TE UVS Salzburg 2002/02/22 4/10265/9-2002th

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Veröffentlicht am 22.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn E in S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19.7.2001, Zahl 1/06/14754/01/006, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von ? 145,35 (entspricht S 2.000,--) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeitung ?S? vom 14.2.2001 auf der Seite 36 das Inserat ?Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren, prompt und zuverl. Tel 0? und vom 21.2.2001 auf der Seite 35 das Inserat ?Gelernter Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren. Tel. 0? geschaltet und damit eine dem Gegenstand des Gewerbes

a)

Tischler und

b)

Bodenleger

bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung dieser Gewerbe gleichzuhalten ist, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung (Bewilligungen) gewesen zu sein.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung

zu a) gemäß § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 Abs 4 zweiter Fall, 94 Z 1 und 97 Gewerbeordnung 1994, und

zu b) gemäß § 366 Abs 1 Z 1 iVm §§ 1 und 4 zweiter Fall, 94 Z 1 und 97 Gewerbeordnung 1994

begangen und wurde hiefür über ihn zu a) und b) gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 je eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 1 Tag, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine mündliche Berufung eingebracht. Er bringt darin vor, dass er lediglich eine Halbtagsanstellung finden habe wollen. Mit den Inseraten, welche vielleicht etwas unglücklich formuliert seien, habe er keine Pfuscharbeiten annehmen wollen. Er könne die Strafe auch nicht bezahlen, da sie lediglich vom Einkommen seiner Frau auskommen müssen. Er habe monatlich S 4.000,-- zur Verfügung.

 

Am 29.1.2002 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Anzeiger Herr F von der Wirtschaftskammer Salzburg als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschuldigte ist zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Der Zeuge gab an, dass er in der Wirtschaftskammer im Bereich der Pfuscherbekämpfung eingesetzt sei. Er durchforste in regelmäßigen Abständen die Inserate in diversen Salzburger Tages- bzw Gratiszeitungen und forsche dann bei verdächtigen Inseraten näher nach. Im vorliegenden Fall betreffend den Beschuldigten habe er bereits am 16.1.2001 eine erste Anzeige erstattet, hinsichtlich eines von ihm im Salzburger Kleinanzeiger vom 15.11.2000 vorgefundenen Inserates. Dieses habe gelautet ?Tischler frei, Bodenlegen, Renovieren, Rigips, Küchenmontage, prompt, zuverlässig?. Er habe unter der dort angegebenen Telefonnummer angerufen, wobei sich damals eine männliche Person, die sich als Wilhelm E ausgegeben habe, gemeldet habe. In seinem Telefonat habe er sich als Kunde ausgegeben, der übersiedle und gefragt, ob er auch Boden verlege. Herr E habe ihm angegeben, dass er dies mache. Er habe bei diesem Gespräch keinesfalls den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte durch das Inserat eine unselbständige Arbeit gesucht habe, sondern dass er eine selbständige gewerbliche Tätigkeit, eben das Bodenlegen angeboten habe.

Auf Grund seiner Anzeige vom 16.1.2001 sei der Beschuldigte von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 22.5.2001 wegen Ausübung des Ausbaugewerbes Bodenleger, des Holzgewerbes Tischlers und des bewilligungspflichtigen Gewerbes Baumeisters jeweils mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bestraft worden. Er habe nicht gehört, dass der Beschuldigte dagegen eine Berufung eingebracht habe. Für den gegenständlichen Fall habe er am 20.3.2001 eine Nachtragsanzeige gemacht, da er am 21.2.2001 im S neuerlich eine Annonce mit dem Wortlaut ?Gelernter Tischler sucht Arbeiten, Bodenlegen, Renovieren, prompt und zuverlässig? mit der angegebenen Telefonnummer gefunden habe. Es habe sich um ein fast gleich lautendes Inserat wie bei der ersten Anzeige gehandelt. Die Anzeige habe er wiederum an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erstattet. Diese habe dann aber das Verwaltungsstrafverfahren an den Magistrat Salzburg abgetreten. Der Beschuldigte habe bei seinem Telefonat im Jänner bereits angekündigt gehabt, dass er von Weitwörth nach Salzburg übersiedeln wolle.

In weiterer Folge habe er dann auch am 6.6.2001 im S wiederum eine ähnlich lautende Annonce, sowie am 27.6.2001 und auch am 3.10.2001 Annoncen mit ähnlichem Inhalt und der gleichen Telefonnummer gefunden. Er habe dann am 18.Oktober unter der Telefonnummer neuerlich angerufen. Es habe sich wieder der Beschuldigte gemeldet; er habe ihm wiederum angeboten für ihn Bodenlegerarbeiten durchzuführen. Auch dieses Mal habe er keinesfalls den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte eine unselbständige Arbeit suche, sondern von sich aus Bodenlegertätigkeiten für Privatpersonen angeboten habe. Der Beschuldigte habe ihm hinsichtlich des Preises gesagt, dass er sich vorher die Wohnung anschauen müsse und erst dann Angaben über den Preis machen könne.

 

Im weiterem Berufungsverfahren hat die Berufungsbehörde von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Verwaltungsstrafakt hinsichtlich der vom Zeugen erwähnten ersten Anzeige vom 16.1.2001 beigeschafft. Aus diesem Akt ergibt sich, dass dem Beschuldigten mit Straferkenntnis vom 15.5.2001 in drei Spruchpunkten vorgeworfen wurde 1) das Ausbaugewerbe Bodenleger, 2) das Holzgewerbe Tischler und 3) das Bewilligungsgewerbe Baumeister dadurch ausgeübt zu haben, indem er in näher angeführten Inseraten am 31.10.2000, 1.11.2000 und 15.11.2000 Arbeiten angeboten habe, ohne die jeweils erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach Aktenlage wurde gegen dieses Straferkenntnis kein Rechtsmittel eingelegt, sodass es in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- (seit 1.1.2002 bis zu ? 3.600) zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.

