TE UVS Steiermark 2000/06/26 30.6-1/2000

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn M H, wohnhaft in G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 2.12.1999, GZ.: III/S-17.353/99, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG hinsichtlich Punkt 2.) eine Strafe von S 1.000,-- (EUR 72,67), im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und hinsichtlich Punkt 3.) eine Strafe von S 750,-- (EUR 54,50), im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 175,-- (EUR 12,72), dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.5.1999, um

23.25 Uhr, in Graz 3, Heinrichstraße in Höhe Nr. 45 - Geidorfgürtel, als Lenker des Personenkraftwagens GU

1) die Fahrtrichtung geändert, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei;

2) obwohl sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, sein Fahrzeug nicht sofort angehalten;

3) bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - Verkehrszeichenstandsäule - beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Hiedurch habe der Berufungswerber für Punkt 1.) eine Übertretung des § 11 Abs 1 StVO, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO und für Punkt 3.) eine Übertretung des § 31 Abs 1 StVO begangen und wurde für Punkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, für Punkt 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- und für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (2 Tage, 3 Tage bzw 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner fristgerechten Berufung vom 21.12.1999 führte der Berufungswerber aus, dass er gegen den gegenständlichen Verkehrssockel gefahren sei, da seine Gattin aufgeschrieen habe, er solle aufpassen, weil sich von rechts ein Fahrzeug genähert habe. Aus diesem Grund habe er den Personenkraftwagen nach links verrissen und sei gegen den Sockel gefahren. Dies habe auch ein deutlich hörbares Geräusch ergeben. Nachdem er vom Sockel heruntergefahren sei, habe er sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand angehalten und habe er auch gemeinsam mit seiner Gattin das Fahrzeug besichtigt, wobei er festgestellt habe, dass das linke Blinkerglas beschädigt bzw die Plastikstoßstange abgeschürft und der Kotflügel leicht eingedellt gewesen seien. Anschließend habe er seine Fahrt fortgesetzt. Vom Straßenerhalter habe er eine Rechnung von S 1.495,60 für die Verkehrszeichenbeschädigung erhalten, welche er beglichen habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 11.5.2000 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers unter Beiziehung der Zeugen RI F N und Frau A M H bzw eine zweite öffentliche, mündliche Verhandlung am 29. Mai 2000 vor Ort in Anwesenheit des Berufungswerbers unter Beiziehung des Zeugen M H durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hat entsprechend seiner Aussage am 10.5.1999, um ca. 23.25 Uhr, in Graz 3, die Heinrichstraße in Richtung stadtauswärts als Lenker des Personenkraftwagens GU befahren. Beifahrerin zu diesem Zeitpunkt war seine Gattin. Infolge eines im Zuge dieser Fahrt geführten Telefonates musste der Berufungswerber wiederum in das Stadtzentrum zurückfahren und suchte er in der Heinrichstraße eine geeignete Umkehrmöglichkeit. Diese bot sich im Bereich der gegenständlichen Kreuzung der Heinrichstraße mit dem Geidorfgürtel, wobei der Berufungswerber in seiner Fahrtrichtung gesehen vorerst rechts im letzten Drittel der Kreuzung anhielt und sodann verkehrt in den Geidorfgürtel einige Meter zurückgefahren ist.

Laut den Angaben des Berufungswerbers fuhr dieser infolge an die Haltelinie im Bereich des Geidorfgürtels vor, hielt dort kurz an und blickte nach links und rechts betreffend des Querverkehrs. Als er keine Fahrzeuge wahrnehmen konnte, ist der Berufungswerber losgefahren, wobei er nach links in die Heinrichstraße Richtung stadteinwärts abbiegen wollte. Als er sich im Bereich des Kreuzungsmittelpunktes in unmittelbarer Nähe des tatgegenständlichen Verkehrszeichens befand, schrie die Gattin des Berufungswerbers plötzlich auf und machte ihn auf ein anderes Fahrzeug aufmerksam, welches sich auf der Heinrichstraße Richtung stadteinwärts der gegenständlichen Kreuzung näherte. Als seine Gattin aufschrie, hat der Berufungswerber sein Fahrzeug nach links verrissen und ist dann mit dem linken Vorderrad auf die Schutzinsel gekommen, auf welcher sich das gegenständliche Verkehrszeichen befindet. Es hat dann auch einen furchtbaren Klescher gemacht und hat der Berufungswerber laut seinen Angaben sein Fahrzeug erneut kurz beschleunigt und ist zirka auf Höhe des Hauses Heinrichstraße Nr. 39 stehen geblieben.

