TE UVS Steiermark 1998/12/17 30.2-110/98

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über den Antrag des Herrn W S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F, K & P in G, RGasse 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vom 5.11.1998 wie folgt entschieden:

Gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) wird der Antrag abgewiesen.

Text

Mit Eingabe vom 5.11.1998 wurde der Antrag gestellt, den Berufungswerber neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, da er bei der am 23.10.1998 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung infolge Unterlassung der Benachrichtigung nicht erschienen war. Von der für den 23.10.1998 um 9.00 Uhr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Kanzlei des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und nunmehrigen Antragstellers mit Ladung vom 7.9.1998 verständigt. Die in der Kanzlei des Antragstellervertreters mit der Fristenwahrung beauftragte Mitarbeiterin D O habe in Befolgung der ausdrücklichen Weisung ihres Arbeitgebers Dr. K K den Verhandlungstermin ordnungsgemäß im Verhandlungskalender eingetragen, wobei jedoch eine Benachrichtigung des Antragstellers von dieser Ladung und vom Verhandlungstermin von ihr weisungswidrig unterlassen worden sei. Die Verhandlung vom 23.10.1998 wurde von einem Mitarbeiter des Antragstellervertreters besucht, wobei sich anläßlich eines am 28.10.1998 zwischen dem Antragsteller und der Kanzlei des Antragstellervertreters geführten Telefonates herausgestellt habe, daß der Berufungswerber von der Verhandlung von Seiten der Kanzlei keine Mitteilung erhalten habe. Die Tatsache, daß die Verständigung des Antragstellers durch die sonst so zuverlässige und langjährig erfahrene Mitarbeiterin unterblieben sei, könne dem Berufungswerber und nunmehrigen Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen und sei dies für ihn wie auch für seinen Antragstellervertreter selbst ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Ereignis gewesen, aufgrund dessen es dem Antragsteller nicht möglich gewesen sei, zur Verhandlung zu erscheinen, woran ihn kein Verschulden treffe. Die von der verantwortlichen Kanzleimitarbeiterin an den Tag gelegte Verhaltensweise sei jedenfalls als minderer Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG anzusehen und sei überdies darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller im Berufungsverfahren durch die ihm anzulastende Versäumung des Verhandlungstermines keine Gelegenheit zur Äußerung und somit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gehabt habe und hätte die Einvernahme des Berufungswerbers und Antragstellers jedenfalls neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs auch Beweisergebnisse hervorgebracht, die den Ausgang des Verfahrens wesentlich verändert hätte.

Festgestellt wird, daß die fortgesetzte öffentliche, mündliche Verhandlung betreffend Übertretung des Fernmeldegesetzes für den 23.10.1998 um 9.00 Uhr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark anberaumt war. Die diesbezügliche Ladung wurde dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 9.9.1998 ordnungsgemäß zugestellt. An der am 23.10.1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm als Vertreter des Berufungswerbers Herr Mag. G P, Anw. Dr. K teil und gab dem Verhandlungsleiter bekannt, daß er angenommen habe, daß der Berufungswerber zur Verhandlung persönlich erscheinen werde. Über den Grund des neuerlichen Nichterscheinens bei der öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnten vom Genannten keine konkreten Angaben gemacht werden. Die Verhandlung wurde somit im Beisein der Parteienvertreter durchgeführt und nach Schluß der Beweisaufnahme der Bescheid verkündet.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Antragsteller durch die Rechtsanwälte F, K & Partner ordnungsgemäß vertreten war und somit die Zustellung auch der Ladung zur mündlichen Verhandlung nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen selbst zu erfolgen hatte (vgl. VGH 29.5.1990, Zl.: 89/04/0111 u.a.). Der Zustellung des Ladungsbescheides an den bevollmächtigten Vertreter kommen somit von Rechts wegen die gleichen Wirkungen zu wie der Zustellung an die Partei selbst.

Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angaben enthält, daß keine Berufung zulässig sei. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Antragsteller auch bei der am 23.10.1998 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß vertreten war und derart durch seinen Vertreter seine Interessen wahrnehmen konnte. Demnach ist nach Ansicht der Behörde bereits die Voraussetzung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht gegeben, da durch die Versäumung der mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller selbst diesem ein Rechtsnachteil nicht erwachsen ist. Die Versäumung einer mündlichen Verhandlung tritt dann nicht ein, wenn die Partei hiezu nicht oder nicht ordnungsgemäß geladen wurde (vgl. VGH 20.11.1986, 86/02/0104 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller jedoch ordnungsgemäß geladen und wurde er auch bei der mündlichen Verhandlung durch dessen an der Verhandlung teilnehmenden Bevollmächtigten entsprechend vertreten und konnte er im Zuge dieser Verhandlung seinen Standpunkt dartun.

Nach ständiger Rechtsprechung des VGH trifft bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Verschulden des Parteienvertreters die Partei selbst. Das Versehen einer Kanzleiangestellten ist für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Wie aus dem Antrag des Antragstellers bzw. auch der eidesstattlichen Erklärung der Kanzleiangestellten D O hervorgeht, wurde der Verhandlungstermin zwar ordnungsgemäß im Fristenbuch eingetragen, in weiterer Folge sei es von der Genannten jedoch verabsäumt worden, den Antragsteller von der Verhandlung zu verständigen.

Ein Rechtsanwalt muß die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür zu sorgen, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Er hat somit alle Vorsorgen zu treffen, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insbesondere muß der Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und dergleichen sichergestellt wird, wobei dabei durch ent-sprechende Kontrollen unter anderem dafür vorgesorgt werden muß, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach somit auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (vgl. VGH 22.1.1987, 86/16/0194 u.a.).

Die Berufung darauf, die langjährig erfahrene Mitarbeiterin seiner Kanzlei habe es durch ein einmaliges Versehen "weisungswidrig" unterlassen, auch den Beschuldigten vom anberaumten Verhandlungstermin in Kenntnis zu setzen, ist nach Ansicht der Behörde für die Erfüllung der dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal obliegenden Überwachungspflicht nicht als ausreichend anzusehen und ist somit der Vertreter des Antragstellers gegenüber seiner Kanzleibediensteten der ihm zumutbaren und der Sachlage nachgebotenen Überwachungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen. Im vorliegenden Fall wurde dem Antragsteller im Ladungsbescheid unter anderem auch aufgetragen, zur Verhandlung den Zulassungsbe-scheid betreffend die Funkanlagen mitzubringen und ergibt sich schon daraus eine besondere Überwachungsverpflichtung des Bevollmächtigten gegenüber der Kanzleibediensteten hinsichtlich dieses von der Behörde gestellten Auftrages. Es kann somit nach Ansicht der Behörde auch nicht von einem minderen Grad des Versehens im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG ausgegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht vorgelegen sind, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Wiedereinsetzung Verhandlungstermin Kanzleibediensteter Überwachungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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