TE UVS Tirol 2001/01/30 2000/13/112-1

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.07.2000, Zahl 2-St4.226/8-1999 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung gegen die Auferlegung der Kosten der Sachverständigenunterstützungsleistungen des Herrn Ing. S von der XY GmbH in , in Höhe von S 127.800,--  (EUR 9287,59), welche anlässlich der Kontrolle der AG & Co KG in auf Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in der geltenden Fassung und der Abfallnachweisverordnung 1991 entstanden sind, Folge gegeben und Spruchpunkt II des angefochtenen Straferkenntnisses behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

"I

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma AG & Co KG und somit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zu verantworten, dass

keine Aufzeichnungen von Belegkopien, weder chronologisch, noch nach Abfallarten getrennt, für den Zeitraum Jänner 1998 bis 01.04.1999 für nicht gefährliche Abfälle geführt wurden;

zumindest in 3 Fällen zwischen Jänner und April 1998 keine Begleitscheine für den Besitz gefährlicher Abfälle vorgelegen haben;

im Zeitraum zwischen Jänner und April 1998 zumindest in 4 Fällen Begleitscheine bei den Eingangsrechnungen abgelegt anstatt nach Abfallart getrennt gesammelt wurden;

im Jahr 1998 bei 8 Begleitscheinen nur Blatt 3 und bei weiteren 8 Stück nur das Blatt 4 und im Jahr 1999 bei 15 Begleitscheinen nur Blatt 4, bei 6 Stück nur Blatt 3 vorhanden waren;

im Jahr 1999 insgesamt 11 Begleitscheine mangelhaft ausgefüllt wurden, indem keine Mengenangaben eingesetzt wurden;

im Zeitraum zwischen 1998 und 1999 bei den Belegkopien über die Übergabe nicht gefährlicher Abfälle teilweise die Bezeichnungen gemäß ÖNORM S 2100 fehlen und die Schlüsselnummern bei allen Belegen fehlen;

in vielen Fällen zwischen 1998 und 1999 bei den Belegen über gefährliche Abfälle die Mengenangaben fehlen;"

Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen nach § 9 VStG iVm

§ 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG iVm § 3 Abfallnachweisverordnung

§ 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG iVm § 5 Abs 1 Abfallnachweisverordnung

§ 39 Abs 1 lit. c Z 7 AWG iVm § 7 Abs 1 Abfallnachweisverordnung

§ 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG iVm § 5 Abs 6 Z 3

Abfallnachweisverordnung

§ 39 Abs. 1 lit c Z 7 AWG iVm § 6 Abs 1 Z 3

Abfallnachweisverordnung

§ 39 Abs. 1 lit c Z 7 AWG iVm § 3 Abs 1 Abfallnachweisverordnung

§ 39 Abs 1 lit c Z 7 AWG iVm § 3 Abs 1 Abfallnachweisverordnung

begangen und wurde über ihn gemäß § 39 Abs 1 lit c AWG eine

Geldstrafe in Höhe von jeweils S 3.000,-- (EUR 218,02), somit

insgesamt S 21.000,-- (EUR 1526,13), bei Uneinbringlichkeit

jeweils 3 Tage bzw. insgesamt 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

verhängt. Weiters wurde er zu einem Beitrag der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in Höhe von jeweils S 300,-- (EUR 21,80), somit

insgesamt S 2.100,--  (EUR 152,61) verpflichtet.

 

"II)

 

Gemäß § 64 (3) Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm §§ 52 (2) und 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 haben Sie für die Kosten der Sachverständigen Unterstützungsleistungen des Herrn Ing. S von der XY bei der Kontrolle der Firma AG & Co KG auf Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 idgF und der Abfallnachweisverordnung 1991, in Höhe von S 127.800,-- (EUR 9287,59) zu bezahlen."

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er gegen den Punkt I) nicht berufe. Hingegen beantrage er Punkt II), mit dem ihm die Kosten für die Sachverständigenunterstützungsleistungen aufgetragen worden seien, aufzuheben, bzw. in eventu nach nachvollziehbaren Kriterien und dem Gesetz entsprechend zu reduzieren.