Der Berufungswerber ist gemeinsam mit seiner Gattin ausgestiegen und hat das Fahrzeug nach Schäden untersucht, wobei er sich aufgrund der Geringfügigkeit der Schäden keine weiteren Gedanken hinsichtlich des Vorfalles gemacht hat, sondern gemeinsam mit seiner Gattin wieder ins Fahrzeug eingestiegen und Richtung stadteinwärts weitergefahren ist. Zur Kreuzung selbst ist der Berufungswerber nicht zurückgegangen, er hat auch nicht weiter auf das andere Fahrzeug geachtet. Am nächsten Tag verständigte der Berufungswerber dann das Straßen- und Brückenbauamt von dem Vorfall, da er vermutete, dass er eventuell das gegenständliche Verkehrszeichen beschädigt haben könnte.

Die Zeugin A M H bestätigte die Angaben des Berufungswerbers im Wesentlichen, wobei sie ergänzend ausführte, dass sie, nachdem ihr Gatte in die Kreuzung eingefahren war, diesen bezüglich des von rechts kommenden Fahrzeuges insofern gewarnt hat, als sie ihm zurief, dass er aufpassen soll, da ein Auto kommt. Der Berufungswerber hat sodann aufgrund ihres lauten Zurufes das Fahrzeug nach links weit verrissen und hat es infolge einen Rumpler gegeben. Das gegenständliche Verkehrszeichen wurde von Frau H vorerst gar nicht wahrgenommen, erst nach dem Rumpler hat die Zeugin laut ihren Angaben die Verkehrstafel wahrgenommen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch gestanden ist. Der Berufungswerber ist dann rechts herangefahren, wo genau, konnte die Zeugin nicht mehr angeben, es war jedenfalls in der Nähe der Kreuzung. Es sind alle ausgestiegen und wurde das Fahrzeug nach etwaigen Schäden untersucht. Zur Kreuzung selbst ist die Zeugin nicht zurückgegangen. Bezüglich des zweitbeteiligten Fahrzeuges konnte die Zeugin keine weiteren Angaben machten.

In Entsprechung der Ausführungen des Zeugen M H ist dieser zum tatgegenständlichen Zeitpunkt mit seinem Personenkraftwagen der Marke Golf auf der Heinrichstraße Richtung stadteinwärts gefahren. Als er sich der Kreuzung der Heinrichstraße mit dem Geidorfgürtel näherte, konnte der Zeuge den Berufungswerber erstmals sehen, als dieser von links aus dem Geidorfgürtel kommend in die Heinrichstraße Richtung stadteinwärts eingebogen ist. Wie der Zeuge vermutete, dürfte einer der Insassen des Fahrzeuges des Berufungswerbers das Fahrzeug des Zeugen H gesehen haben, weil der Berufungswerber plötzlich sein Fahrzeug verriss und auf die Schutzinsel, welche sich am westlichen Ende der Kreuzung befindet, hinaufgefahren ist. Infolge hat der Berufungswerber ein Verkehrszeichen, welches sich auf der Schutzinsel befand, angefahren und ist der Berufungswerber nach dem Überfahren der Verkehrsinsel ohne anzuhalten weitergefahren, wobei der Zeuge seine Weiterfahrt bis zur nächsten Ampel an der Kreuzung mit der Mozartgasse verfolgen konnte. Der Zeuge H selbst hat sein Fahrzeug ungefähr auf Höhe des Hauses Heinrichstraße 41 angehalten und ist ausgestiegen. Er hat sodann zur Kreuzung zurückgeschaut und konnte erkennen, dass das Verkehrszeichen flach auf den Boden niedergedrückt war. Infolge ist der Zeuge wiederum in sein Fahrzeug eingestiegen und hat den Vorfall im Wachzimmer Grabenstraße zur Anzeige gebracht. Das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers konnte der Zeuge im Zuge der Annäherung an das Fahrzeug des Berufungswerbers aus einer Entfernung von ca. 20 m eindeutig ablesen. Auch hat der Zeuge sein Fahrzeug, als er den Berufungswerber sah, ganz normal abgebremst.

