TE UVS Steiermark 2001/10/23 30.14-92/2000

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn A S, wohnhaft G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 28.8.2000, GZ.: 15.1 5876/1999, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber als Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 14.12.1999, um 13.50 Uhr, den LKW mit dem Kennzeichen in 8793 Edling, Bezirk Leoben, auf der L 116, auf Höhe Strkm 3,400, in Fahrtrichtung Seiz fahrend, gelenkt. Er habe durch das Anbringen einer Vorrichtung (Unterfahrschutz hinten) das hintere Kennzeichen des Fahrzeuges teilweise verdeckt. Es seien die Buchstaben und Ziffern des Kennzeichens nicht ablesbar gewesen.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 50 Abs 1 KFG verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 135 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfalle 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben.

Die belangte Behörde gründete den Strafbescheid auf die Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter, die im Ermittlungsverfahren als Zeugen einvernommen worden sind. In seiner fristgerecht erhobenen Berufung bezog sich A S auf ein bereits von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegtes Lichtbild, welches einen Teil der Hinteransicht des LKWs mit Kennzeichen wiedergibt. Am Lichtbild, so der Berufungswerber, sei einwandfrei erkennbar, dass das Kennzeichen vollständig ablesbar gewesen sei. Dies auch dann, wenn man den Einblickwinkel ändere und die Entfernung zum Kennzeichen 15 bis 20 m betragen würde. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2001 ergänzte der Berufungswerber sein Vorbringen:

Er sei seit dem Jahre 1981 Berufskraftfahrer und fahre die ganzen Jahre über bis heute für die Firma S Transporte mit Sitz in G. Seit der Neuzulassung des gegenständlichen LKWs der Type MAN 372 im Jahre 1995 fahre er immer mit diesem Fahrzeug. Am LKW sei bereits zum Zeitpunkt des Ankaufes der Unterfahrschutz so montiert gewesen, wie er am Lichtbild ersichtlich sei. Gleichfalls habe sich an der Anbringung des Kennzeichens über die Jahre hin nichts geändert. Er sei mit dem LKW schon viele Male kontrolliert und sei weder die Anbringung des Unterfahrschutzes noch jene des Kennzeichens beanstandet worden. Er selbst habe am LKW überhaupt keine Vorrichtung angebracht. Der zur Sache befragte Meldungsleger RI J E bestätigte im Wesentlichen die auf dem Lichtbild ersichtliche Hinteransicht des LKWs. Wie weit der Unterfahrschutz von der Karosserie herausrage, könne er nicht angeben. Er habe das Kennzeichen des LKWs im Nachschauen aus einer Entfernung von 15 bis 20 m über eine Fahrbahn hin nicht ablesen können. Die am Lichtbild dokumentierte Sichtbarkeit des Kennzeichens könne nur so erklärt werden, dass das Fahrzeug aus kürzester Entfernung von einem tiefen Punkt aus fotografiert worden sei, sich aber zum Beobachtungszeitpunkt für ihn ein völlig anderer Einblickwinkel ergeben habe. RI K Z gab an, die Wahrnehmungen seines Kollegen nicht bestätigen zu können: Er sei zwar von RI E vor Ort auf das Kennzeichen aufmerksam gemacht worden. Als er sich umdrehte, um dem LKW nachzusehen, war dieser schon zu weit weg, um das Kennzeichen überhaupt noch zu erkennen. Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes: Gemäß § 50 Abs 1 KFG ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. § 50 Abs 1 KFG kann von jedermann - nicht nur vom Lenker - übertreten werden. Das Beweisverfahren - und hier knüpft der Senat an die Verantwortung des Berufungswerbers an - hat klar ergeben, dass der Berufungswerber den Unterfahrschutz nicht - wie von der Behörde angenommen - am LKW angebracht hat. Das Anbringen des angeblich sichtbehindernden Unterfahrschutzes durch den Berufungswerber wird nicht einmal vom Anzeigenerstatter behauptet. Dieser wollte - und dies ergab sich bei seiner Befragung vor dem Senat - die Verletzung einer Lenkerpflicht nach § 102 Abs 1 KFG zur Anzeige bringen. Eine derartige Übertretung wurde aber dem Berufungswerber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist in Form einer tauglichen Verfolgungshandlung nicht vorgehalten. Die ihm vorgehaltene Übertretung hat der Berufungswerber jedenfalls nicht begangen.

Es war daher der Strafbescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Lenker Anbringung Vorrichtungen Lenkerpflichten Unterfahrschutz Verantwortlichkeit Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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