TE UVS Steiermark 2000/11/08 30.12-95/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn K Z, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 25.07.2000, GZ.: 15.1 1465/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach erließ gegenüber dem nunmehrigen Berufungswerber K Z das Straferkenntnis vom 25.07.2000, indem sie es ihm per Post mit RSa-Brief am 27.07.2000 zustellte.

Mit Telefax vom 13.09.2000 brachte K Z bei der ersten Instanz Berufung ein.

Zur Stellungnahme zur offensichtlichen Verspätung aufgefordert, teilte er mit Telefax vom 17.10.2000 Folgendes mit:

Er habe am 02.08.2000 per E-Mail die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gesandt, wie schon zuvor mehrere Male auf dieselbe Art und Weise. Am 06.09.2000 habe er von Herrn R von der Bezirkshauptmannschaft Feldbach eine Mahnung erhalten, der ihm bei einem Telefonat mitgeteilt habe, dass die Bezirkshauptmannschaft keine Berufung erhalten habe, worauf er am 13.09.2000 einen Ausdruck des E-Mails an die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gefaxt habe, "da hier die Kopfdaten automatisch wie bei einem Fax angedruckt wird". Es heißt im erwähnten Schreiben weiter: "Nach meiner Vermutung nach, könnte es ja auch so sein, dass die E-Mail schon eingelangt ist, doch bei irgendeiner Hilfskraft in der BH Feldbach durch ein Missgeschick die E-Mail gelöscht wurde, dies könnte der Grund sein, dass im System keine gefunden wurde. Wie auch immer laut den Kopfdaten ist meine E-Mail am 02.08.2000 mitsamt Anhang gesendet worden. Daher auch in der Frist! ..."

Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 19.10.2000 mit:

Aufgrund eines technischen Fehlers wird bei der automatischen Übernahme in das Straferkenntnisprogramm eine falsche E-Mail Adresse übernommen. Daher ist anzunehmen, dass die per E-Mail eingebrachte Berufung bei der Behörde I. Instanz deshalb nicht eingelangt ist. Daher kann auch kein Ausdruck der elektronischen Nachricht übermittelt werden."

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu

folgender

Beurteilung:

§ 63 Abs 5 AVG:

Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

§ 33 Abs 3 AVG:

Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht

eingerechnet."

§ 13 Abs 1 AVG:

Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden."

§ 13 AVG soll die Nutzung moderner Technologien ermöglichen, kann aber hinsichtlich der Wahrung von Fristen für Anbringen dem Einschreiter nicht das Risiko allfälliger Störungen abnehmen. Sofern daher bei Eingaben am letzten Tag einer Frist eine fristgerechte Einbringung - aus welchem Grund auch immer, wie z. B. technische Störungen usw. - mit der gewählten Form der Eingabe nicht möglich ist, wird zur Wahrung der Frist die postalische Aufgabe zu wählen sein. Die organisatorische Vorsorge für derartige Fälle wäre vom Einschreiter zu treffen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], FN 6 letzter Absatz zu § 13 AVG).

Durch die rechtzeitige Postaufgabe einer Berufung wird die Berufungsfrist nur gewahrt, wenn die Berufung bei der Behörde einlangt. Die Gefahr des Verlustes trägt der Absender (VwGH 97/08/0514 vom 30.09.1997 u.a.).

Die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses enthält folgende Textpassage:

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg (Ausnahme: mit Fernschreiber) außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt."

Wird eine elektronische Nachricht versendet, erhält der Absender im Regelfall keine Empfangsbestätigung. Eine "Negativmeldung" bekommt der Absender unter Umständen dann, wenn die Empfangsadresse nicht existiert. Die per Telefax eingebrachte Berufung vom 13.09.2000 stellt den Ausdruck einer elektronischen Nachricht dar mit der Sendezeit "Mittwoch, 02. August 2000 09:43", die Nachricht ist adressiert an: "BH Feldbach K S <post@bh-fb.stmk.gv.at>".

Da, wie ausgeführt, der Absender einer elektronischen Nachricht in der Regel keine Empfangsbestätigung bekommt, konnte sich der Berufungswerber nicht sicher sein, dass sein E-Mail vom 02.08.2000 auch tatsächlich bei der ersten Instanz eingelangt ist, in diesem Sinn zeitigt es das gleiche Ergebnis, ob er nun das E-Mail an eine richtige oder an eine falsche Adresse geschickt hat. Es ist daher in diesem Zusammenhang nicht wesentlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldbach im Kopf des Straferkenntnisses durch einen technischen Fehler eine falsche E-Mail-Adresse angegeben hat (einen Bindestrich zwischen den Buchstaben "bh" und "fb").

