Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG hat der Berufungswerber S 600,--
als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten. Der Strafbeträge und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig
(§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft x bestrafte W C mit Straferkenntnis vom **.**.1999, Zl *-****-
**, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §99 Abs2 lite in Verbindung mit §31 Abs1
StVO sowie §99 Abs3 litb iVm §4 Abs5 StVO mit zwei Geldstrafen in Höhe von je S
1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: je 72 Stunden) zuzüglich S 300,--
Kostenbeitrag zum
erstinstanzlichen Verfahren.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob C W, vertreten durch RA Dr W D fristgerecht
Berufung und beantragte das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren
einzustellen.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass er im
erstinstanzlichen
Verfahren ausdrücklich zum Beweis dafür, dass von ihm zum ehest möglichen Zeitpunkt
der Vorfall vom **.**.1999, insbesondere die Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen
dem zuständigen Straßenerhalter sohin der Straßenmeisterei x angezeigt worden sei, die Einholung einer diesbezüglichen Auskunft der Straßenmeisterei x unter Bekanntgabe der Zustelladresse der Straßenmeisterei x beantragt habe. Weiters sei beantragt worden,
abzuklären, ob tatsächlich am in der Begründung des Straferkenntnisses erwähnten
Nussbaum ein Schaden entstanden sei und tatsächlich die Straßenmeisterei x an
Feiertagen sowie in den Nachtstunden nicht geöffnet sei, weshalb eben seine Meldung an
die Straßenmeisterei, die von ihm am **.**.1999 in den Morgenstunden gegen 07.00 Uhr
erfolgt sei, unter den Begriff ?ohne unnötigen Aufschub? zu subsumieren sei. Durch die Unterlassung dieser Beweisanträge sei er in seinen Verteidigungsrechten verkürzt
worden. Das erstinstanzliche Straferkenntnis sei mit einem Begründungsmangel behaftet,
weil auf seine Behauptung, dass er die Straßenmeisterei unverzüglich verständigt habe, in
keiner Weise eingegangen sei. Insbesondere sei nicht begründet worden, warum seine
Behauptung, die den Tatsachen entspräche, von der erstinstanzlichen Behörde nicht für
wahrgehalten bzw. auf diese nicht eingegangen worden sei. Die erstinstanzliche Behörde
stelle des weiteren in der Begründung des Straferkenntnisses fest, dass er mit seinem
Fahrzeug einen Leitpflock umgestoßen hätte, dass er gegen das linke Standrohr einer Hinweistafel gestoßen sei und einen Nussbaum gestreift hätte. Sie stelle allerdings nicht
fest, dass das Leitpflockstandrohr, die Hinweistafel sowie der Nussbaum beschädigt
worden wären. Auch diesbezüglich liege ein Begründungsmangel vor. Lediglich im Spruch
des Straferkenntnisses werde, was den Schuldvorwurf des Tatbestandes nach §31 Abs1
StVO anbelange, angegeben, dass ein Leitpflock sowie ein Standrohr der Hinweistafel
beschädigt worden sein solle. Allerdings werde nicht dargelegt, welche Schäden
aufgetreten seien und die näher beschädigten Gegenstände bzw Verkehrsleitsignaleinrichtungen nicht näher beschrieben. Eine Beschädigung von
Verkehrsleiteinrichtungen sei nach ständiger Spruchpraxis nach der Spezialbestimmung
des §31 Abs1 StVO iVm §99 Abs2 lite StVO, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung
des §4 Abs5 StVO zu bestrafen. Es sei zu unrecht zu einer Doppelbestrafung seiner
Person wegen ein und des selben Deliktes durch die Behörde gekommen und sohin die Verurteilung seiner Person wegen Verwirklichung des Tatbestandes nach §4 Abs5 StVO
demnach auch ausgehend von den Feststellungen der Behörde nicht rechtens.
Einzustellen sei das Verwaltungsstrafverfahren gegen seine Person, was den Schuldvorwurf nach §4 Abs5 StVO anbelange, auch deshalb, weil der Spruch gegen das Gebot der Konkretisierung nach §44a lita VStG verstoße, weil in keiner Weise dargelegt
worden sei, welcher Sachschaden herbeigeführt worden sein solle d.h. welche Sachen
beschädigt worden sein sollten und worin die Beschädigung bestanden haben solle.
