TE UVS Steiermark 2000/11/24 30.3-51/1999

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Veröffentlicht am 24.11.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des W A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. September 1999, GZ.: III/S 30.244/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung in Punkt 1.), 2.), 3.) und 4.) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zur Einstellung gebracht.

In Punkt 5.) wird eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "am 14.8.1998, um 8.22 Uhr bis 8.25 Uhr, in Graz, ab Kreuzung Triesterstraße/Lauzilgasse bis Triesterstraße 328 - Fahrtrichtung Süden, als Lenker der Zugmaschine 1) der mit der Zugmaschine mit einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h gezogene Anhängewagen war weder zum Verkehr zugelassen, 2) diesen verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestanden hat. 3) die Fahrt angetreten, ohne sich vorher, obwohl Ihnen dies zumutbar war, überzeugt zu haben, daß das von Ihnen zu lenkende Kfz. den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am Anhängewagen überhaupt keine Bremsanlage montiert war. 4) Am Anhängewagen fehlte ein Herstellerschild, aus dem wenigstens die Fahrgestellnummer, das Baujahr, das Höchstgewicht des Anhänger und die Angabe des Anhängerherstellers über die Wirksamkeit der Bremsanlage hervorgeht. 5) Sie haben als Lenker der Zugmaschine auf der Fahrt den für das von Ihnen gelenkte Kfz. vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt" und habe dadurch Verwaltungsübertretungen in Punkt 1.) gemäß § 36a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) in Verbindung mit § 104 Abs 7 leg cit, Punkt 2.) gemäß § 36d KFG, Punkt 3.) gemäß § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 62 Abs 4 Z 1 Kraftfahrzeugsdurchführungsverordnung 1967 (KDV), Punkt 4.) gemäß § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 62 Abs 4 Z 3 KDV und Punkt 5.) gemäß § 14 Abs 1 Z 1 KFG begangen. Hierfür wurden in Punkt 1.) bis Punkt 4.) gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen und entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. In Punkt 5.) wurde eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, jedoch keine im Sinne des § 44a Z 3 VStG angewendete Gesetzesbestimmung für die Strafe angeführt.

Übertretungen von Punkt 1.) bis Punkt 4.):

Unter Zugrundelegung des Akteninhaltes der Behörde erster Instanz als auch der Zeugeneinvernahme in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2000 geht die erkennende Behörde davon aus, dass der Berufungswerber am 14.8.1998 zur Tatzeit die Zugmaschine mit dem Kennzeichen mit einem Anhängewagen (Marke Eigenbau) in Graz auf der Kreuzung Triester Straße - Lauzilgasse bis Triester Straße 328 mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 35 km/h gelenkt hat. Am Anhänger war hinten die Aufschrift "10km/h" vollständig sichtbar angebracht. Die Fahrt wurde im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft durchgeführt, da der Berufungswerber einen Schweinetransport nach Graz zum Schlachthof durchführte.

So weit es nicht um die Frage der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung der Höhe nach geht, deckt sich die Aussage des Zeugen GI F Z mit der Verantwortung des Berufungswerbers. Auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung wird hiebei nicht mehr näher eingegangen, da die Frage keine Entscheidungsrelevanz besitzt. Dass die Geschwindigkeit von 10 km/h überschritten wurde, wird selbst vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, da er angibt eine Geschwindigkeit von 25 km/h eingehalten zu haben. Gemäß § 62 Abs 1 Z 1, 2 und 3 lit a KDV dürfen nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (§ 104 Abs 7 des KFG 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewicht und Achslasten die in § 4 Abs 6 bis 8 und § 104 Abs 9 des KFG 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn 1.) hinten am Anhänger die Aufschrift "10 km/h" vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt § 57 Abs 6 sinngemäß, 2.) der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über die Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß § 16 Abs 1 KFG 1967 und bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, dass dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist, 3.) ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt, lit a bei Anhängern ohne Bremsanlage, bei Zugfahrzeugen mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremsanlage das Dreifache, bei anderen Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges, höchstens jedoch 6.000 kg.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren bzw dem vorgelegten Strafakt der Behörde erster Instanz geht hervor, dass der vom Berufungswerber gezogene Anhänger den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 Z 1, 2 und 3 lit a KDV entsprach. Es handelt sich somit um einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger, der somit keine Zulassung zum Verkehr im Sinne des § 36a KFG benötigte, ebenso keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Sinne des § 36d KFG. Ein dementsprechender Verweis, dass derartige Anhänger gezogen werden dürfen, ist im § 104 Abs 7 erster Satz KFG normiert. Die in VI. Abschnitt des KFG vorgesehenen Bestimmungen für Haftpflichtversicherungen für Kraftfahrzeuge und Anhänger finden nur "für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind" Anwendung (§ 59 Abs 1 lit a KFG). Das Zugfahrzeug wies laut Zulassungsschein ein Eigengewicht von