In Entsprechung des Zeugen RI F N, welcher die gegenständliche Anzeige aufgenommen hat, ist dieser noch im Laufe der Nacht zum Unfallsort gefahren, wo er das Verkehrszeichen samt der Säule auf dem Boden liegend vorgefunden hat. Die genaue Liegeposition konnte der Zeuge im Zuge der Verhandlung nicht mehr angeben. RI N hat sodann aufgrund des Kennzeichens die Zulassungsbesitzerin erforscht und von dem Vorfall sodann den zuständigen Gendarmerieposten Gratkorn verständigt und haben die dortigen Beamten auch das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug besichtigt bzw die in der Anzeige aufscheinenden Schäden aufgenommen. RI N hat weiters eine Durchschrift der Anzeige aufgrund des beschädigten Verkehrszeichens an das Straßen- und Brückenbauamt geschickt.

Ergänzend sei erwähnt, dass der Berufungswerber selbst ein Schreiben des Straßen- und Brückenbauamtes der Stadt Graz vom 20.7.1999 vorgelegt hat, wonach Frau A H als Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Fahrzeuges mitgeteilt wurde, dass das Straßen- und Brückenbauamt durch die Verkehrsunfallanzeige Nr. 3393 der Bundespolizeidirektion Graz vom 11.5.1999 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass am 10.5.1999, um 23.25 Uhr, das Kraftfahrzeug, polizeiliches Kennzeichen: GU, die Verkehrseinrichtung angefahren und beschädigt hat. Diesbezüglich wurde eine Rechnung in der Höhe von S 1.495,60 gelegt, welche offensichtlich zwischenzeitig vom Berufungswerber bezahlt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark führt hiezu

wie folgt aus:

Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 11 Abs 1 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Die Bestimmung des § 11 Abs 1 StVO regelt ausschließlich die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens, keineswegs befasst sich aber diese Bestimmung mit dem Einbiegen eines Fahrzeuges und schon gar nicht mit den Bestimmungen, die den Vorrang der Fahrzeuge regeln (vgl. VwGH 15.11.1976, 1181/75).

Diesbezüglich sei ausgeführt, dass dem Berufungswerber unter Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Vorrangverletzung bzw eine Nötigung zum Abbremsen oder Ablenken eines anderen Fahrzeuges im Sinne des § 19 StVO nicht zur Last gelegt wurde bzw eine diesbezügliche Präzisierung mangels rechtzeitiger Verfolgungshandlungen nicht möglich war. Ergänzend sei auch erwähnt, dass es sich bei dem beschädigten Verkehrszeichen zweifellos um keinen Straßenbenützer handelt, sodass auch diesbezüglich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses irreführend ist.

Es war somit davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm unter Punkt 1.) zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 11 Abs 1 StVO nicht begangen hat und diesbezüglich die Einstellung zu verfügen.

Zu Punkt 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses folgt die entscheidende Behörde den glaubwürdigen und auch logisch nachvollziehbaren Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen M H, wonach der Lenker des Personenkraftwagens GU am 10.5.1999, um ca. 23.25 Uhr, in Graz 3, Heinrichstraße in Höhe Haus Nr. 45 - Geidorfgürtel, als Lenker des Personenkraftwagens GU am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden stand und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. So führte der Zeuge H insbesondere aus, dass er eindeutig erkennen konnte, dass das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug die gegenständliche Verkehrszeichenstandsäule beschädigte und infolge seine Fahrt zumindest bis außerhalb des Sichtbereiches (Kreuzung Heinrichstraße mit der Mozartstraße) fortsetzte. Selbst, wenn man den Ausführungen des Berufungswerbers folgt, wonach dieser auf Höhe des Hauses Heinrichstraße 45 sein Fahrzeug kurz anhielt bzw dieses nach etwaigen Schäden untersuchte und dann weiterfuhr, ist festzustellen, dass von einem sofortigen Anhalten im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO nicht die Rede sein kann, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallsort, sondern erst in einiger Entfernung (hier sicherlich mehr als 50 m laut Berufungswerber) angehalten wird. Auch ist Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO nicht nur das Fahrzeug kurzfristig anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. So wird sich ein Lenker insbesondere dahingehend zu vergewissern haben, ob durch den Unfall am Unfallsort selbst eine Situation entstanden ist, die es notwenig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen - diesbezüglich führte der Berufungswerber selbst aus, dass er nicht zum eigentlichen Unfallsort zurückgegangen ist.

Feststeht weiters, dass bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall eine Verkehrszeichenstandsäule umgefahren bzw beschädigt wurde, wobei sowohl der Zeuge M H, als auch RI N angaben, dass die Säule samt dem Verkehrszeichen auf dem Boden gelegen ist und wurde vom Berufungswerber eine bezahlte Rechnung hinsichtlich der beschädigten Verkehrseinrichtung vorgelegt. Auch hat der Berufungswerber selbst eingestanden, dass er damals, als er die Schutzinsel befahren hat, einen furchtbaren "Klescher" gemacht, was zweifellos auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles schließen lässt und hätte der Berufungswerber da er, wie er selbst angab, den Verdacht hatte, dass das Verkehrszeichen beschädigt sein könnte, jedenfalls sofort anhalten müssen bzw den Unfallsort genauer nach etwaigen Beschädigungen des Verkehrszeichens

untersuchen müssen. Entsprechend seiner Angaben ist der Berufungswerber jedoch nicht zum Unfallsort zurückgegangen. Entsprechend der dem Berufungswerber unter Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Strafbestimmung des § 99 Abs 2 lit e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zu Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Ein Anruf am nächsten Tag in der Früh beim Straßenerhalter und somit sicherlich mehr als acht Stunden nach dem Unfall kann ohne Vorliegen einer Notstandssituation nicht mehr als ohne unnötigen Aufschub angesehen werden. Wenn dem Berufungswerber aufgrund der Nachtzeit eine Verständigung des Straßenerhalters nicht möglich gewesen ist, so hätte er zumindest die nächste Polizeidienststelle der Bundespolizeidirektion Graz telefonisch von dem Vorfall verständigen müssen. Dies hat der Berufungswerber jedoch, wie er selbst ausführt, nicht gemacht.

Ergänzend sei erwähnt, dass entsprechend des vom Berufungswerber vorgelegten Schreibens des Straßen- und Brückenbauamtes der Stadt Graz vom 20.7.1999 das Straßen- und Brückenbauamt erst durch die Verkehrsunfallsanzeige der Bundespolizeidirektion Graz Kenntnis von dem Vorfall erlangte und ist daraus für den Berufungswerber auch nichts zu gewinnen. Der Berufungswerber hat somit bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - Verkehrszeichenstandsäule - beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, gemäß § 99 Abs 2 lit a leg cit sofort anzuhalten, um auch den sonstigen gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich nach dem Anhalten etwa auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen. Diese Bestimmung dient daher dem Schutz von Personen, der Abwendung von Sachschäden und soll auch die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung gewährleisten. Zweck der Meldpflicht im Sinne § 31 Abs 1 bzw § 99 Abs 2 lit e StVO ist es, dem Straßenerhalter die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeit klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zusetzen haben wird. Die Verständigungspflicht ist somit insbesondere im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadensansprüche festgelegt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend bzw als mildernd nichts gewertet.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Berufungswerber laut erstinstanzlichem Akt unbescholten ist, welches einen Milderungsgrund darstellt. Weiters konnte die Strafe herabgesetzt werden, da nur ein relativ geringfügiger Schaden vom Berufungswerber verursacht wurde und der Berufungswerber diesen Schaden umgehend beglichen hat.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatlich/netto ca. S, Sorgepflichten für

Kinder und die Gattin, Vermögen: ein halbes Einfamilienhaus,

Belastungen: ca. S.) erscheinen die nunmehr verhängten Strafen als schuldangemessen, wobei sich diese nunmehr im untersten Strafbereich bewegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrtrichtungsänderung Vorrangverletzung Straßenbenützer einbiegen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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