TE UVS Niederösterreich 2001/04/03 Senat-BL-00-453

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 VStG hat der Berufungswerber S160,--

als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu entrichten.

 

Der Strafbetrag und die Kostenbeiträge sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung fällig (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte A G mit Straferkenntnis vom **********, Zl ********,

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §134 Abs1

lin Verbindung mit §102 Abs4 KFG mit einer Geldstrafe in Höhe von

S800,--

(Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) zuzüglich S80,-- Kostenbeitrag.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob A G fristgerecht Berufung mit der Begründung,  der Anzeiger K sei nicht objektiv. Seine subjektiven Wahrnehmungen entsprechen nicht der Realität. Der zitierte §102 Abs4 KFG entspreche nicht dem Vorfall, es handle sich beim

Straßenbelag der B 10 um die untere Schicht (abgerädert) dieser sei sehr rauh, dadurch

liege der Reifen nicht komplett auf und es sei daher nicht möglich, die Reifen quietschen

zu lassen oder durchdrehen zu lassen. Eine Lärmerregung an der geografischen Stelle

der B 10 gebe es nicht, da der Fluglärm höher sei mind. 140 dB und

ein Auto max 80 dB

erreichen könne, Differenz 60 dB.

Er stelle den Antrag auf sofortige Einstellung des Verfahrens, da es

sich hier nur um

Spitzfindigkeiten des Anzeigers und der Behörde handle. Scheinbar bewirke der Name G

besondere Emsigkeit bei der Überdimensionierung von Straferkenntnissen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Im Spruch des Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am

**********, um ***** Uhr, im Gemeindegebiet M******************, Kreuzung B ** / B ** , Richtung M******************, als Lenker des PKW ** ****

bei dieser Fahrt mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug ungebührlichen Lärm verursacht

zu haben (quietschende Reifen und zu hohe Motordrehzahl).

 

Diese Tatanlastung beruht auf einer Anzeige des Gendarmerieposten G****************,

worin der Meldungsleger angab, dass er den Berufungswerber außerdienstlich

beobachtete, als dieser bei der Kreuzung B **/ B **, bei Aufleuchten des Grünlichtes derart

Gas gab, dass der Motor laut aufheulte, die Hinterräder mehrmals durchdrehten und die Reifen laut quietschten, wobei das Fahrzeug auch leicht ins Schleudern kam.

Anschließend bog der Berufungswerber nach links auf die B **,

Richtung

M****************** ein. Diese Angaben wurden vom Meldungsleger im erstinstanzlichen

Verfahren als Zeuge einvernommen, unter Wahrheitspflicht stehend

wiederholt und

bestätigt.

Einem Gendarmeriebeamten der im Verkehrsdienst eingesetzt ist, kann

zugemutet

werden, derartige Feststellungen korrekt zu treffen und zu beurteilen, ob beim Wegfahren

mehr Lärm als bei sachgemäßem Betrieb unvermeidbar verursacht wird. Die erkennende Behörde  sieht daher keinen Anlass am Wahrheitsgehalt der Angaben

des Meldungslegers und Zeugen zu zweifeln, sodass dessen Ausführungen geeignet sind

die Grundlage für die  Sachverhaltsfeststellung zu bilden. Wenn der Berufungswerber ausführt, dass der Meldungsleger nicht objektiv sei, so legt er

dafür keine konkreten Gründe dar. Allein aus der Tatsache, dass der Meldungsleger in

seiner beruflichen Tätigkeit schon öfter mit dem Berufungswerber in Kontakt kam, kann

eine Befangenheit des Meldungslegers nicht abgeleitet werden.

 

Die Bestimmung des §102 Abs4 KFG wurde im Straferkenntnis zitiert, sodass sich eine Wiederholung erübrigt.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist diese Gesetzesbestimmung auf das Verhalten des Berufungswerbers durchaus anzuwenden. Ob der Fluglärm an dieser Kreuzung höher ist, oder ob es sich dabei um nicht bewohntes Gebiet handelt, ist in

diesem Zusammenhang unbeachtlich, da der Lenker eines Kraftfahrzeuges unter keinen

Umständen und nirgends mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche

Luftverunreinigungen verursachen darf als bei ordnungsgemäßen Zustand und

sachgemäßen Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Vollkommen unabhängig vom

Geräuschpegel und der Umweltsituation in der Umgebung.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung

begangen, wobei ihm gemäß §5 Abs1 VStG fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, da er

nicht darlegen konnte, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Die verhängte Strafe bewegt sich im untersten Bereich der Strafdrohung und ist dem Unrechtsgehalt der Tat jedenfalls angemessen.

Derartiges Anfahren mit quietschenden Reifen und aufheulenden Motor

ist ein für einen

verantwortungsbewußten KFZ-Lenker absolut inakzeptables Verhalten, das nicht toleriert

werden kann und auf mangelnde Fahrzeugbeherrschung hinweist.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind der erkennenden Behörde aus

früheren Verfahren bekannt und wurde bei der Strafbemessung

entsprechend

berücksichtigt.

 

Gemäß §51e Abs3 Z3 VStG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung unterbleiben, da im Straferkenntnis eine Geldstrafe

unter S3000,-- verhängt

wurde.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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