Er begründe diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass in der angeführten Bestimmung § 64 Abs 3 VStG dem Bestraften nur solche Barauslagen auferlegt werden könnten, welche im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen seien, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden seien. Die gegenständlichen Kosten seien jedoch nicht im Zuge, sondern vor dem Verwaltungsstrafverfahren erwachsen. Dass der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens vor der Einleitung eines Strafverfahrens erteilt worden sei, gehe eindeutig aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 21.09.1999 hervor. Ebenso bestätige dies der Inhalt in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.06.2000, wonach die Behörde erst aufgrund des erstellten Gutachtens Kenntnis von Mängeln bei der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der Abfallnachweisverordnung erlangt habe. Somit seien die Kosten für das Gutachten eindeutig vor der Einleitung eines Strafverfahrens entstanden, daher könne § 64 Abs 3 VStG auch nicht angewendet werden.

Weiters führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass für ihn nicht ersichtlich sei, warum kein Amtssachverständiger herangezogen worden sei, er könne nicht glauben, dass niemand aus dem Kreise der Amtssachverständigen über die nötigen Kenntnisse verfügen soll. Überdies verweise er darauf, dass es nicht Aufgabe eines Sachverständigen sein dürfe, Rechtsfragen zu beantworten. Daher sei die Bestellung des Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung eingehalten worden seien, zu Unrecht erfolgt, da dies zweifellos eine Rechtsfrage darstelle. Überdies habe er sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.10.1999, in welchem Herr Ing. S zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden sei, nicht wehren können, da dieser Bescheid nicht ihm, sondern der Firma AG & Co KG zugestellt worden sei und dies laut herrschender Meinung kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle. Der Bescheid sei daher nicht richtig zugestellt worden.

Der Berufungswerber führte weiters aus, dass gemäß § 53a AVG nichtamtliche Sachverständige Anspruch auf Gebühren unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im gerichtlichen Verfahren hätten. Bei der Bemessung der Gebühren sei das Gebührenanspruchsgesetz anzuwenden. Es sei daher nicht tunlich, dass die Behörde mit einem nichtamtlichen Sachverständigen einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abschließe, in welchem eine fixe Pauschalvergütung vereinbart worden sei und das obwohl schlußendlich einige der Arbeiten, die im Anbot enthalten waren, nicht durchgeführt worden seien.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Mit Schreiben vom 21.09.1999 teilte das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit, dass es eine Überprüfung auf Einhaltung des AWG 1990 idgF und der Abfallnachweisverordnung 1991 der AG & Co KG beabsichtige. Zur Durchführung der Überprüfung solle Ing. S als Sachverständiger herangezogen werden. Die vom Sachverständigen höchstens in Rechnung gestellten Kosten von S 127.800,-- (EUR 9287,59), übernehme das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, wenn und soweit die Kosten im Zuge eines allfälligen Strafverfahrens nicht vom Beschuldigten getragen würden. Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ersuche nun die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Ing. S den Auftrag zur Erbringung der im Angebot angeführten Leistungen zu erteilen und das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie davon in Kenntnis zu setzen. Zur Festlegung des genauen Zeitpunktes der Kontrolltätigkeit vor Ort werde ersucht, mit dem Sachverständigen Kontakt aufzunehmen. Schließlich wurde in diesem Schreiben um Übermittlung eines Berichtes über die im gegenständlichen Zusammenhang getroffenen Veranlassungen bzw. das Ergebnis eines bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eingeleiteten Verwaltungsstrafaktes ersucht.

