TE UVS Steiermark 2001/10/15 30.17-154/2000

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Veröffentlicht am 15.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn E G- S, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 02.11.2000, GZ.: 15.1 1577/1999, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. Nr. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe dem Baueinstellungsbescheid der Stadtgemeinde Z vom 19.03.1999, Zahl:

98/83, keine Folge geleistet, da anlässlich einer Überprüfung am 08.04.1999 durch Organe der Baubehörde festgestellt worden sei, dass er die Bauarbeiten auf Grundstück Nr., EZ der KG F, fortgesetzt habe.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 2 Z 11 in Verbindung mit dem Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 19.03.1999 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (1 Tag Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst behauptet, dass ihm der Baueinstellungsbescheid nie zugekommen sei.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der fortgesetzten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 21.08.2001 und 13.09.2001 verbunden mit dem vorliegenden

Bauakt der Stadtgemeinde Z, GZ.: 98, wird nachstehender

Sachverhalt festgestellt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 19.03.1999, Zahl: 98/83, wurde gemäß § 41 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 die Baueinstellung betreffend die konsenslose Errichtung eines Kellers auf dem im Eigentum des Berufungswerbers befindlichen Grundstück Nr., EZ der KG F, verfügt. Dieser Bescheid wurde entsprechend der Zustellverfügung an den Berufungswerber, wohnhaft in Z, adressiert, von der zuständigen Sachbearbeiterin jedoch nicht der Post zur Bearbeitung übergeben. Da diese wusste, dass der Berufungswerber dienstlich abwesend war und nur an den Wochenenden an seine Abgabestelle zurückkehrte, übergab sie den Baueinstellungsbescheid der in der Kulturabteilung im Stadtamt Z tätigen Lebensgefährtin des Bruders des Berufungswerbers. Diese dokumentierte die Übernahme des Bescheides am 22.03.1999 durch ihre persönliche Unterschrift. In der Folge übergab Frau H diesen Bescheid der Mutter des Berufungswerbers. Ob dem Berufungswerber der Baueinstellungsbescheid jemals tatsächlich zukam, ist heute nicht mehr feststellbar. Jedenfalls sprach der Berufungswerber in weiterer Folge im Bauamt der Stadtgemeinde Z vor, wo er von Herrn Mag. M, dem für Baurechtsangelegenheiten zuständigen Juristen der Stadtgemeinde Z, wie bereits anlässlich mehrerer Besuche auf der Baustelle zuvor, darauf hingewiesen wurde, dass er ohne Vorliegen einer Baubewilligung keinen Zubau errichten darf. Der Berufungswerber wurde auch von der Erlassung des Baueinstellungsbescheides in Kenntnis gesetzt, eine Zustellung des Bescheides erfolgte dadurch aber nicht. Da am 08.04.1999 im Zuge einer Überprüfung durch die Organe der Baubehörde festgestellt wurde, dass der Berufungswerber offensichtlich entgegen der Baueinstellung die Bauarbeiten fortgesetzt hat, indem er auf die Mauern des Kellergeschosses die Decke aufgebracht hat, wurde die im erstinstanzlichen Akt befindliche Anzeige vom 12.04.1999 erstattet. Diese Feststellungen waren aufgrund der Angaben des Berufungswerbers, den verfahrensgegenständlichen Baueinstellungsbescheid nicht erhalten zu haben, zu treffen. Auch wenn der Berufungswerber einen unglaubwürdigen Eindruck erweckte, zumal er nach eigenen Angaben den Bescheid derselben Behörde vom selben Tag, mit welchem sein Bauansuchen zurückgewiesen wurde und der ebenfalls Frau B H zur Weiterleitung übergeben worden war, erhalten hat, waren dessen Angaben nicht zu widerlegen. So wiederholte Frau H, dass sie den Bescheid nicht dem Berufungswerber persönlich, sondern dessen Mutter übergeben hat. Herr Mag. M schloss ebenfalls aus, dem Berufungswerber anlässlich seiner Vorsprache im Amt den Baueinstellungsbescheid durch unmittelbare Ausfolgung persönlich übergeben zu haben. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 des Bundesgesetzes vom 01.04.1982, BGBl. Nr. 200, über die Zustellung behördlicher Schriftstücke in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 1990/357 (im Folgenden: ZustG) kann ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Eine wirksame Zustellung dieser Art kann demnach nur durch Ausfolgung der Sendung direkt an den Empfänger durch die Behörde, von der die Sendung stammt, erfolgen. Der im Anlassfall erfolgte Vorgang, nämlich Übergabe des versandbereiten Schriftstückes an die bei der Behörde beschäftigte Lebensgefährtin des Bruders des Berufungswerbers, mag üblicherweise zweckmäßig sein, widerspricht jedoch den Vorschriften des Zustellgesetzes. Der vorliegende Zustellvorgang war sohin rechtswidrig. Eine Heilung dieses Zustellmangels wäre im Sinne des § 7 ZustG allerdings in dem Zeitpunkt möglich, an dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Da nicht mehr festgestellt werden konnte, ob bzw. wann dem Berufungswerber der Baueinstellungsbescheid vom 19.03.1999 zugekommen ist, trat auch keine Sanierung des Zustellmangels ein. Ergänzend wird bemerkt, dass der Zustellverfügung des Bescheides vom 19.03.1999 nicht zu entnehmen ist, dass Frau B H mit der Zustellung als Bedienstete der Stadtgemeinde Z im Sinne des § 2 in Verbindung mit § 3 ZustG betraut wurde. Auch eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG lag nicht vor, da Frau B H nicht als Ersatzempfänger an der Abgabestelle anwesend war, als der Zusteller eine Zustellung des behördlichen Schriftstückes versuchte. Weiters wurde Frau B H auch nicht vom Berufungswerber als Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 9 ZustG gegenüber der Stadtgemeinde Z zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt. Da ein Bescheid erst mit seiner rechtswirksamen Zustellung erlassen wird und die Erlassung eines Bescheides nicht im Wege der Akteneinsicht oder aufgrund eines Hinweises auf das Vorliegen eines Baueinstellungsbescheides bzw. Belehrungen über die Rechtswidrigkeit der konsenslosen Bauführung bewirkt werden kann, ist aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Baueinstellungsbescheid vom 19.03.1999 gegenüber dem Berufungswerber zumindest bis zum 08.04.1999 nicht erlassen wurde. Daraus folgt wiederum, dass dessen Nichtbeachtung keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Zustellung Empfänger Behörde Übergabe Unmittelbarkeit Heilung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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