Es sei auch unterlassen worden darzulegen, mit wem ein gegenseitiger
Nachweis von
Namen und Anschrift hätte erfolgen sollen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Dem Berufungswerber wurde im Spruch des Straferkenntnis angelastet, am **.**.1999, um
22.45 Uhr, als Lenker des PKW **-****, im Gemeindegebiet x auf der B ***, Strkm *,** Richtung x bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock, Standrohr der Hinweistafel) beschädigt zu haben und
es unterlassen zu haben, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität ohne unnötigen
Aufschub zu verständigen sowie nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben,
obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem
Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Nachweis von Name
und Anschrift
nicht erfolgt sei.
Diese Tatanlastung beruht auf einer Anzeige des Gendarmerieposten xx
vom **.**.1999
worin ua festgehalten wurde, dass die Sektorstreife am **.**.1999, gegen 0.30 Uhr, auf der
B *** an der angegebenen Tatörtlichkeit, einen umgefahrenen Leitpflock, einen Nussbaum,
an dessen Stamm die Rinde abgeschält worden war, bemerkten sowie die davor
angebrachte Hinweistafel im Straßengraben liegend fanden. Im Zuge der Nachforschungen konnten die Beamten den vom Berufungswerber gelenkten
PKW vor der Werkstätte in x entdecken und fanden auf dem Beifahrersitz dieses PKW
eine schwarze Ledergeldbörse, in der sich u.a. auch der Führerschein und der Zulassungsschein des Berufungswerbers befanden. Als die Beamten gegen 02.30 Uhr an
der Wohnadresse des Berufungswerbers läuteten, konnten sie zwar den Lichtschein
beobachten, die Wohnungstür wurde ihnen aber nicht geöffnet. Auch eine telefonische
Kontaktaufnahme blieb erfolglos, ebenso wie bei einem neuerlichen Besuch der Beamten
am **.**.1999, gegen 07.00 Uhr ihnen nicht geöffnet wurde. Erst am Nachmittag, um 15.35
Uhr erstattete der Berufungswerber über seinen am Vortag
verursachten Verkehrsunfall
die Anzeige.
Gemäß §99 Abs2 lite StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer
Lage oder Bedeutung verändert, oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder
Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter
Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub
verständigt
worden.
Gemäß §31 Abs1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung
des Verkehrs
und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene
Rückstrahlmaterial nicht
beschädigt werden.
Gemäß §4 Abs5 StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu
verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine
solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten
Personen oder jene, in deren Vermögen ein Schaden eingetreten ist,
einander ihren
Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Vom Berufungswerber wurde nicht in Abrede gestellt, am **.**.1999, um 22.45 Uhr, als
Lenker des PKW **-**** einen Verkehrsunfall verursacht zu haben. Im erstinstanzlichen
Verfahren wurde von ihm auch in der Äußerung vom **.**.1999 nicht bestritten, dass dabei
der Steher einer Hinweistafel abgebrochen worden war und der Leitpflock geknickt worden
war. Auch gab er darin zu, dass er mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum gestoßen sei,
führte allerdings aus, dass ihm dabei nicht aufgefallen sei, dass er
einen Schaden am
Baum verursacht hätte.
Hinsichtlich des Schadens am Baum folgt die erkennende Behörde den Angaben in der Anzeige des GP x, worin ausdrücklich ausgeführt ist, dass an dessen Stamm die Rinde
abgeschält war. Zudem entspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass bei
einem Streifkontakt mit einem Baum der Baum beschädigt wird und überdies ist in der Anzeige festgehalten, dass beim PKW des Berufungswerbers an den scharfen Kanten und
an der rechten Einstiegstüre noch Baumrinde steckte. Schon allein daraus hätte der Berufungswerber erkennen können, dass er den Baum beschädigte. Für die erkennende Behörde besteht kein Anlass am Wahrheitsgehalt und an der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige zu zweifeln, sodass weitergehende Ermittlungen
sich hinsichtlich der bei dem Unfall entstandenen Schäden erübrigen. Ebenso ist der in der Berufung gestellte Beweisantrag hinsichtlich Anfrage an die Straßenmeisterei entbehrlich,
da es amtsbekannt ist, dass die Straßenmeistereien in der Regel in den Nachtstunden
nicht besetzt sind und selbst wenn der Berufungswerber am Morgen gegen 07.00 Uhr
Meldung hinsichtlich der Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen bei der zuständigen
Straßenmeisterei erstattet hätte, diese Meldung nicht als rechtzeitig im Sinne von ?ohne
unnötigen Aufschub? angesehen werden kann, da zwischen dem vom Berufungswerber
nicht in Abrede gestellten Unfallszeitpunkt am **.**.1999, gegen
22.45 Uhr und der am
**.**.1999, gegen 07.00 Uhr eventuell erfolgten Meldung bei der Straßenmeisterei ein Zeitraum von mehr als 8 Stunden liegt und die Gesetzesstelle ?ohne
unnötigen Aufschub?
nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat.