Der Berufungswerber hätte sich jedenfalls Sicherheit verschaffen müssen, ob die Berufung auch tatsächlich bei der Einbringungsstelle eingelangt ist.

Da die als elektronische Nachricht abgesendete Berufung vom 02.08.2000 nicht bei der ersten Instanz einlangte und die Fax-Berufung vom 13.09.2000 nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wurde, ist die Berufung verspätet und zurückzuweisen.

Es kann keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber durch die falsche E-Mail-Adresse im Kopf des Straferkenntnisses in Irrtum geführt wurde:

Im Erkenntnis VwSlg. 16.893A/1931 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in einen Rechtsirrtum über die Einbringungsstelle geführt wurde, da er nach dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung habe annehmen können, dass die dort genannte Behörde Einbringungsstelle für die Berufung sei, die bei dieser Behörde eingebrachte Berufung sei gemäß § 61 Abs 4 AVG richtig eingebracht. Mit Bezug auf § 61 Abs 4 AVG hat der UVS Vorarlberg mit Bescheid GZ.: 1-0232/00 vom 13.06.2000 folgenden Fall entschieden:

Nach diesem Bescheid war auf der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz aufgrund eines Versehens eine falsche E-Mail-Adresse angegeben. Der Einspruchswerber versuchte innerhalb der Einspruchsfrist, seinen Einspruch gegen die Strafverfügung per E-Mail an die Behörde zu übermitteln. Aufgrund der fehlerhaften Adresse scheiterte der Versuch, der Berufungswerber bemerkte es aber erst mehrere Tage später aufgrund einer entsprechenden Rückmeldung. Der UVS

Vorarlberg kam zu dem Ergebnis, § 61 Abs 4 AVG sei in Analogie anzuwenden. ("Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.") Nach dem UVS Vorarlberg ist aus dieser Bestimmung eine Intention des Gesetzgebers abzulesen, fehlerhafte Angaben in behördlichen Erledigungen über den Ort der Einbringung eines Rechtsmittels nicht zu Lasten der Partei gehen zu lassen. Der UVS Vorarlberg vertritt abschließend die Ansicht, dass auch in diesem Fall die fehlgeschlagene Übermittlung aufgrund der falschen Angabe in der Strafverfügung nicht zu Lasten des Einspruchswerbers gehen dürfe.

Hier enthielt das Straferkenntnis eine richtige Rechtsmittelbelehrung, der Kopf aber eine falsche E-Mail-Adresse, wobei sich die Fehlerhaftigkeit nur in einem überflüssigen Bindestrich innerhalb der E-Mail-Adresse äußerte. Durch diesen Bindestrich wurde aber die Einbringungsstelle nicht geändert, denn diese blieb nach wie vor die Bezirkshauptmannschaft Feldbach, § 61 Abs 4 AVG ist daher nicht unmittelbar anzuwenden. Aber auch der vom UVS Vorarlberg gezogene Analogieschluss scheint unzutreffend:

Obwohl der Einspruchswerber im dortigen Fall eine entsprechende Rückmeldung

elektronischen Nachricht gescheitert sei, kann nach dem derzeitigen technischen Stand keine verlässliche Aussage darüber getroffen werden, wann der Absender einer elektronischen Nachricht eine Rückmeldung erhält. Er kann sich daher, wie ausgeführt, nicht darauf verlassen, dass seine elektronische Nachricht in jedem Fall den Empfänger erreicht hat. Der Berufungswerber hätte sich daher in jedem Fall davon überzeugen müssen, ob die Berufung vom 02.08.2000 auch bei der ersten Instanz eingelangt ist. Er wurde daher nicht in Rechtsirrtum geführt, da er das Risiko aufgrund einer ausdrücklichen Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen können und müssen. Denn anders als die Verordnung des Bundesministers für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995) vom 04.12.1989 enthält das AVG keine Regelung entsprechend § 4 Abs 1 ERV 1995, wonach die Übermittlungsstelle dem Einbringer sofort mitzuteilen hat, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat, sie den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren hat und entsprechend § 8 dieser Verordnung von jeder elektronisch angebrachten Eingabe das Gericht einen Ausdruck herzustellen hat.

Da die am 02.08.2000 per E-Mail abgesandte Berufung ihr Ziel nicht erreichte und die Fax-Berufung vom 13.09.2000 nach Ablauf der Berufungsfrist übermittelt wurde, ist Letztere wegen Verspätung zurückzuweisen.

Schlagworte
Einbringung E-Mail Übertragung Absender Berufung E-Mail-Adresse Fehlangabe Verspätung Risiko
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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