 Regelungen für brandhemmende Türen, die mit einer Feststellvorrichtung im Sinne der TRVB 148 ausgestattet sind, weshalb diese spezielle Bestimmung des Auflagenpunktes 2 insoweit die allgemeine Bestimmung des Auflagenpunktes 1 für brandhemmende Türen mit Selbstschließvorrichtungen verdrängt. Da dem Berufungswerber im vorliegenden Fall - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nur die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 2 angelastet werden kann, war zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses in Ansehung der auf die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes 1 Bezug habenden Tatanlastung betreffend die Fixierung der in Rede stehenden Türe in Offenstellung mittels eines Holzkeiles und durch Verstellung mit Lagerungen, aufgrund derer die Türe von selbst nicht ins Schloss fallen konnte und der Selbstschließmechanismus daher nicht gemäß dem oben angeführten Unterpunkt 3.6. der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.5.1976) erhalten war, spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Tatanlastung betreffend die defekte und somit außer Funktion befindliche Feststellvorrichtung war hingegen von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 2 des zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auszugehen, da nach der im Auflagenpunkt 2 normierten Ausnahmebestimmung brandhemmende bzw als Rauchabschlüsse ausgebildete Türen, wenn sie mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet sind, nur dann offen gehalten werden dürfen, wenn der Türhaltemechanismus bei Rauchentwicklung gelöst wird und die Türe selbsttätig ins Schloss fällt, was jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der defekten und außer Funktion befindlichen Feststellvorrichtung nicht gewährleistet war.

Zu Spruchpunkt 2):

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der Hauptverkehrsweg im Bereich Obst und Gemüse durch Plazierung eines Gemüseregales mit einer aufmontierten Gemüsewaage von ca 1,20 m auf ca 0,9 m eingeengt bzw verstellt gewesen sei. Die Auflagenpunkte 22 und 23 des Betriebsanlagenbescheides vom 2.10.1984, Zl MBA 18 - Ba 6258/1/84, lauten:

 "22) Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten.

 23) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden."

Der Zeuge W gab zu der von ihm beanstandeten Einengung des Hauptverkehrsweges im Bereich "Obst und Gemüse" an, dass diese Einengung durch eine Gemüsewaage gegeben gewesen sei, die mit einer Winkelkonstruktion am Gemüseregal befestigt gewesen sei und in den Hauptverkehrsweg hineingeragt habe. Durch das Regal selbst sei die vorgeschriebene Hauptverkehrsbreite von 1,20 m zwar gegeben gewesen, die von ihm beanstandete Einengung von 1,20 m auf 0,90 m sei lediglich durch die Gemüsewaage samt der bereits genannten Metallkonstruktion erfolgt.

Aufgrund der Aussage des Zeugen W in Verbindung mit den Erhebungsberichten vom 20.11.1997 und 15.11.1996 wird als erwiesen festgestellt, dass der Hautverkehrsweg im Bereich "Obst und Gemüse" am 19.11.1997 durch die in den Hauptverkehrsweg hineinragende, auf einem Gemüseregal aufmontierte Gemüsewaage auf 0,90 m eingeengt war und damit die vorgeschriebenen Durchgangsbreite von 1,20 m nicht aufgewiesen hat, weshalb auch von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der dem Berufungswerber im Spruchpunkt 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen war.

Zu den Spruchpunkten 1) (betreffend die Tatanlastung der defekten und außer Funktion befindlichen Feststellvorrichtung) und 2):

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Die allgemein gehaltene Behauptung des Berufungswerbers, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, um Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, reicht jedenfalls nicht aus, mangelndes Verschulden darzutun, sodass hinsichtlich der im Spruchpunkt 1) enthaltenen Tatanlastung betreffend die defekte und außer Funktion befindliche Feststellvorrichtung und der im Spruchpunkt 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auch die subjektive Tatseite als verwirklicht anzusehen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs 1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig anzusehen.

Dass die Einhaltung der Auflagen eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodass auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall war daher davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, sodass schon aus diesem Grund die gesetzlichen Voraussetzungen für das vom Berufungswerber begehrte Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG nicht vorliegen.

Bei der Strafbemessung waren fünf rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Nichteinhaltung von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Bescheidauflagen als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Im Hinblick darauf, dass der Berufung zu Spruchpunkt 1) hinsichtlich der Tatanlastung der Fixierung der in Rede stehenden Türe in Offenstellung mittels eines Keiles und durch Verstellung mit diversen Lagerungen Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das diesbezügliche Verfahren eingestellt wurde, war die zu Spruchpunkt 1) verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den jeweils bis S 30.000,-- gesetzlichen Strafrahmen erscheint die zu Spruchpunkt 1) nunmehr festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von S 1.250,-- und die zu Spruchpunkt 2) verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- auch bei Berücksichtigung der tatsächlichen, als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchpunkt 2) stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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