TE UVS Wien 1999/03/26 03/V/03/343/98

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Veröffentlicht am 26.03.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn Michael P, vertreten von Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 11.11.1998, AZ:

S 86503/D/98, mit welchem das Ansuchen vom 28.10.1998 um Bewilligung einer Teilzahlung bezüglich der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 4.8.1998, AZ: S 86503/D/98 Fe rechtskräftig verhängten Geldstrafe inklusive Verfahrenskosten von S 8.910,--, gemäß § 54b Abs 3 VStG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.3.1999, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Begründung:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wegen Übertretungen nach § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO, § 1 Abs 3 Führerscheingesetz, § 102 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 KFG sowie § 102 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 KFG mit Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 8.100,-- bestraft und wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von S 810,-- auferlegt.

Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29.9.1998, Zahl UVS-03/P/03/2996/98 wurde die dagegen erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Das vorerwähnte Straferkenntnis ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Mit Schriftsatz vom 28.10.1998 beantragte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Gewährung der Bezahlung der Geldstrafe in Monatsraten a S 1.000,-- mit der Begründung, dass er zwar zahlungswillig sei, derzeit aber nicht in der Lage sei die Geldstrafe in einem zu bezahlen, da er als Schüler ohne Einkommen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das Ratenansuchen unter Berufung auf § 54b Abs 3 VStG im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzahlung die aktuelle Zahlungsfähigkeit des Bestraften sei. Der nunmehrige Berufungswerber sei aufgefordert worden, seine aktuelle Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, habe jedoch mit Bekanntgabe vom 9.11.1998 lediglich ausgeführt, den notwendigen Unterhalt durch die Unterstützung der Eltern zu bestreiten. Er habe aber weder die Höhe der monatlichen Unterstützung bekanntgegeben noch durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, er habe bereits in seinem Antrag vom 9.11.1998 ausgeführt, dass er von seinen Eltern mit notwendigen Unterhalt unterstützt werde, und damit in der Lage sei, einen Betrag von S 1.000,-- zu bezahlen. Seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit habe er dadurch nachgewiesen, dass er bereits Ratenzahlungen a S 1.000,-- an die Bundespolizeidirektion Wien erbracht habe. Die Behörde erster Instanz hätte ihn daher, hätte sie an seiner Zahlungsunfähigkeit und Zahlungswilligkeit Zweifel gehabt, persönlich einvernehmen müssen.

2. In der Angelegenheit fand am 26.3.1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt.

Zu dieser Verhandlung ist trotz ausgewiesener Ladung, die den Hinweis enthielt, dass gemäß § 51f Abs 2 VStG die Tatsache, dass eine Partei nicht erschienen ist, weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert, weder der Berufungswerber noch sein ausgewiesener Vertreter erschienen.

3. Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 54c VStG ist gegen Entscheidungen über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs 3) kein Rechtsmittel zulässig. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis G 1393/95 vom 6.10.1997 mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, schließt diese Bestimmung nur den administrativen Instanzenzug gegen Bescheide über Anträge auf Zahlungserleichterungen aus, gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG ergibt sich die Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörde von Verfassung wegen auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers.

Die frist- und formgerecht eingebrachte Berufung ist daher

zulässig.

§ 54b VStG lautet wie folgt:

"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

Aus dem Zusammenhalt der Abs 2 und 3 dieser Bestimmung ergibt sich, dass Ratenzahlungen nur dann bewilligt werden können, wenn die Forderung nicht als uneinbringlich anzusehen ist. Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides dargestellt hat. Der Berufungswerber selbst hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er sei derzeit ohne Beschäftigung, habe die Mittelschule abgebrochen und eine Lehrstelle aufgegeben, besitze weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen, sodass er bei Nichtgewährung der Stundung keine andere Möglichkeit hätte, als die Freiheitsstrafe anzutreten. Schon auf Grund dieses Vorbringens kann der erstinstanzlichen Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass die besagte Geldstrafe uneinbringlich sei.

Soweit der Berufungswerber vorbrachte, er bestreite seinen notwendigen Unterhalt von der Unterstützung durch seine Eltern und sei damit in der Lage, im Monat einen Betrag von S 1.000,-- zu bezahlen hat ihm schon die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Vorhalt gemacht, er habe mit diesem Vorbringen weder die Höhe der monatlichen Unterstützung konkretisiert noch habe er dies durch geeignete Beweismittel glaubhaft gemacht. Dennoch hat er auch in seiner Berufung keinerlei konkrete Angaben über die Art und Höhe der ihm gewährten Unterstützung gemacht und hat er somit kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, die auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren gegründete Feststellung der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Zweifel zu ziehen. Letztlich hat er in der Berufung zwar bemängelt, er hätte zu seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit persönlich einvernommen werden müssen, ist jedoch der zu diesem Zwecke anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ferngeblieben. Darüber hinaus wäre die Bereitschaft der Eltern, eine Ratenzahlung zu übernehmen, auch nicht geeignet, die Einbringlichkeit der Geldstrafe darzutun, muss doch die Einbringlichkeit beim Bestraften gegeben sein (vgl zB VwGH vom 23.1.1991, 90/02/0211-0215).

Die Erstbehörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall dem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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