Unter ?ohne unnötigen Aufschub? kann nur verstanden werden, dass
die Meldung über
einen Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der
am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich
erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichem Versuch des Identitätsnachweises
zu erfolgen hat. Wenn dem Beschädiger bekannt ist, dass er den Geschädigten spät in
der Nacht nicht erreichen kann, so ist er verpflichtet eben die Meldung bei der Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu erstatten.
Das im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Vorliegen eines Unfallschocks wird von der
erkennenden Behörde als nicht glaubwürdig angesehen, da der Berufungswerber offenbar
im Stande war vom Unfallsort bis zur Werkstatt zu fahren und er daher im Stande war,
zielgerichtete Handlung zur Initierung der Reparatur seines Fahrzeuges zu setzen, sodass
davon ausgegangen werden kann, dass es ihm auch möglich war, andere Handlungen zu
setzen. Ein Unfallschock kann nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden
psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen
Verhaltens
entschuldigen.
Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz
eines sogenannten
Unfallschrecks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung
pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall
und die etwa
drohenden Folge zu überwinden vermag.
Hinsichtlich der behaupteten rechtlichen Mängel, insbesondere der Verletzung des Konkretisierungsgebotes des §44a VStG ist festzuhalten, dass die erkennende Behörde
davon ausgeht, dass der Berufungswerber einerseits Verkehrsleiteinrichtungen
beschädigte, nämlich einen Leitpflock und eine Hinweistafel, andererseits einen Nussbaum, sodass sowohl die Tatbilder des §99 Abs2 lite iVm §31 Abs1 StVO als auch
§99 Abs3 litb iVm §4 Abs5 StVO verwirklicht wurden. Eine Doppelbestrafung liegt daher
nicht vor. Das Abschürfen von Rinde, das Verbiegen oder das Schiefstellen von Bäumen
sind ebenfalls Sachschäden, gleichgültig ob sich die Unfallfolgen im Laufe der Zeit durch
Regenerierung oder durch menschlichen Zugriff, also durch eine Reparatur wieder
beheben lassen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Berufungswerber oder der Geschädigte die Schäden aufgrund der Lichtverhältnisse und der durch den Unfall
eingetretenen Situation im einzelnen wahrgenommen haben, entscheidend ist, ob
Schäden eingetreten sind und der Berufungswerber zumindest mit ihrem Eintritt hat
rechnen müssen (vgl VwGH vom 24.04.1986, ZfVB 1987/1/200).
Ein Konkretisierungsmangel im Spruch des Straferkenntnisses liegt nicht vor, da es weder
erforderlich ist den anderen Verkehrsteilnehmer zu konkretisieren, noch anzuführen,
welcher Person der Schaden erwuchs, an welcher Stelle der Schaden eintrat und welcher
Art und welchen Ausmaßes der Schaden war. Diese Umstände stellen keine wesentlichen
Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungen dar (VwGH vom 09.11.1988, 88/03/0047).
Die erkennenden Behörde kommt daher zur Ansicht, dass der Berufungswerber die ihm
zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat und ihm bedingt vorsätzliches
Verhalten anzulasten ist, da er aufgrund der Art des Unfalles wusste, dass Sachschäden
verschiedener Art eingetreten sind und er trotzdem seinen ihm vom Gesetz auferlegten
Verpflichtungen nicht nachkam, über die er als geprüfter KFZ-Lenker
Bescheid wissen
musste.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass sich die verhängten Strafen im untersten
Bereich der Strafdrohungen bewegen und daher dem Unrechtsgehalt der Taten jedenfalls
angemessen sind. Fahrerflucht kann nicht als Bagatelldelikt angesehen werden.
Insbesondere ist auch die gemäß §99 Abs3 litb StVO verhängte Strafe nicht überhöht, da
gerade durch die Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden einerseits für die Behörde unnötiger Aufwand entsteht und andererseits der Geschädigte in den meisten
Fällen in der Durchsetzung seiner Schadenersatzforderungen gehindert ist.
Da in der Berufung keine Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des
Berufungswerbers enthalten sind, kann bei der Bemessung der Geldstrafen von den
geschätzten Verhältnissen laut Straferkenntnis ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.