TE UVS Steiermark 1999/06/21 30.9-6/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1999
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn E R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 21.12.1998, GZ.: 15.1 1998/4263, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.12.1998, GZ.:

15.1 1998/4263, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.9.1998, um 17.45 Uhr, im Gemeindegebiet

Mitterberg, auf der B 146 Ennstalbundesstraße, bei Strkm. 38,900, in Richtung Stainach, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-52694F (PKW) als überholtes Fahrzeug die Geschwindigkeit erhöht, obwohl er den Überholvorgang hätte wahrnehmen müssen.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 1.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 36 Stunden für den Fall den Uneinbringlichkeit verhängt. Der Berufungswerber bestritt bereits im erstinstanzlichen Verfahren die ihm zur Last gelegte Übertretung und führte an, daß nicht er sondern der Meldungsleger verkehrsgefährdend gefahren sei. Diese Schilderung des Vorfalles durch den Anzeiger entspreche nicht den Tatsachen und werde er auch beim Landesgendarmeriekommando Dienstbeschwerde erheben. An Ort und Stelle wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und konnte anläßlich dieser der für die Entscheidungsfindung wesentliche Sachverhalt, wie folgt festgestellt und der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt werden:

Demnach befuhr der meldungslegende Zeuge mit seinem Fahrzeug der Marke Opel Astra, Deckkennzeichen DL-8PNK die B 146, Fahrtrichtung Gröbming - Liezen. Etwa auf Höhe des Strkm. 38,8 schloß er mit seinem Fahrzeug auf einen Mercedes-Bus der Bauart Minivan auf. Die dabei eingehaltene Geschwindigkeit betrug 70 km/h bis 80 km/h. Die freie Sichtweite zum Zeitpunkt des Beginnes des Überholversuches betrug etwa 500 bis 600 m. Zwischen dem Fahrzeug des Berufungswerbers und dem vor ihm fahrenden Betonmischwagen bestand ein größerer Abstand, sodaß man sich nach einem Überholmanöver problemlos hätte einreihen können. Vor diesem Betonmischwagen fuhren noch weitere Personenkraftwagen. Im Zuge der Annäherung setzte der Meldungsleger mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h zum Überholmanöver an, als etwa auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers dieser seine Fahrgeschwindigkeit erhöhte. Aus diesem Grund war für den Meldungsleger ein gefahrloses Überholmanöver nicht mehr möglich, weshalb er auch den Überholvorgang abbrach und sich in weiterer Folge hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers wieder einordnete. Die Fahrbahn zum gegenständlichen Übertretungszeitpunkt war trocken, die Sichtverhältnisse waren sehr gut, das Verkehrsaufkommen nicht übermäßig stark. Der Überholvorgang wurde durch den Meldungsleger mittels Blinkzeichens ordnungsgemäß angezeigt.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich in den wesentlichen Punkten auf die eingehende Einvernahme des Meldungslegers, der bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand und auch eingehend auf diese Verpflichtung vom Verhandlungsleiter aufmerksam gemacht wurde. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte von Seiten der Berufungsbehörde keine Begründung gefunden werden, warum der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen. Im übrigen kann bei ihm als im Verkehrsüberwachungsdienst stehenden, geschulten Gendarmeriebeamten ohne weiteres angenommen werden, daß er die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig beobachten und auch allfällige Übertretungen richtig beurteilen kann. Er hat in Übereinstimmung mit seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, daß die gegenständliche Übertretung auf einem Straßenstück mit ausreichender Sichtweite stattgefunden hat. Im Gegensatz dazu führte der Berufungswerber aus, daß der Fahrbahnverlauf in jenem Bereich, wo das vom Zeugen beabsichtigte Überholmanöver durchgeführt worden war, eher unübersichtlich war. Bezüglich dieser Tatortdiveregenzen folgte die Berufungsbehörde nicht zuletzt aus den genannten Erwägungen den Angaben des meldungslegenden Zeugen und hat der Berufungswerber möglicherweise ein anderes Fahrmanöver, der ihm nunmehr gegenständlichen angelasteten Übertretung zugeordnet.

Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 Abs 5 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, das überholt wird, die Geschwindigkeit nicht erhöhen, sobald ihm der Überholvorgang angezeigt worden ist (Abs 3) oder den Überholvorgang nach den Verkehrsverhältnissen sonst wahrgenommen haben mußte.

Der Zeuge Ing. R hat den Beginn seines Überholmanövers ordnungsgemäß angezeigt und konnte er an dem im Spruch näher bezeichneten Straßenstück der B 146, bei Strkm. 38,900 den Überholvorgang durch das bezeichnete Fahrmanöver des Berufungswerbers (Geschwindigkeitserhöhung) nicht abschließen, weshalb er sich in weiterer Folge wieder hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers einordnen mußte.

Der Berufungswerber hat somit die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die übertretene Norm zielt wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet die Verkehrssicherheit.

Entsprechend verwaltungsrechtlicher Judikatur verbietet § 15 Abs 5 leg.cit. schlechthin jede Erhöhung der Geschwindigkeit unter den dort weiter genannten Umständen. Somit muß es sich nicht einmal um eine "relevante Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit" handeln, damit der Tatbestand des § 15 Abs 5 StVO als hergestellt angesehen werden kann (VwGH 4.7.1986, 86/18/0097).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Demnach war bei dieser Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend ebenfalls nichts zu werten. Die ausgesprochene Strafe entspricht bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, sowie dem gesetzten Verschulden. Die anläßlich der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse - monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von ca. S 1,5 Millionen, Sorgepflichten für zwei Kinder - wurden bei dieser Entscheidung berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies den ausgesprochenen Schutzzweckkriterien widersprochen hätte, im übrigen die sonst genannten Strafbemessungsgründe von primärer Relevanz erschienen.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver für die Strafbemessung entscheidender Kriterien war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
überholen Geschwindigkeitserhöhung Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten