TE UVS Tirol 2001/10/16 2001/15/088-1

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Veröffentlicht am 16.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn A. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 09.07.2001, Zahl 3a-ST- 83521/00, S064039, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3., 4., 5. und 6. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 14.09.2000 den Herrn L. vorsätzlich veranlasst, mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem KFG zu begehen bzw. habe er diesem die Begehung der Verwaltungsübertretungen erleichtert, da Herr L. am 14.09.2000 um 11.40 Uhr den Kraftwagenzug, Kennzeichen L. (LKW - hzGG 25.5000 kg) und Kennzeichen S. (Tiefladeanhänger - hzGG 22.000 kg) über seinen Auftrag auf der Stanzertaler Landesstraße L-68, von Pettneu kommend, auf Höhe der westlichen Ortseinfahrt von Flirsch in Fahrtrichtung Osten gelenkt hat und

 

1.  die größte erlaubte Breite von 2,55 Meter beim Tiefladeanhänger um 0,47 Meter überschritten wurde. Nähere Angaben: Der am Tiefladeanhänger geladene Bagger hatte eine Fahrzeugbreite von 3 m und 2 cm;

2.  die größte Breite des Fahrzeuges durch die Beladung um 52 cm überschritten wurde. Nähere Angaben: Der am Tiefladeanhänger geladene Bagger, mit einer Fahrwerksbreite von 3,02 Meter, ragte insgesamt k52 cm über den Tieflader hinaus (links 32 cm - rechts 20 cm).

3.  Der Lenker L. war für die gegenständliche Fahrt nicht im Besitze einer Transportbewilligung des Landeshauptmannes, obwohl die größte zulässige Breite des Fahrzeuges überschritten wurde. Aufgrund der Ladungsbreite von 3,02 Meter wäre eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich gewesen.

4.  Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Tiefladeanhängers (22.000 kg) wurde durch die Beladung um 8.050 kg überschritten.

5.  Er hat die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern nicht gut erkennbar gemacht, obwohl der Ausleger des Baggers mehr als 1 m über den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragte.

6.  Durch den Ausleger des Baggers sowie durch die Baggerschaufel wurde das hintere Kennzeichen des Tiefladeanhängers ganz verdeckt.

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

§ 102 Abs1 KFG iVm § 4 Abs6 Z2 litb KFG iVm § 7 VStG 1991

2.

§ 102 Abs1 iVm § 101 Abs1 lita KFG iVm § 7 VStG 1991

3.

§ 102 Abs1 KFG iVm § 101 Abs5 KFG iVm § 7 VStG 1991

4.

§ 102 Abs1 iVm § 101 Abs1 lita KFG iVm § 7 VStG 1991

5.

§ 102 Abs1 iVm § 101 Abs4 KFG iVm § 59 KDV iVm § 7 VStG 1991

 6. § 102 Abs1 iVm § 50 Abs1 KFG iVm § 7 VStG 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber zu 1. bis 6. gemäß § 134 Abs1 KFG folgende Geldstrafen verhängt:

1.

S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag

2.

S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag

3.

S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag

4.

S 8.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage

5.

S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und

6.

S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der gegenständliche Bagger zur Baustelle G. transportiert werden solle, um dort Humus zu planieren und dass an öffentlicher Straße lediglich die Bundesstraße in Pettneu zu überqueren war. Der Bagger habe außerdem nur 22 Tonnen und keine 24 Tonnen gehabt.

 

Gemäß § 7 VStG ?Anstiftung und Beihilfe? unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigem Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat, selbst voraus. Bedingter Vorsatz genügt.

 

Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Druckes, Täuschung etc.

Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbeständsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann.

 

Die Kumulation des Vorwurfes der Anstiftung und der Beihilfe im Schuldspruch auf eine Tat ist rechtlich nicht denkbar.

 

Wird jemand der Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so ist im Spruch auch konkret - unter Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Beihilfehandlung - das als Beihilfe gewertete Verhalten zu umschreiben.

Sind Zeit und Vorgangsweise der Anstiftung zu einer - ausreichend bestimmten - Tat festgestellt, so steht die Identität der Tat fest.

 

Aus dem gegenständlichen Schuldvorwurf ist nicht zu entnehmen, ob dem Berufungswerber Anstiftung oder Beihilfe oder beide Übertretungen zur Last gelegt werden sollten. Eine Auswechslung der Tat bzw. des Schuldvorwurfes ist der Berufungsbehörde aus den Gründen des § 31 Abs2 VStG verwehrt.

 

Gemäß § 45 Abs1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Ein solcher Grund liegt im Gegenstandsfalle vor, sodass der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Schlagworte
Anstiftung, Beihilfe, Kumulation, Schuldvorwurf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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