 

Im Angebot des beauftragten Unternehmens vom 06.09.1999, bei welcher Gesellschaft Ing. S beschäftigt ist, wurden die voraussichtlichen Leistungen und Preise für die Gutachtenserstellung aufgelistet, wobei auch festgehalten wurde, dass die angebotenen Personalkosten Obergrenzen darstellen würden und die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolgen werde, jedoch höchsten die angebotenen Summe, insgesamt S 127.800,-- (EUR 9287,59), in Rechnung gestellt werden würde.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Abteilung Umweltreferat, vom 28.10.1999 wurde Herr Ing. S zum nichtamtlichen Sachverständigen für die Prüfung der Frage bestellt, ob die AG & Co KG die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl Nr 325/1990 idgF und der Abfallnachweisverordnung 1991 einhält. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass gemäß § 52 Abs 2 AVG die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen würden oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten sei, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen könne. Da für die zu klärende Frage keine Amtssachverständigen zur Verfügung stehen würden und Herr Ing. S die erforderlichen Kenntnisse habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dieser Bescheid wurde Herrn Ing. S, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, dem Amt der Tiroler Landesregierung, sowie der Fa. AG & Co KG zugestellt. Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der genannte Bescheid am 29.10.1999 von einer Arbeitnehmerin der Fa. AG & Co KG übernommen.

 

Am 22.11.1999 übermittelte das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Erstbehörde einen zwischen der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land, als Auftraggeber und der XY als Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag. Dieser Vertrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land am 27.10.1999 unterzeichnet, von der XY in der Person des Ing. S am 02.11.1999.

 

Unter § 3 dieses Vertrages ist festgehalten, dass für die gesamten anfallenden Kosten eine fixe Pauschalgebühr von S 127.800,-- (EUR 9287,59) vereinbart wird.

 

Laut § 4 verpflichtete sich das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Bezahlung nach Maßgabe des Zahlungsplanes (brutto), wonach bei Auftragserteilung S 51.520,-- (EUR 3744,10) und bei Auftragsende S 76.280,-- (EUR 5543,48) zu bezahlen sind. Ein weiterer Bestandteil dieses Vertrages bilden die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" in der Anlage A des Vertrages.

 

Mit Schreiben vom 21.02.2000 wurde das in Auftrag gegebene Gutachten des Ing. S vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie an die Erstbehörde übermittelt.

 

Am 07.06.2000 wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich zu rechtfertigen, da die Behörde aufgrund des vom Sachverständigen Ing. S erstellten Gutachtens Kenntnis über Mängel bei der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der Abfallnachweisverordnung erlangt hat. Es wurden dem Berufungswerber die im Spruch genannten sieben Punkte vorgehalten. Auf diese Aufforderung reagierte der Abfallwirtschaftsbeauftragte P der Fa. AG & Co KG mit einer speziell zu jedem vorgeworfenen Punkt ausgeführten Rechtfertigung.

 

Mit Schreiben vom 17.07.2000 teilte das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Rechtliche Angelegenheiten der Erstbehörde mit, dass das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie um Mitteilung über das aufgrund des Gutachtens eingeleitete Strafverfahren bzw. die getroffenen Veranlassungen ersucht.

 

Sodann wurde am 20.07.2000 das gegenständlich Straferkenntnis erlassen.

 

Am 24.07.2000 unterrichtete die Erstbehörde das Bundesministerium dahingehend, dass bereits ein Straferkenntnis gegen den Berufungswerber ergangen und diesem in Spruchpunkt II) die Bezahlung der Kosten für die Sachverständigenunterstützungsleistungen des Herrn Ing. S aufgetragen worden sei, das gegenständliche Straferkenntnis jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

 

Dieser festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Er ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in Spruchpunkt I) wegen sieben Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Abfallnachweisverordnung bestraft. In seiner Berufung wendet sich der Berufungswerber lediglich gegen die Auferlegung der Kosten für die Sachverständigenunterstützungsleistungen in Höhe von S 127.800,--. Daher ist Spruchpunkt I) des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II), mit welchem dem Berufungswerber die Kosten für die Sachverständigenunterstützungsleistungen aufgetragen worden sind, ergibt sich rechtlich Folgendes:

 

Weder im Abfallwirtschaftsgesetz 1990 in der geltenden Fassung noch in der Abfallnachweisverordnung 1991 findet sich eine mit dem § 45 Lebensmittelgesetz vergleichbare Bestimmung, wonach im Verwaltungsstrafverfahren einem Beschuldigten der Ersatz der Kosten einer Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben ist.

