TE UVS Steiermark 2001/07/16 30.6-66/2001

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Veröffentlicht am 16.07.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 21.5.2001, GZ.: 15.1 1718/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (EUR 109,01), 2 Tage 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, und hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (EUR 87,21), 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vermindert sich somit auf insgesamt S 270,-- (EUR 19,62). Dieser Betrag ist binnen vier Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. Hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie sei am 14.3.2001 um 22.00 Uhr im Gemeindegebiet von Liezen, auf der B 320 - Ennstalbundesstraße, bei Strkm 68,800, Kaufhaus BAUMAX, von Admont kommend in Richtung Liezen, als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen

1.) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. 2.) Habe sie Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe ihrer Identität verständigt. Beschädigt worden seien ein Warnbakken und zwei Leitpflöcke. 3.) Habe sie das Kraftfahrzeug abgestellt, ohne das Fahrzeug so abzusichern, dass dieses von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen habe werden können, da Fahrer- und Beifahrertüre geöffnet gewesen seien und der Fahrzeugschlüssel gesteckt habe. Hiedurch habe die Berufungswerberin für Punkt 1.) eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO, für Punkt 2.) eine Übertretung des § 99 Abs 2 lit e StVO iVm § 31 Abs 1 StVO und für Punkt 3.) eine Übertretung des § 102 Abs 6 KFG begangen und wurde für Punkt 1.) und 2.) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und für Punkt 3.) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (5 Tage, 5 Tage bzw 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In ihrer fristgerechten Berufung vom 27.5.2001 bekämpfte die Berufungswerberin hinsichtlich Punkt 1.) und 2.) die Höhe der verhängten Strafen, wobei sie auf ihre Einkommensverhältnisse und die umgehende Schadensgutmachung verwies. Punkt 3.) wurde auch dem Grunde nach bestritten, wobei die Berufungswerberin ausführte, dass das Fahrzeug mit einem Totalschaden im Straßengraben gestanden sei, sodass keine dritte Person das Fahrzeug in Betrieb nehmen habe können. Zu Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Da lediglich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde und die Berufungswerberin die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich beantragt hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 3 Z 2 VStG abgesehen werden. Wird nur das Strafausmaß bekämpft, hat die Berufungsbehörde von dem im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen(VwGH 22.2.1990, 89/09/0137). Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht dient dem Zweck, den Organen der öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatbestandes zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein der Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt (VwGH 13.11.1967, Slg. 7219/A, 2.5.1965, 2210/65 und 13.3.1979, ZVR 1980/117). Schutzzweck des § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO ist es insbesondere dem Straßenerhalter die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander setzen zu haben wird. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend bzw als mildernd nichts gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut dem Akteninhalt die Berufungswerberin unbescholten ist, welches einen Milderungsgrund darstellt. Weiters war hinsichtlich Punkt

2.) zu berücksichtigen, dass sich die Berufungswerberin sofort bereit erklärte, den Schaden zu begleichen.

Betreffend der von der Behörde erster Instanz angeführten Verschuldensform des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ist festzuhalten, dass dies für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar ist, wobei auch die Behörde erster Instanz dazu nichts Näheres ausführte.

Diesbezüglich und unter besonderer Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Einkommen von netto ca. S, kein Vermögen, Sorgepflichten) war es möglich, die Strafen hinsichtlich Punkt 1.) und 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses, wie ausgeführt, zu reduzieren, wobei eine in besseren Verhältnissen lebende Berufungswerberin durchaus mit einer höheren Geldstrafe zu rechnen gehabt hätte.

Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs 6 KFG hat, so sich der Lenker soweit oder solange von einem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, er den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass das tatgegenständliche Fahrzeug nach dem Unfall mit einem Totalschaden im Straßengraben stand, wobei Fahrer- und Beifahrertüren geöffnet waren und der Fahrzeugschlüssel steckte.

Es ist vorerst auszuführen, dass dem § 102 Abs 6 KFG dann Genüge getan wird, wenn dafür gesorgt wird, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Das Versperren der Fahrzeugtüren wird vom Gesetz nicht gefordert. Weiters ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das Fahrzeug selbst aufgrund der Schwere der Beschädigungen nicht mehr fahrbereit war. So wurde das Fahrzeug in weiterer Folge abgeschleppt bzw gibt es keine anderen Beweisergebnisse. Ergänzend sei erwähnt, dass auch die Anzeige vom 28.3.2001 wegen Übertretung des § 4 StVO erfolgte.

Es war somit, wie ausgeführt, davon auszugehen, dass das Fahrzeug aufgrund seiner bei dem Verkehrsunfall erlittenen Beschädigungen bzw seiner Unfallsendlage im Straßengraben auch durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses nicht in Betrieb genommen werden konnte und bestanden daher auch keine Verpflichtungen gemäß § 102 Abs 6 KFG.

Es war spruchgemäß zu entscheiden und hinsichtlich Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Einstellung zu verfügen.

Schlagworte
Lenker Fahrzeug Absicherung Inbetriebnahme Totalschaden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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