TE UVS Salzburg 1999/05/18 5/10116/2-1999nu

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Einzelmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung des Sch in H, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, 5020 S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.03.1998, Zahl 1/06/57638/97/005, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben; das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer zu verantworten, daß bei einem am 11.4.1997 mit dem Motorwagen, pol. Kennzeichen NF-SH 38, und dem Lkw-Aufleger, pol. Kennzeichen NF-S 355 durchgeführten Tiertransport mit Rindern von Deutschland nach Italien (Lenker: Sch) zumindest um 09.15 Uhr

im Nutzviehmarkt B in S, M-straße, auf den Transportmitteln bzw -behältnisssen kein Symbol für lebende Tiere angebracht war.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 16 Abs 1 Z 4 iVm § 6 Abs 3 Tiertransportgesetz-Straße - TGSt, BGBl Nr 411/1994.

Über den Beschuldigten wurde deshalb gemäß § 16 Abs 1 Z 4 leg cit eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Der Beschuldigte hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und unter anderem damit begründet, daß kein im Inland begangenes Delikt vorliege.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierzu gemäß § 51c VStG in einer durch ein Einzelmitglied zu treffenden Entscheidung erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.

Zufolge § 2 Abs 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Gemäß § 6 Abs 3 TGSt sind Transportmittel und -behältnisse, in denen Tiere befördert werden, mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen. Die Transportbehältnisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.

 

Gemäß § 16 Abs 1 Z 4 TGSt begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem eine Tiertransport durchgeführt wird, dem § 6 Abs 3 oder dem § 12 Abs 1 zuwiderhandelt und ist mir einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- zu bestrafen.

 

Dem Beschuldigten wird als Zulassungsbesitzer vorgeworfen, er habe einen Tiertransport von Deutschland nach Italien durchgeführt, obwohl an den Transportmitteln bzw -behältnisssen kein Symbol für lebende Tiere angebracht war. Es ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte als Inhaber der Transportfirma diesen Transport vom Sitz seiner Firma aus angeordnet hat. Auch allfällige Überwachungsmaßnahmen hätte er im Zweifel von diesem Ort aus treffen müssen. Er hat somit im Sinne des § 2 Abs 2 VStG jedenfalls nicht im Inland gehandelt.

Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich auch nicht um ein Erfolgsdelikt, da sich der Tatbestand darin erschöpft, daß ein Tiertransport ohne entsprechende Kennzeichnung der Transportbehältnisse durchgeführt wird.

 

Der Beschuldigte ist somit für diese Zuwiderhandlungen gegen das TGSt in Österreich nicht strafbar (UVS Salzburg 12.3.1998, UVS-5/1025/7-1998, vgl auch VwGH 11.12.1996, 96/03/0251). Der Strafbescheid war sohin ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
TGSt; Tatort für das Nichtmitführen des Symboles für lebende Tiere liegt im Ausland
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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