 

Die Bestimmung des § 33 Abs 5 AWG normiert, dass die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7 Abs 2 Z 3 AWG betreffend Verpackungen festgelegt werden, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie obliegt. Entstehen bei der Überwachung besondere Kosten, insbesondere durch Heranziehung von Sachverständigen, so können Verpflichtete durch Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet werden, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat.

 

Im gegenständlichen Fall wurden aber dem Berufungswerber Mängel in der Nachweisführung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls gemäß der Abfallnachweisverordnung zum Vorwurf gemacht und ist daher die Bestimmung des § 33 Abs 5 AWG auf den Berufungswerber nicht anwendbar, weil sich diese Norm auf die Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen, die durch eine Verordnung gemäß § 7 Abs 2 Z 3 AWG betreffend Verpackungen festgelegt werden, bezieht (selbst in diesem Fall könnte gemäß der angeführten Bestimmung nur das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie den Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichten, wenn die Überwachung Anlass zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegeben und es zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat).

 

Es finden somit die Bestimmungen des VStG und des AVG Anwendung.

 

Gemäß § 64 Abs 3 VStG ist dem Bestraften dann, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG) sind, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch gesonderten Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

 

Die Bestimmung des § 76 Abs.1 AVG normiert, dass für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Aus Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, nicht jedoch die Gebühren, die einem gehörlosen Dolmetscher zustehen. Im Falle des § 52 Abs 3 AVG hat die Partei für die Gebühren, die dem nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Nach Absatz 2 sind die Auslagen, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß Absatz 5 der genannten Bestimmung sind die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

 

Im vorliegenden Fall hat das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie am 21.09.1999 beim Unternehmen des Berufungswerbers angeordnet, eine Überprüfung der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung von der Erstbehörde durchführen zu lassen.

(Anlass für diese Überprüfung war offensichtlich, dass es im Rahmen des Umbaues des Bahnhofs mit dem das Unternehmen des Berufungswerbers, die AG & Co KG, zumindest zum Teil beauftragt war, zu einer Ablagerung auf dem Grundstück in (GrundstücksNr.:) in der Nähe des Grundwasserbrunnens gekommen ist. Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ein Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführt.)

In weiterer Folge hat dann der nichtamtliche Sachverständige Ing. S am 06.09.1999 ein Angebot zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Übertretung der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Abfallnachweisverordnung erstattet, in welchem auch ausgeführt ist, dass höchstens die angebotenen Summen von S 96.300,-- und S 31.500,--, insgesamt sohin S 127.800,--, in Rechnung gestellt werden würden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde Ing. S zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Aufgrund seines Gutachtens wurde dann letztendlich am 07.06.2000 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber eingeleitet. Im Straferkenntnis vom 20.07.2000 betreffend den Berufungswerber wurden diesem die nichtamtlichen Sachverständigenkosten des Ing. S in Höhe von S 127.800,-- auferlegt.

 

Es ergibt sich somit, dass diese Barauslagen in Höhe von S 127.800,-- nicht im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 64 Abs 3 VStG entstanden sind, so wie weiters die Anordnung, beim Unternehmen des Berufungswerbers eine Überprüfung der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung durchzuführen seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie von Amts wegen erfolgt ist. Zufolge der Bestimmung des § 76 Abs AVG können entstandene Barauslagen dem Berufungswerber aber nur dann auferlegt werden, wenn die Amtshandlung durch sein Verschulden herbeigeführt worden ist.

 

Wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, dass offenbar Anlass für die Überprüfung der AG & Co KG die Involvierung dieses Unternehmens in ein Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gewesen ist. Dieses Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, weshalb auch ein Verschulden des Berufungswerbers für die gegenständliche Überprüfung der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung nicht abgeleitet werden kann.

 

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Auferlegung der Kosten der Sachverständigenunterstützungsleistung des Ing. S in Höhe von S 127.800,-- an den Berufungswerber nicht gerechtfertigt war, weil diese Barauslagen weder im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens entstanden sind und der Berufungswerber die Amtshandlung bzw. Überprüfung der Einhaltung des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Abfallnachweisverordnung weder beantragt noch verschuldet hat.

Schlagworte
AWG, Barauslagen, Auferlegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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