Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 VStG hat der Berufungswerber S160,--
als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.
Der Strafbetrag und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§59 Abs2 AVG).
Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte A G mit Straferkenntnis vom **********, Zl ********,
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §134 Abs1
lin Verbindung mit §102 Abs4 KFG mit einer Geldstrafe in Höhe von
S800,--
(Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) zuzüglich S80,-- Kostenbeitrag.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob A G fristgerecht Berufung mit der Begründung, der Anzeiger K sei nicht objektiv. Seine subjektiven Wahrnehmungen entsprechen nicht der Realität. Der zitierte §102 Abs4 KFG entspreche nicht dem Vorfall, es handle sich beim
Straßenbelag der B 10 um die untere Schicht (abgerädert) dieser sei sehr rauh, dadurch
liege der Reifen nicht komplett auf und es sei daher nicht möglich, die Reifen quietschen
zu lassen oder durchdrehen zu lassen. Eine Lärmerregung an der geografischen Stelle
der B 10 gebe es nicht, da der Fluglärm höher sei mind. 140 dB und
ein Auto max 80 dB
erreichen könne, Differenz 60 dB.
Er stelle den Antrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens, da es
sich hier nur um
Spitzfindigkeiten des Anzeigers und der Behörde handle. Scheinbar bewirke der Name G
besondere Emsigkeit bei der Überdimensionierung von Straferkenntnissen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Im Spruch des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am
**********, um ***** Uhr, im Gemeindegebiet M******************, Kreuzung B ** / B ** , Richtung M******************, als Lenker des PKW ** ****
bei dieser Fahrt mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht
zu haben (quietschende Reifen und zu hohe Motordrehzahl).
Diese Tatanlastung beruht auf einer Anzeige des Gendarmerieposten G****************,
worin der Meldungsleger angab, dass er den Berufungswerber außerdienstlich
beobachtete, als dieser bei der Kreuzung B **/ B **, bei Aufleuchten des Grünlichtes derart
Gas gab, dass der Motor laut aufheulte, die Hinterräder mehrmals durchdrehten und die Reifen laut quietschten, wobei das Fahrzeug auch leicht ins Schleudern kam.
Anschließend bog der Berufungswerber nach links auf die B **,
Richtung
M****************** ein. Diese Angaben wurden vom Meldungsleger im erstinstanzlichen
Verfahren als Zeuge einvernommen, unter Wahrheitspflicht stehend
wiederholt und
bestätigt.
Einem Gendarmeriebeamten der im Verkehrsdienst eingesetzt ist, kann
zugemutet
werden, derartige Feststellungen korrekt zu treffen und zu beurteilen, ob beim Wegfahren
mehr Lärm als bei sachgemäßem Betrieb unvermeidbar verursacht wird. Die erkennende Behörde sieht daher keinen Anlass am Wahrheitsgehalt der Angaben
des Meldungslegers und Zeugen zu zweifeln, sodass dessen Ausführungen geeignet sind
die Grundlage für die Sachverhaltsfeststellung zu bilden. Wenn der Berufungswerber ausführt, dass der Meldungsleger nicht objektiv sei, so legt er
dafür keine konkreten Gründe dar. Allein aus der Tatsache, dass der Meldungsleger in
seiner beruflichen Tätigkeit schon öfter mit dem Berufungswerber in Kontakt kam, kann
eine Befangenheit des Meldungslegers nicht abgeleitet werden.
Die Bestimmung des §102 Abs4 KFG wurde im Straferkenntnis zitiert, sodass sich eine Wiederholung erübrigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist diese Gesetzesbestimmung auf das Verhalten des Berufungswerbers durchaus anzuwenden. Ob der Fluglärm an dieser Kreuzung höher ist, oder ob es sich dabei um nicht bewohntes Gebiet handelt, ist in
diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter keinen
Umständen und nirgends mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursachen darf als bei ordnungsgemäßen Zustand und
sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Vollkommen unabhängig vom
Geräuschpegel und der Umweltsituation in der Umgebung.
Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung
begangen, wobei ihm gemäß §5 Abs1 VStG fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, da er
nicht darlegen konnte, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.
Die verhängte Strafe bewegt sich im untersten Bereich der Strafdrohung und ist dem Unrechtsgehalt der Tat jedenfalls angemessen.
Derartiges Anfahren mit quietschenden Reifen und aufheulenden Motor
ist ein für einen
verantwortungsbewußten KFZ-Lenker absolut inakzeptables Verhalten, das nicht toleriert
werden kann und auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung hinweist.
Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind der erkennenden Behörde aus
früheren Verfahren bekannt und wurde bei der Strafbemessung
entsprechend
berücksichtigt.
Gemäß §51e Abs3 Z3 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung unterbleiben, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe
unter S3000,-- verhängt
wurde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.