TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/15 94/03/0291

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Veröffentlicht am 15.05.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs8 idF BGBl 1994/518 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des J in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Mai 1994, Zl. KUVS-K2-1932/7/93, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. Mai 1993 um 15.40 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Lastkraftfahrzeug auf der Gemeindestraße in Lainach von Rangersdorf kommend in Richtung Werkstätte Y und weiter ("folglich") auf dem Parkplatz vor dem Firmengelände in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe elf Tage) verhängt wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 ist die Begehung der Tat auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Hinsichtlich der Fahrt des Beschwerdeführers auf der Gemeindestraße in Lainach wird dies von ihm in der Beschwerde nicht bestritten. Bezüglich des Tatvorwurfes der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug weiter "auf dem Parkplatz vor dem Firmengelände" gelenkt, wird dies hingegen vom Beschwerdeführer bestritten. Er bringt dazu in der Beschwerde vor, daß Verkehrsflächen, die nur für bestimmte Zwecke zugänglich seien und deren Benützung nur einem bestimmten Personenkreis gestattet sei, Straßen ohne öffentlichen Verkehr darstellen würden.

Dem ist zu entgegnen, daß unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StVO 1960 zu verstehen ist, daß irgend eine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muß; der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann aber nicht so ausgelegt werden, daß die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0094, 0095). In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UVS am 24. März 1994 gibt der zuständige Gendarmeriebeamte an, daß diese Verkehrsfläche auf dem Firmengelände für die Allgemeinheit insoweit zugänglich sei, als jedermann in diese Fläche einfahren könne. Der Beschwerdeführer bringt weder in der Berufung noch in der Berufungsverhandlung noch in der Beschwerde konkrete Einwände hinsichtlich einer Einschränkung der allgemeinen Benützung der Fläche wie etwa einer ausdrücklichen Kennzeichnung oder Abschrankung oder ähnliches vor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde vom Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr auch bezüglich des Parkplatzes vor dem Firmengelände ausging.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß sich die belangte Behörde zu Unrecht allein auf das Ergebnis der Alkomatuntersuchung stütze, anstatt die vom Beschwerdeführer selbst veranlaßte Auswertung der Blutprobe der Bundesstaatlichen bakterologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Klagenfurt vom 26. Mai 1993 heranzuziehen, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,0 Promille (Widmark) bzw. 0,0 Promille (ADH) ergeben habe. Auf Grund des Umstandes, daß die Ergebnisse der "Alkomatuntersuchung um nahezu 10 % differierten" gewinne die Verantwortung des Beschwerdeführers an Glaubwürdigkeit, daß ein fehlerhaftes Ergebnis vorliege, sodaß ihm die Gendarmeriebeamten auch noch nach ca. 2 Stunden nach Vornahme der Atemluftuntersuchung auf sein Verlangen hin Gelegenheit zur Blutabnahme geben hätten müssen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 in der hier noch anzuwendenden Fassung VOR der 19. Novelle darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt kann entsprechend § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, erfolgen.

Zufolge § 5 Abs. 4a leg. cit. gilt das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. dann als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, solange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes (Abs. 4b, 6, 7 oder 7a) nichts anderes ergibt. Dies bedeutet, daß von der keinen Gegenbeweis zulassenden Richtigkeit des gültig zustandegekommenen Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten nur dann ausgegangen werden darf, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt im Sinne der vorzitierten Bestimmung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall lag ein bedenkenlos zustandegekommenes Alkomatergebnis vor. Die Differenz der Messungen von 0,68 mg/l und 0,73 mg/l Atemluftalkoholkonzentration lag beim verwendeten Alkomaten Siemens entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Normbereich.

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß ihm Blut durch den praktischen Arzt Dr. S abgenommen worden sei, wobei die später erfolgte Blutuntersuchung einen Alkoholgehalt von 0,0 %o ergeben habe. Hiebei übersieht er jedoch, daß die in der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung genannte allenfalls einen Gegenbeweis erbringende Blutuntersuchung in der Weise zustande gekommen sein müßte, daß die Blutabnahme durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt (bzw. einem diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt) vorgenommen wurde. Diese haben die Blutabnahme nicht nur dann durchzuführen, wenn die betreffende Person von Organen der Straßenaufsicht vorgeführt wird, sondern auch dann, wenn die Person sich von sich aus zu einem solchen Arzt begibt und eine Blutabnahme verlangt. Es ist zwar ohne Relevanz, daß die Blutabnahme ohne behördliche Vorführung zustandegekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0161), dies ändert jedoch nichts daran, daß auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmung ein Gegenbeweis mittels Blutuntersuchung, wobei die Blutabnahme durch einen praktischen - nicht im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeidirektion tätigen - Arzt vorgenommen wurde, nicht zulässig ist. Im übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß ihm nach den Feststellungen des Bescheides im Zuge der Amtshandlung angeboten wurde, zur Blutabnahme vorgeführt zu werden, was er jedoch ablehnte. Wenn er schließlich nahezu 2 Stunden später nochmals auf dem Gendarmerieposten erschien und nun die Blutabnahme verlangte, waren die Beamten im Hinblick auf die schon abgeschlossene Amtshandlung nicht verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen.

Abschließend wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein, im Spruch des angefochtenen Bescheides sei der Tatort nicht ausreichend umschrieben und es sei der angenommene Tatzeitpunkt "um 15.40 Uhr" ein unzulässiger Rückschluß, da die Sicherheitswachebeamten erst gegen 15.55 Uhr eingeschritten seien. Dem ist zu entgegnen, daß die Tatortumschreibung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 "auf der Gemeindestraße in Lainach von Rangersdorf kommend in Richtung Werkstätte Y und folglich auf dem Parkplatz ....." den nach § 44a Z. 1 VStG maßgebenden Kriterien entspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/03/0021). Bezüglich der genauen Angabe der Tatzeit bedarf es nach ständiger hg. Rechtsprechung bei einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 im Spruch nicht der Angabe der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, Zl. 90/03/0110).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030291.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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