TE UVS Tirol 2001/10/31 2001/23/049-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2001
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung von Frau M. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.8.2001 zur Zahl V-5132/01-SE wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, dies sind S 600,-- (EUR 43,60) zu leisten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 3.3.2001 um 15.06 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen C. (D) in Puch auf der A12 bei Straßenkilometer 44,6 in Fahrtrichtung Westen gelenkt und beim Hintereinanderfahren zum nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, der es ihr ermöglichte ihr Fahrzeug anzuhalten, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, zumal der Abstand unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 140 km/h lediglich 14 m betrug.

 

Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs1 StVO begangen und sei hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (EUR 218,02) (Ersatzrest drei Tage) gemäß § 99 Abs3 lita StVO belegt worden.

 

Dagegen wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerberin am besagten Tag keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen habe. Im Übrigen sei ihr auch das Beweismaterial nie zur Verfügung gestellt worden und könne somit nicht zweifelsfrei belegt werden, dass sie als Führer des Fahrzeuges C. (D) die ihr zur Last gelegten Übertretungen begangen habe.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde der Beschuldigten die Lichtbilddokumentation des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund dieser Lichtbilddokumentation bringt die Berufungswerberin vor, sie habe die Lichtbilddokumentation gesehen und könne nicht erkennen, dass sie - M. - zum Zeitpunkt der Aufnahme Fahrzeugführerin des Fahrzeuges C. gewesen sei. Somit erkenne sie dieses Material nicht als Beweismittel des ihr zur Last gelegten Vorgehens an.

 

Die Berufungswerberin übersieht hiebei ihren Einspruch vom 14.5.2001 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 3.5.2001 zur selben Aktenzahl.

 

In diesem Einspruch bringt die Berufungswerberin wörtlich vor:

 

?Zum Zeitpunkt meiner Fahrt in Österreich war erheblicher Urlauberverkehr auf der Autobahn, sodass ich man kann sagen ?in Kolonne? gefahren bin. Ich habe dabei weder jemanden behindert, noch bin ich zu schnell gefahren. Nach meiner Auffassung war der Abstand durchaus angemessen. Bei dem herrschenden dichten Verkehr kann es gut möglich sein, dass ein anderes Fahrzeug überholt hat und sich vor mir eingeordnet hat. Ich kann jedenfalls kein verkehrswidriges Verhalten meinerseits feststellen?.

 

Dieser Einspruch kann nur so interpretiert werden, dass die Berufungswerberin selbst zugesteht das Fahrzeug gelenkt zu haben. Sie vermeint jedoch keine Übertretung hiebei gesetzt zu haben. Dies wird jedoch durch die Lichtbilddokumentation des Landesgendarmeriekommandos für Tirol eindeutig widerlegt.

 

Insofern ist davon auszugehen, dass die Berufungswerberin die ihr vorgeworfene Tat begangen hat.

 

Gemäß § 5 Abs1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl. 89/08/0221).

 

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs2 AVG, § 25 Abs1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterläßt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahrens, zu § 25 Abs1 VStG E 8a bis c zitierte hg Rechtsprechung).

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen, insbesondere Vorschriften verletzt wurden, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer dienen sowie zum Schutz des Lenkers getroffen wurden.

 

Die Berufungswerberin hat fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin als erschwerend war nichts zu werten.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe bis zu S 10.000,-- (EUR 726,73) ausgesprochen werden kann. Auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögenssituation der Berufungswerberin besteht die von der Erstbehörde ausgesprochene Strafe dennoch zu Recht. In Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit der Berufungswerberin erscheint sie durchaus schuld- und tatangemessen.

Schlagworte
Lichtbilddokumentation, globale, Bestreitens, Mitwirkung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten