TE UVS Niederösterreich 1999/03/19 Senat-BL-98-435

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Veröffentlicht am 19.03.1999
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, dem Land NÖ als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 360,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der erstinstanzliche Kostenbeitrag und die Geldstrafe zu zahlen (§59 Abs2).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft XX erkannte den Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 20.01.1998, Zl. 3-*****-97, der Übertretung des §134 Abs1 iVm. §99 Abs5 KFG für schuldig und verhängte über ihn gemäß §134

Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden), weil er am 09.07.1997, um 09,17 Uhr, in W******** auf der B*, bei Strkm. 46,200, Richtung B***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **-****, Nebelscheinwerfer verwendet hat, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen gegeben, noch die Straße eng oder kurvenreich war.

 

Desweiteren wurde er der Übertretung des §102 Abs4 KFG für schuldig erkannt und über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er bei dieser Fahrt mit dem von ihm gelenkten KFZ ungebührlichen Lärm verursacht hat, da er den Motor voll auf Touren kommen ließ.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren mit S 180,-- festgesetzt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung, in welcher er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen im wesentlichen bestreitet. Es habe zum damaligen Zeitpunkt sichtbehindernder Nieselregen geherrscht, und habe er auch beim Verlassen des Ortsgebietes keinen ungebührlichen Lärm verursacht, da sein Fahrzeug serienmäßig ausgeführt sei und von ihm auch die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit eingehalten worden sei.

 

Er beantrage daher nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.11.1998, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Anzeigelegers.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 09.07.1997, um 09,17 Uhr, den Golf mit dem Kennzeichen **-**** auf der B* im Gemeindegebiet von W******** in Fahrtrichtung B***. Zur gleichen Zeit waren die Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostens **** H*******/*****, Rev.Insp. H und Insp. W im Begriff vom Betriebsgelände der Fa. F bei Strkm. 46,200 in die B* einzubiegen, mußten jedoch verkehrsbedingt anhalten und fiel den Beamten auf, daß sich ihrem Standort ein Fahrzeug mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern näherte, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen gegeben war, noch die Straße eng oder kurvenreich war. Auch fiel den beiden Beamten auf, daß der Lenker jenes Fahrzeuges, der nunmehrige Berufungswerber, als er ihren Standort bei Strkm. 46,2, auf der B*, in Fahrtrichtung B*** passierte, das von ihm gelenkte KFZ mit einer erhöhten Drehzahl lenkte, zumal dieses ein lautes Motorengeräusch machte und dadurch ungebührlichen Lärm verursachte.

Die beiden Beamten erstatteten in der Folge Anzeige.

 

Obige Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf folgende Verfahrensergebnisse:

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers, daß das Einschalten der Nebelscheinwerfer in Folge der herrschenden Witterung gerechtfertigt gewesen wäre, sowie daß er keinen ungebührlichen Lärm verursacht hatte, ist durch die Aussage des Zeugen Rev.Insp. H widerlegt, zumal einem Gendarmeriebeamten der im Verkehrsdienst eingesetzt ist, zugemutet werden kann, festzustellen, ob ein KFZ beleuchtet werden muß und welche Art der Beleuchtung erforderlich ist, sowie festzustellen, ob die Lärmentwicklung eines Motors, dass für solche Motoren übliche Maß übersteigt oder nicht.

 

Rev. Insp. H sagte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, daß er in der Lage wäre, eine durch das Beschleunigen in einem niedrigen Gang, erhöhte Drehzahl und das damit verbundene laute Motorengeräusch von einem durch sonstige Umstände hervorgerufenen lauten Motorengeräusch unterscheiden könne, auch hätte er sicherlich keine Anzeige erstattet, wenn die Witterungsverhältnisse das Einschalten der Nebelscheinwerfer erfordert hätten.

 

Der Schuldberufung war somit in beiden Punkten keine Folge zu geben.

 

Rechtlich folgt dazu:

 

Gemäß §99 Abs5 KFG sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden.

 

Zumal der Berufungswerber auf verfahrensgegenständlicher Fahrt Nebelscheinwerfer verwendete, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, hat er den Tatbestand des §99 Abs5 KFG in objektiver Hinsicht begangen.

 

In subjektiver Hinsicht ist ihm vorsätzliches Verschulden anzulasten. In Kenntnis davon, daß er Nebelscheinwerfer nur bei den im Gesetz geregelten Voraussetzungen verwenden darf, er Nebelscheinwerfer auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen verwendete, nahm er die Begehung des in Rede stehenden Deliktes in Kauf.

 

Gemäß §102 Abs4 KFG darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist; zumal der Berufungswerber auf seiner Fahrt durch das Beschleunigen in einem niedrigen Gang und die dardurch erhöhte Drehzahl ungebührlichen Lärm verursachte, hat er den Tatbestand des §102 Abs4 KFG in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht ist ihm auch an der Begehung dieses Deliktes vorsätzliches Verschulden anzulasten.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen wie folgt:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber verfügt laut eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von S 13.000,--, besitzt kein Vermögen, hat keine Sorgepflichten zu tragen, hat jedoch Verbindlichkeiten in der Höhe von S 280.000,--.

 

Eine Vorstrafenabfrage der erstinstanzlichen Behörde hat ergeben, daß der Berufungswerber im Tatbegehungszeitpunkt  fünf rechtskräftige Vorstrafen nach §99 Abs5 KFG sowie eine Reihe weitere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen aufwies .

 

Das vorschriftswidrige Verwenden von Nebelscheinwerfern führt dazu, daß andere Verkehrsteilnehmer durch Blendung gefährdet werden, weswegen der Berufungswerber dem Schutzzweck der Norm des §99 Abs5 KFG erheblich zuwidergehandelt hat.

 

Durch das Verursachen ungebührlichen Lärms hat er der Vorschrift des §102 Abs4 KFG erheblich zuwidergehandelt, welche eine Umweltschutzvorschrift darstellt.

 

Der Unrechtsgehalt der Taten ist somit erheblich.

 

Das Verschulden an der Begehung der ihm angelasteten Delikte ist, wie oben ausgeführt, als vorsätzlich anzusehen.

 

Als strafmildernd war kein Umstand zu werten, als straferschwerend waren die vorsätzlichen Tatbegehungen sowie die einschlägigen Vorstrafen zu werten.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten, die der Strafbemessung zugrundegelegten Einkommensverhältnisse sowie die sonstigen Strafbemessungsgründe gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zu der Ansicht, daß die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, welche im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, gerade noch tat- und schuldangemessen sind und insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht herabgesetzt werden können, zumal die in der Vergangenheit über den Beschuldigten verhängten Strafen offensichtlich keine abschreckende Wirkung erzielt haben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Aufgrund dieser Entscheidung sind S 2340,-- (Euro 170,05) zu zahlen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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