TE UVS Steiermark 1999/08/12 30.17-24/1999

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Veröffentlicht am 12.08.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Firma A G I GmbH, mit Sitz in G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H H, G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 29.12.1998, GZ.: III/S-42198/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Für den gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nachstehender Sachverhalt:

Die Firma A G I GmbH mit Sitz in G, ist Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen drei Geldspielapparate der Marke American Poker II und des Geldspielapparates der Marke Super Fruitpot, die sie an die Firma H B GmbH mit Sitz in S, vermietet hat. Diese Gesellschaft hat diese Spielapparate der Firma A Handelsgesellschaft und diese wiederum dem Verein R zur Verfügung gestellt.

Diese Geldspielapparate wurden letztlich von Herrn W B dem Obmann des Club R, einem Verein zur Spielunterhaltung in einem von jedermann - nicht den Vereins- oder Clubmitgliedern vorbehaltenen - frei begehbaren Raum des Clublokales in G, ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung aufgestellt und betrieben.

Am 13.11.1998, um 12.45 Uhr, führte der Meldungsleger aufgrund einer Privatanzeige in diesem Lokal eine Kontrolle nach dem Veranstaltungsgesetz durch. Im Zuge dieser Überprüfung stellte er fest, dass die verfahrensgegenständlichen vier Geldspielapparate ohne Vorliegen einer behördlichen Genehmigung aufgestellt und betrieben wurden, weshalb er gemäß § 39 Abs 2 VStG die vorläufige Beschlagnahme dieser Geräte anordnete und sie mittels behördeneigenem LKW aus dem Lokal entfernte.

In der Folge erließ die Behörde erster Instanz den Beschlagnahmebescheid vom 3.12.1998 gegenüber dem Obmann des Vereins des Club R und den Beschlagnahmebescheid vom 5.5.1999 gegenüber dem Geschäftsführer der Firma A G I GmbH, Herrn DI R P.

Mit der Eingabe vom 18.12.1998 beantragte die Berufungswerberin - als Geräteeigentümerin - die Herausgabe dieser Apparate. Dieser Antrag wurde von der Erstbehörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.1998 gemäß § 17 Abs 1 und 2 VStG i.V.m. § 39 Abs 1 VStG sowie § 37 Abs 2 Stmk. Veranstaltungsgesetzes abgewiesen.

Darüber hinaus waren mit Bescheid der Erstbehörde vom 3.12.1998, GZ.: III/S-42198/98, die verfahrensgegenständlichen Geldspielapparate für verfallen erklärt worden.

Beide Beschlagnahmebescheide und auch der Bescheid, mit dem der Verfall ausgesprochen worden ist, wurden von der Berufungsbehörde aus formellen Gründen behoben, da gemäß § 17 Abs 3 VStG der Ausspruch des Verfalls im Anlassfall nicht mit einem gesonderten Bescheid, sondern nur in einem Straferkenntnis ausgesprochen werden kann und beide Beschlagnahmebescheide nicht gegenüber der Eigentümerin erlassen wurden. Daraus erfolgt jedoch, dass derzeit noch keine Beschlagnahme gemäß § 39 Abs 1 VStG gegenüber der Eigentümerin ausgesprochen worden ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 5 a Abs 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes (im Folgenden VeranstaltungsG) dürfen Spielapparte (Geldspielapparate und Unterhaltungsspielapparate) nur aufgrund einer Bewilligung aufgestellt und betrieben werden, die von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Maßgabe der §§ 6, 6a, 9 Abs 4 und 35 nur für ortsfeste Betriebstätten (§22 a) zu erteilen ist. Gemäß § 37 Abs 2 VeranstaltungsG sind bei einer Übertretung des § 5 a Abs 1 Spielapparate einschließlich des darin enthaltenen Geldes, die den Gegenstand der strafbaren Handlung gebildet haben, für verfallen zu erklären.

Gemäß § 39 Abs 1 VStG kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs 2 VStG können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr in Verzuge aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber den Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich für den Anlassfall, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 39 Abs 2 VStG vorlagen, da der Verdacht einer Übertretung nach § 5 a VeranstaltungsG gegeben war, für die wiederum der Verfall der Geldspielapparate vorgesehen ist. Da auch die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Schadens bei Unterlassung der Beschlagnahme gegeben war, da der Meldungsleger zu Recht davon ausgehen konnte, dass bei einem Verbleib der Spielapparate im Lokal mit diesen weitergespielt werde, lag auch die eine vorläufige Beschlagnahme rechtfertigende Gefahr im Verzug vor.

Da es sich bei einer vorläufigen Beschlagnahme aber nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, hat die Behörde nach herrschender Rechtsansicht entweder die Gegenstände freizugeben oder bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Anordnung der Beschlagnahme nach Abs 1 nachzuholen. Wie bereits ausgeführt, wurde von der Erstbehörde zwar versucht entsprechend diesen gesetzlichen Bestimmungen eine bescheidmäßige Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG anzuordnen. Da diese Bescheide aber nicht gegenüber der Eigentümerin erlassen wurden, gingen beide Bescheide ins Leere.

Da sohin von der Erstbehörde bis zum heutigen Tag noch keine Beschlagnahme nach den Bestimmungen des § 39 Abs 1 mit einem gültigen Bescheid angeordnet wurde, sind die Geldspielapparate nach wie vor nur gemäß § 39 Abs 2 VStG vorläufig in Beschlag genommenen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beschlagnahme Beschlagnahmebescheid Vorläufigkeit Antrag Ausfolgung Behebung Beurteilungszeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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