TE UVS Steiermark 2001/01/30 30.17-40/2000

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 6.3.2000, GZ.: 15.1 00/108, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst zur Last gelegt, er habe am 7.12.1999 um 08.30 Uhr in St. Michael i.O. auf der A 9 Pyhrnautobahn auf Höhe Strkm 134,7 das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen gelenkt, obwohl dieses Fahrzeug mit dem gezogenen Anhänger nicht den Vorschriften des KFG entsprach, da ein Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Sattellast von 12.000 kg verwendet wurde, obwohl mit einer Auflage bei der Zulassung vorgeschrieben worden sei, dass für das gegenständliche Sattelzugfahrzeug nur eine höchste zulässige Sattellast von 10.635 kg zulässig sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 1 iVm § 36 lit c KFG wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen

ausgeführt, dass die in den Zulassungsschein eingetragenen Gewichte technische Höchstgewichte seien und im Zulassungsschein der Zugmaschine keine Einschränkungen für den Auflieger eingetragen seien. Die Fahrzeugkombination sei in Österreich ordnungsgemäß angemeldet und entspreche den technischen Bestimmungen. Die in den Zulassungsscheinen eingetragenen Gesamtgewichte hätten auch ein technisch höheres Gesamtgewicht erlaubt, der Berufungswerber dürfe dennoch nur mit einem Gesamtgewicht von 40 t fahren. Auch gebe es keine gesetzliche Bestimmung, die besage, dass die technische Sattellast des Zugfahrzeuges höher oder gleich sein müsse, als die des Aufliegers.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 36 lit c KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer den hier nicht maßgeblichen Ausnahmen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn die bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden.

Nach herrschender Rechtsansicht besteht das Wesen einer Auflage darin, dass mit dem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Verwaltungsakt ein belastendes Gebot oder Verbot verbunden wird. Damit wird nicht das mit dem begünstigenden Verwaltungsakt begründete Recht seinem Inhalt oder seinem Umfang nach eingeschränkt, sondern nur der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zur einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet. Demgemäß bleibt das durch den Spruch gestaltete Rechtsverhältnis auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen.

Im Anlassfall wurde von der Bezirkshauptmannschaft O in den Zulassungsschein des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgenommen, dass die höchstzulässige Sattellast 10.635 kg beträgt. Bei dieser Vorschreibung handelt es sich allerdings nicht um eine Auflage, sondern um den Inhalt der Genehmigung, damit der Lenker bzw. der Zulassungsbesitzer davon in Kenntnis gesetzt werden, wieviel Sattellast im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 35 b KFG auf das Zugfahrzeug übertragen werden darf. Im Zulassungsschein des Sattelanhängers wurde von der Zulassungsbehörde am 9.12.1996 eine höchstzulässige Sattellast von 12.000 kg vermerkt. Als Auflagen wurden für dieses Fahrzeug vorgeschrieben, dass dieses Fahrzeug einerseits nur dann von einem anderen Fahrzeug mit Druckluftbremsanlage gezogen werden darf, wenn die Betriebsdrücke der Anhängervorratsleitung übereinstimmen und dass andererseits neben der hinteren Kennzeichentafel eine runde gelbe Tafel mit der Aufschrift "H" deutlich sichtbar anzubringen ist.

Aus diesen behördlichen Eintragungen ergibt sich im Hinblick auf die Bestimmungen des § 41 Abs 2 Z 3 und 5 KFG, dass zwischen Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden und Genehmigungsgrundlagen zu unterscheiden ist. Während die Eintragung im Zulassungsschein des Sattelanhängers, neben der hinteren Kennzeichentafel eine runde gelbe Tafel mit der Aufschrift H deutlich sichtbar anzubringen, eine Auflage darstellt, stellt die Festlegung der höchstzulässigen Sattellast des Sattelzugfahrzeuges eine Genehmigungsgrundlage dar. Die falsche Zusammenstellung eines Sattelkraftfahrzeuges ist im Unterschied zur Nichterfüllung einer Auflage nicht pönalisiert, solange im Hinblick auf die Bestimmung des § 104 Abs 9 KFG die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Daraus folgt wiederum, dass das bloße Ziehen eines Sattelanhängers mit einer höchsten zulässigen Sattellast von 12.000 kg keine Verletzung einer Auflage des Zulassungsscheines bildet, weshalb der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

Schlagworte
Auflage Zulassungsschein Sattellast Sattelzugfahrzeug Sattelanhänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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