 

Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299).

 

Im vorliegenden Fall geht die Berufungsbehörde nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren davon aus, dass der Beschuldigte beginnend ab Oktober 2000 in diversen Salzburger Gratiszeitungen Inserate mit dem Inhalt ?Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren, prompt und zuverlässig? oder ähnlichem Inhalt schaltete. Gerade die Anführung konkreter Arbeiten wie Bodenlegen, Renovieren und dem Hinweis ?prompt und zuverlässig? kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Eignung zu, die in der Öffentlichkeit den Eindruck erwecken lässt, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet werden soll und nicht bloß die Anstellung in einer unselbständigen Tätigkeit gesucht wird, wie es der Beschuldigte in seiner Berufung behaupte. Die Behauptung des Beschuldigten wird überdies durch die Aussage des Zeugen F widerlegt, der angab, dass er bei seinen Telefonaten sehr wohl den Eindruck hatte, dass der Beschuldigte die Durchführung selbständiger gewerblicher Tätigkeiten anbieten wollte. Die Berufungsbehörde sieht daher durch die jedenfalls an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Inserate das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (im vorliegenden Fall das Tischlergewerbe und das Bodenlegergewerbe) gegeben.

 

Die vorgeworfenen Übertretungen werden daher als erwiesen angenommen, wobei vorsätzliches Verschulden des Beschuldigten anzunehmen ist.

 

In diesem Zusammenhang bleibt allerdings noch zu prüfen, ob diese Übertretungen Teilhandlungen eines fortgesetzten Delikts bilden, welches bereits durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2001 abgegolten ist.

 

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der unbefugten Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO um ein fortgesetztes Delikt. Unter einem fortgesetzten Delikt wird eine Mehrheit von an sich selbständigen und nacheinander gesetzten Handlungen, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, verstanden, die durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind und rechtlich als einziges Delikt behandelt werden. Alle Teilakte der Handlungsreihe stellen somit rechtlich nur eine einzige Handlung dar. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Der Zusammenhang muss sich demnach äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen. Handlungen, die zeitlich so weit auseinanderliegen, dass sie nicht mehr als zusammengehörig angesehen werden können, werden demnach in der Regel gegen die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges sprechen. Wie groß der Zeitraum zwischen einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt zu sprechen zu können, wird von Delikt zu Delikt verschieden sein und hängt in besonderem Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (zB VwGH 5.11.1991, 91/04/0150).

 

Nach dem Ermittlungsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beginnend ab 31.10.2000 bis Sommer/Herbst 2001 immer wieder gleich bzw ähnlich lautende Anzeigen in diversen Salzburger Gratiszeitungen schaltete, wobei allerdings zwischen den einzelnen Inseraten teilweise beträchtliche Zeiträume von mehreren Monaten liegen. Für die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen Einzeltathandlungen (Ankündigungen vom 14.2.2001 und 21.2.2001) kann jedenfalls von einem solchen zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden, der auf einen einheitlichen Willensentschluss schließen lässt, sodass die Erstbehörde diesbezüglich zu Recht ein fortgesetztes Delikt angenommen hat. Anders verhält sich die Situation zu den im wesentlichen gleichlautenden Einzeltathandlungen, die bereits im zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2001 geahndet wurden. Hier beträgt der zeitliche Abstand zwischen der letzten - im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vorgeworfenen - Ankündigung (15.11.2000) zur gegenständlichen (14.2.2001) drei Monate. In Anbetracht dieses bereits beträchtlichen  Zeitraumes zwischen den Einzeltathandlungen kann nach Ansicht der Berufungsbehörde im konkreten Fall der unbefugten Gewerbeausübung nicht mehr von einer zeitlichen Verbundenheit - wie es das fortgesetzte Delikt zu den einzelnen Tathandlungen fordert - gesprochen werden. Dies hat zur Konsequenz, dass die vorliegend vorgeworfenen Übertretungen durch das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2001 nicht abgegolten sind.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die vorliegenden Übertretungen ist gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 ein Strafrahmen bis zu jeweils S 50.000,-- (seit 1.1.2002 bis zu ? 3.600) vorgesehen. Vorliegend handelt es sich um Fälle klassischer Schattenwirtschaft, sodass von einem bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen ist.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen. Die zitierte einschlägige Vorstrafe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.5.2001 kann noch nicht als erschwerend gewertet werden. Die vom Beschuldigten angegebene Einkommenssituation ist als unterdurchschnittlich zu werten.

 

Insgesamt erweisen sich die mit jeweils S 5.000,-- (entspricht je ? 363,36) ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafen auch bei Berücksichtigung der angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommenssituation des Beschuldigten nicht unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen um den Beschuldigten wirksam von weiteren gleichgelagerten Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Unbefugte Gewerbeausübung; Anbieten einer dem Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen durch Zeitungsinserat; fortgesetztes Delikt; einheitlicher Willensentschluss und zeitlicher Zusammenhang der Tathandlungen; liegen zwischen den Einzeltathandlungen drei Monate, kann nicht mehr von einer zeitlichen Verbundenheit - wie es das fortgesetzte Delikt zu den einzelnen Tathandlungen fordert - gesprochen werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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