4.780 kg auf, der Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.000 kg, wodurch eine Bremsanlage gemäß § 62 Abs 1 Z 3 lit a KDV entfallen konnte.

Da es sich um einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger im Sinne des § 62 Abs 1 KDV gehandelt hat, kommen die Bestimmungen des § 62 Abs 4 Z 4 KDV für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, sogenannte "25 km-Anhänger" nicht zur Anwendung, sodass ein Herstellerschild im Sinne des § 62 Abs 4 Z 3 leg cit nicht mitgeführt werden musste.

Die Punkte 1.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses sind somit aufzuheben und ist das Verfahren einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen bilden (§ 45 Abs 1 Z 1 VStG). Bemerkt wird hiezu auch, dass der von der belangten Behörde gezogene Schluss - wenn jemand einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger im Sinne des § 62 Abs 1 KDV mit einer überhöhten Geschwindigkeit zieht, dieser Anhänger die Qualifikation eines Anhängers im Sinne des § 62 Abs 4 KDV bzw eines zum Verkehr zugelassenen Anhängers erreicht - verfehlt ist. Wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 KDV beim Anhänger vorliegen - gegenteiliges ist in concreto nicht festgestellt worden - so würde eine überhöhte Geschwindigkeit beim Ziehen des nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängers eventuell eine Übertretung des § 58 Abs 1 Z 2 lit a KDV darstellen. Eine derartige Verwaltungsübertretung ist jedoch dem Berufungswerber nicht zum Vorwurf gemacht worden und lässt sich auch auf Grund der eingetretenen Verfolgungsverjährung nunmehr nicht mehr ahnden.

Übertretung in Punkt 5.):

Da in dem Punkt lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.9.1971, 1268 ua/70).

Vorweg wird bemerkt, dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, im Sinne des § 44a Z 2 VStG im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zutrifft, da dies eine Übertretung des § 14 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) darstellt. Einer Behebung des Mangels steht jedoch die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides in dem Punkt entgegen. Eine entsprechende Strafbestimmung im Sinne des § 44a Z 3 VStG fehlt im Spruchpunkt.

Wenn sich der Berufungswerber irrtümlich auf die Anwendung der Ausnahme des § 14 Abs 2 FSG stützte, so konnte auf Grund der Straßenkarte (Bezirkskarte Graz-Umgebung, Maßstab 1:100000) festgestellt werden, dass die Ausnahmebestimmung auf Grund einer Entfernung von mehr als 10 km vom landwirtschaftlichen Betrieb des Berufungswerbers nicht zur Anwendung gelangt. Im Hinblick darauf, dass jedoch die Überschreitung im 1 km-Bereich liegt, war das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig zu werten und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, sodass mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG vorgegangen werden konnte. Die Führerscheindaten konnten bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung überprüft werden.

Schlagworte
Anhänger Zulassung Haftpflichtversicherung ziehen Geschwindigkeitsüberschreitung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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