TE UVS Steiermark 2000/04/17 30.6-9/2000

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Veröffentlicht am 17.04.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn G. H., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 7.12.1999, GZ.: 15.1 1997/5987, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 3.) und 8.) folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.11.1997, um

14.47 Uhr, im Bezirk Weiz, auf der L 409, von Stubenberg kommend in Fahrtrichtung Anger als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen 1.) dieses gelenkt und im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten. Tatort: Ortsgebiet von Lebing, auf Höhe des Strkm. 1,4

2.) die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Tatort: die L 409 auf Höhe des Strkm. 1,1

3.) die Fahrbahn nicht vorschriftsmäßig weit rechts befahren. In einer Linkskurve habe er den rechten Fahrbahnrand eingehalten, sondern die Kurve geschnitten. Tatort: die L 409 auf Höhe des Strkm. 0,690

4.) die Fahrgeschwindigkeiten nicht den gegebenen Umständen insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst, er habe seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverhältnissen angepasst, sondern sei mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit gefahren. Tatort die L 409 zwischen dem Strkm. 1,4 und 0,0

5.) das genannte Fahrzeug gelenkt und habe einem

nachfolgenden Einsatzfahrzeug (eingeschaltetes Folgetonhorn) nicht Platz gemacht, sondern sei mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren. Alle Straßenbenützer hätten einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen. Kein Lenker eines anderen Fahrzeuges dürfe unmittelbar hinter einem Einsatzfahrzeug nachfahren oder außer ihm Platz zu machen, vor ihm in eine Kreuzung einfahren. Tatort: die L 409 zwischen dem Strkm. 0,350 und dem Strkm. 0,0

6.) es als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges unterlassen dafür zu sorgen, dass das genannte Kraftfahrzeug bei seiner Verwendung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspreche, obwohl eine diesbezügliche Kontrolle vor Antritt der Fahrt zumutbar gewesen sei. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle auf der L 409 auf Höhe der Kreuzung L 409 mit der B 72 sei festgestellt worden, dass die Schaublätter der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche nicht mitgeführt worden seien.

7.) Weiters sei festgestellt worden, dass das Kennzeichen nicht auf 40 Meter lesbar gewesen sei, dass dieses stark verschmutzt gewesen sei. Das Kennzeichen sei derart stark verschmutzt gewesen, dass es aus einer Entfernung von 20 m nicht mehr ablesbar gewesen sei.

8.) ohne Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall oder Nebel am Kraftfahrzeug Nebelscheinwerfer verwendet. Am Sattelkraftfahrzeug seien die Nebelscheinwerfer (Breitstrahler) trotz Tageslicht und guter Sicht eingeschaltet gewesen. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV, für Punkt 3.) eine Übertretung des § 7 Abs 2 StVO, für Punkt 4.) eine Übertretung des § 20 Abs 1 StVO, für Punkt 5.) eine Übertretung des § 26 Abs 5 StVO, für Punkt 6.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85, für Punkt 7.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 49 Abs 4 KFG und für Punkt 8.) eine Übertretung des § 99 Abs 5 KFG begangen und wurde für Punkt 1.) und 2.) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,--, für Punkt 4.), 5.) und 6.) eine Geldstrafe in der Höhe von je S 1.000,-- und hinsichtlich Punkt 8.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (2 Tage, bzw. 2 Tage, bzw. 1 Tag, bzw. 2 Tage, bzw. 2 Tage, bzw. 2 Tage, bzw. 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hinsichtlich Punkt 7.) wurde das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Mit Schreiben vom 7.1.2000 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 5. April 2000 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers unter Beiziehung der Zeugen RI D. O., GI J. T. und Herrn W. S. durchgeführt.

In dieser Verhandlung zog der Berufungswerber seine Berufung betreffend der Punkte 1.), 2.), 4.), 5.) und 6.) zurück und ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich der genannten Punkte in Rechtskraft erwachsen.

Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale oder zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen umfassen, zumal es zu den selbstverständlichen Grundsätzen eines jeden Strafverfahrens gehört, dass die Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür eine Bestrafung erfolgt ist. Dass der wahre Sachverhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, ändert nichts daran. Eine Klarstellung gewisser Tatumstände in der Begründung oder aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes kann demnach die aufgezeigte Rechtswidrigkeit nicht sanieren (VwGH 14.12.1984, 84/0213/0003).

Gemäß § 7 Abs 2 StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; Er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

Entsprechend des Ermittlungsergebnisses hat der Berufungswerber mit seinem Sattelkraftfahrzeug im Bereich einer Linkskurve die Fahrbahnmitte überfahren bzw. die Kurve geschnitten.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert eine Bestrafung nach § 7 Abs 2 StVO jedoch die Feststellung, dass die betreffende Kurve unübersichtlich ist. Unter Punkt 3.) weist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keine diesbezüglichen Ausführungen aus und war, da eine alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente aufweisende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG innerhalb der Fristen des § 31 Abs 1 VStG nicht erfolgte, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung zu verfügen.

Ergänzend sei erwähnt, dass eine Auswechslung des Tatvorwurfes hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung des § 7 Abs 1 StVO (Rechtsfahrgebot) nicht erfolgen konnte, da dies einen zu starken Eingriff bzw. eine zu starke Abänderung des Tatvorwurfes bedeutet hätte.

Zu Punkt 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs 5 KFG sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlussleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.

In Entsprechung der Ausführungen des Berufungswerbers waren zum damaligen Zeitpunkt die Nebelscheinwerfer, welche in der Stoßstange integriert sind, nicht eingeschaltet. Vielmehr benutzte der Berufungswerber die sogenannten "Taglichter" bei seinem Zugfahrzeug, wobei zwei Leuchten jeweils links und rechts am Fahrzeug angebracht sind. Diese Leuchten sind wiederum mit 5- Watt-Birnen ausgestattet.

Der Zeuge GI T. führte aus, dass der Berufungswerber bei seinem Fahrzeug die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte, wobei es allerdings sein könne, dass es sich hiebei um 5-Watt-Birnen gehandelt habe und daher um ein sogenanntes "Taglicht". Im Zuge der Amtshandlung selbst waren am Fahrzeug des Berufungswerbers die sogenannten Abblend- bzw. Begrenzungslichter eingeschaltet. Wann dem Zeugen der Sachverhalt hinsichtlich der eingeschalteten Nebelscheinwerfer aufgefallen war, konnte GI T. nicht angeben.

Die Zeugen RI O. und S. konnten hinsichtlich Punkt 8.) keine näheren Angaben machen.

Es ist nunmehr auszuführen, dass entsprechend der Aussage des Zeugen GI T. unter zusätzlicher Berücksichtigung der Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Berufungswerber damals an seinem Fahrzeug tatsächlich die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte und war daher im Zweifel gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Einstellung zu verfügen. Ergänzend sei erwähnt, dass laut der übereinstimmenden Angaben sämtlicher Beteiligter es sich zumindest bei einem Großteil des gegenständlichen Straßenstückes um eine kurvenreiche Straße handelt und somit offensichtlich die Ausnahmeregelung des § 99 Abs 5 zweiter Satz KFG vorliegt.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Kurve Kurven schneiden Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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