TE UVS Tirol 2001/11/26 2001/K3/010-1

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Veröffentlicht am 26.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 3, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Klaus Dollenz und die weiteren Mitglieder Dr. Margit Pomaroli und Dr. Alfred Stöbich, über die Berufung des Herrn A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.1.2001, Zl VST-181541/00A, SO9893, k-20963, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 3.200,-- (EUR 232,55) festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 18.11.2000 um 17.20 Uhr den Pkw KB- auf der Inntalautobahn aus Richtung Innsbruck kommend bis km 86,470 in Kematen gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,97 mg/l) befand und habe hierdurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs1 lita StVO iVm § 5 Abs1 StVO 1960 begangen und wurde gemäß § 99 Abs1 lita StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen) verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass der Berufungswerber seine Einvernahme sowie die Aufnahme des medizinischen Sachverständigengutachtens angeboten hat, nach dem sich ergeben hätte, dass er sich nicht in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befunden hatte. Der Beschuldigte sei eine rechtsunkundige Person und er hätte von der Behörde angeleitet werden müssen, dass es ihm freistehe eine Blutuntersuchung zu verlangen. Auf diese Möglichkeit sei der Berufungswerber nicht hingewiesen worden, im übrigen habe der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt Mucosolvan und Bricanyl Medikamente zu sich genommen, welche Präparate geeignet sein, eine Alkoholmessung zu beeinflussen.

 

Fest steht und wurde auch vom Berufungswerber nicht bestritten, dass dieser am 18.11.2000 um 17.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen KB-  auf der Inntalautobahn aus Richtung Innsbruck kommend bei km 86,470 in Kematen gelenkt hat, wobei es zu einem Verkehrsunfall kam. Anlässlich der Unfallsaufnahme wurden beim Berufungswerber eindeutige Alkoholisierungsmerkmale festgestellt und anschließend führte der Berufungswerber den Alkotest mittels Alkomaten durch, wobei die erste Messung am 18.11.2000 um 17.49 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,97 mg/l und die zweite Messung am 18.11.2000 um 17.50 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 1,03 mg/l ergab. Anlässlich der Durchführung des Alkotestes mittels Alkomaten hat der Berufungswerber keinerlei Angaben über eingenommene Medikamente gemacht. Erst im weiteren Verfahren wurde vom Vertreter des Berufungswerbers vorgebracht, dass dieser auf Grund einer Erkältung Mucosolvan und Bricanyl zu sich genommen habe, als Beweismittel wird die Einvernahme des Berufungswerbers angeboten und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt.

 

Selbst wenn man von den Angaben des Berufungswerbers die im Laufe des Verfahrens gemacht wurden, ausgeht, dass er die Medikamente Mucosolvan und Bricanyl eingenommen habe, ist der Tatbestand des § 5 Abs1 StVO 1960 gegeben. Auch wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein durch die Alkoholmenge sondern auch oder sogar überwiegend durch die Einnahme eines Medikamentes verursacht worden ist. Vor der Einnahme des Medikamentes hat sich der Fahrzeuglenker zu vergewissern, wie dieses im Zusammenhang mit dem Genuß von Alkohol wirkt. Im übrigen besteht keine Verpflichtung der Behörde bzw der Exekutivbeamten den Probanden eines Alkotestes mittels Alkomaten darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht eine Blutabnahme zu verlangen.

 

Im vom Berufungswerber zitierten Verwaltungserkenntnis vom 15.5.1990, Zl 89/02/0122, wird ausgeführt, dass wenn der Beschwerdeführer keine Blutabnahme verlangt, er sich des maßgeblichen Gegenbeweises gegen das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft begeben hat. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl 94/03/0291, welches ebenfalls vom Berufungswerber zitiert wurde, wird ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs4a StVO 1960 das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs2a litb legcit als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, solange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Das bedeutete, dass von der keinen Gegenbeweis zulassenden Richtigkeit des gültig zustande gekommenen Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat, dann ausgegangen werden darf, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangten Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehaltes im Sinn der vorzitierten Bestimmung erfolgt ist. Dies trifft auf den Gegenstandsfall zu, sodass von der Richtigkeit der Atemluftalkoholuntersuchung im Gegenstandsfall auszugehen war.

 

Nach § 5 Abs1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder Lenken noch Inbetriebnehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Nach § 99 Abs1 lita StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Von einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,97 mg/l wurde daher im Gegenstandsfalle von der im Gesetz möglichen Mindeststrafe ausgegangen, wobei der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung und der Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer beträchtlich ist; es kam im Gegenstandsfall ja auch zu einem Unfall. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen, als mildernd ist die Unbescholtenheit, erschwerend war nichts zu berücksichtigen, sodass mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

Schlagworte
Angaben, Mucosolvan, Blutabnahme, Bricanyl
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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