TE UVS Salzburg 1999/07/15 3/11087/4-1999th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des F in N.,  gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.04.1999, Zahl 6/369-14575-1998, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung gegen Punkt 2. des zitierten Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 300,- (21,80 Euro) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Punkt 2., wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe vom 24. auf den 25.04.1998, 22:20 Uhr bis 02:10 Uhr die Fahrbahn der Westautobahn bei der Einreise auf der Höhe S-Tankstelle im Gemeindegebiet von W, Bestandteil der A1, Fahrtrichtung Salzburg, als Fußgänger betreten.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 46(1) iVm § 99(3)a StVO begangen und wurde wegen dieser Übertretung über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

 

In der gegen diesen angefochtene Punkt des Straferkenntnisses fristgerecht eingebrachten Berufung brachte der Beschuldigte im wesentlichen vor, dass ihm zum Tatzeitpunkt die Eigenschaft als Fußgänger nicht zugekommen sei. Er verweise diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24.03.1999, in welchem ausgesprochen wurde, dass Fußgänger nur der sei, wer einen Weg zu Fuß losgelöst von jeder Verbindung mit Fortbewegungsmitteln irgendwelcher Art zurücklege. Eine solche Fußgängereigenschaft komme aber Personen nicht zu, die sich nicht um der Fortbewegungswillen, sondern zur Erreichung eines anderen Zwecks auf der Fahrbahn aufhalten. Jemand, der eine Fahrbahn nur deswegen betreten habe, um dort an einer Versammlung teilzunehmen, und nicht, um sich auf der Fahrbahn "fortzubewegen", sei kein "Fußgänger". Er sei somit zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort kein Fußgänger gewesen und könne daher nicht schuldig sein, die Westautobahn als Fußgänger betreten zu haben. Er berufe weiters gegen die Strafhöhe, da er bei unterdurchschnittlichem Gehalt für 2 Kinder Unterhalt zu leisten habe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung folgendes erwogen:

 

Vorab ist festzuhalten, dass auf Grund der nach Sachgebieten erfolgten Geschäftsverteilung des UVS Salzburg Herr Hofrat Dr. Knotzer als Einzelmitglied zur Entscheidung über die Berufung gegen die vorgeworfenen Übertretungen des Versammlungsgesetzes (Spruchteile 1. und 3. des angefochtenen Bescheides) zuständig ist, während das gefertigte Senatsmitglied über die Berufung gegen die vorgeworfene Übertretung der StVO zu entscheiden hat. Im vorliegenden Bescheid wird daher nur über die Berufung gegen Spruchteil 2. des angefochtenen Bescheides abgesprochen.

 

Der Berufung liegt der unbestrittene Sachverhalt zugrunde, dass die Beschuldigte am Tattag zur Tatzeit als Aktivist an einer Tiertranportdemonstration teilgenommen und im Zuge dessen auch einen Tiertransport zum Stehenbleiben gezwungen hat, indem er mitten auf der Fahrbahn, unmittelbar vor dem Sattelkraftfahrzeug, stehengeblieben ist.

Er hat die Autobahn auch aus diesem Grunde betreten.

 

Zu diesem Verhalten und seinen Berufungsausführungen ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 46 Abs 1 StVO dürfen Autobahnen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; ausgenommen sind Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten ist auf der Autobahn verboten. Nur im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen und dgl). Das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Seitens des Beschuldigten wird weder behauptet noch ergaben sich diesbezügliche Anhaltspunkte, dass eine im Sinne dieser Gesetzesstelle zulässige, mit der Grenzabfertigung zusammenhängende oder einem - wie vom Gesetzgeber erläuterten - vordringlichen Bedürfnis dienende Tätigkeit verrichtet worden wäre, zu welcher die Teilnahme an einer Demonstration gegen Tiertransporte nicht gehört. Seitens des Beschuldigten wurde ebensowenig vorgebracht, Lenker eines Kraftfahrzeuges gewesen zu sein.

Sofern sich der Beschuldigte auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24.3.1999, Zahl UVS-3/10.697/2-1999, beruft, vermag er damit im vorliegenden Fall für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Der zitierten Entscheidung lag der Vorwurf einer Übertretung gemäß § 76 Abs 1 StVO zugrunde, wohingegen im vorliegenden Fall eine Übertretung des § 46 Abs 1 StVO vorgeworfen wurde. Die Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO regelt nur das Verhalten von Fußgängern (die grundsätzlich auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen haben und die Fahrbahn nicht überraschend betreten dürfen), wohingegen in § 46 Abs 1 leg cit - wie bereits ausgeführt - die Vorausetzungen für die Benützung von Autobahnen geregelt sind, wonach diese im Regelfall nur mit qualifizierten Kraftfahrzeugen benützt werden dürfen. Die Benützung der Autobahn zu Fuß, um an einer Demonstration gegen Tiertransporte teilzunehmen und in weiterer Folge durch Verweilen auf der Fahrbahn den Verkehr zu behindern, verstößt jedenfalls gegen die Bestimmung des § 46 Abs 1 StVO, unabhängig davon, ob die Teilnehmer der Demonstration als Fußgänger im Sinne des § 76 StVO anzusehen sind oder nicht.

Im Übrigen ist die im zitierten Berufungsbescheid vom 24.3.1999 vertretene enge Auslegung zum Fußgängerbegriff nach § 76 StVO in Anbetracht einer neueren höchstgerichtlichen Judikatur, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg erst nach der erwähnten Entscheidung bekannt geworden ist und von einer weiteren Auslegung des Begriffes "Fußgänger" ausgeht (VwGH vom 29.5.1998, 95/02/0438), nicht mehr aufrecht zu erhalten. Nach dieser VwGH-Judikatur wären auch die Teilnehmer der gegenständlichen Demonstration, die die Fahrbahn der Autobahn betreten haben, damit sie unter anderem zu einem Tiertransporter gelangen um diesen am Weiterfahren zu hindern, als Fußgänger im Sinne des § 76 StVO anzusehen.

Bereits nach der Aktenlage erweist sich daher die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen. Der Beschuldigte hatte die Westautobahn im Tatortbereich ohne Kraftfahrzeug benützt und diese zu Demonstrationszwecken betreten (und sich dort aufgehalten).

Von Verkehrsteilnehmern, die Straßen mit öffentlichem Verkehr benutzen, ist die Kenntnis und Einhaltung der für sie geltenden Verhaltensvorschriften der Straßenverkehrsordnung zu verlangen. Da Autobahnen nach ihrem jedermann erkennbaren Erscheinungsbild nicht für Fußgänger oder langsamen Verkehr bestimmt sind, ist eine vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer unter anderem als Fußgänger gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach anderen Bestimmungen zu bestrafen ist. Die von der Erstbehörde verhängte Strafe von S 1.500,- befindet sich damit im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Erkennbarer Zweck der übertretenen Norm ist es, im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere zum Schutz der körperlichen Integrität von Verkehrsteilnehmern auf Autobahnen grundsätzlich nur Fahrzeugverkehr, nicht aber Verkehr zu Fuß zuzulassen. Diesem Schutzzweck handelte der Beschuldigte krass zuwider. Bereits der beträchtliche Unrechtsgehalt der Tat erfordert eine weitgehende Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens und erweist die verhängte Strafe als angemessen iS § 19 VStG.

Dem Beschuldigten ist vorsätzliches Verschulden anzulasten. Der Beschuldigte gab an ein Nettoeinkommen von monatlich S 14.500,-- bei Unterhaltspflichten für 2 Kinder und hohen Darlehensschulden für sein Haus aufzuweisen. Diese als unterdurchschnittlich zu bewertenden Einkommensverhältnisse des Beschuldigten rechtfertigen aber keine Strafreduzierung. Nach den Wertungskriterien des § 19 VStG hat sich die Strafhöhe nämlich zunächst am Ausmaß des durch die Tat bewirkten Eingriffes in Schutzgüter und am Verschulden des Täters zu orientieren, während Milderungs- und Erschwerungsgründen bzw den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen nur nachgeordnete Bedeutung zukommt. Nach den Intentionen des Verwaltungsstrafgesetzes (vgl § 16 VStG) ist eine Geldstrafe selbst dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.

Besondere strafmildernde bzw -straferschwerende Umstände liegen nicht vor. Die Tat hat insoferne auch eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG nach sich gezogen, als vornehmlich durch das Betreten der Autobahn und Stehenbleiben mitten auf der Fahrbahn ein Fahrzeugverkehr auch durch den Beschuldigten an der Weiterfahrt gehindert wurde.

Die Strafe im spruchgemäßen Ausmaß war somit unter Wertung der Strafbemessungskriterien  aus Gründen der Spezial- und Generalprävention jedenfalls erforderlich, um den Beschuldigten das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen, und ihn - sowie die Allgemeinheit - in Hinkunft von weiteren gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch die gemäß § 16 VStG (bis zu einem Höchstmaß von zwei Wochen zulässige, zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit) festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen entspricht den dargestellten Strafbemessungskriterien.

Es war sohin - gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet in den zitierten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Verweilen auf der Fahrbahn, Fußgänger, Demonstration auf der Straße
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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