TE UVS Tirol 2002/02/25 2002/20/016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn F. G., 6167 Neustift i.St., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.01.2002, Zahl 1f-SI-798-2001, SI-767-2001, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG und §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind 28,80 Euro (396,30 S), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1) am 15.08.2001 um ca. 01.15 Uhr in alkoholisiertem Zustand in 6167 Neustift i.St., in seinem Cafe ?F. Pub?, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher durchaus vermeidbar gewesen wäre, indem er ca. 20 Minuten mit einem Hammer gegen eine Eisen- bzw. Blechtüre geschlagen habe.

 

2) sich am 19.08.2001 um ca. 02.00 Uhr vor dem Cafe ?F. Pub?, 6167 Neustift i.St., auf der Milderer Gemeindestraße, lautstark mit zwei Personen unterhalten, sodass sich die Anzeigerin S. K. in ihrer Nachtruhe gestört gefühlt habe.

 

Er habe dadurch zu 1) und zu 2) jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz begangen, weshalb über ihn zu 1) und zu 2) eine Geldstrafe in Höhe von je 72 Euro (990,74 S), insgesamt somit 144 Euro (1.981,48 S), unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von insgesamt 4 Tagen und Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich auf die Angaben im Zuge seines Einspruches bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.10.2001 beziehe. Desweiteren gab der Berufungswerber zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses an, dass er nicht alkoholisiert gewesen sei und auch nicht ca. 20 Minuten mit einem Hammer gegen eine Eisen- und Blechtüre geschlagen habe. Zu Spruchpunkt 2) gab er an, dass die Unterhaltung nicht auf der Milderer Gemeindestraße, sondern auf der Treppe, welche Privatgrund sei, stattgefunden habe. Betreffend die Nachbarn, welche angeblich das ungebührliche laute Verhalten mitgehört hätten, führe er aus, dass diesbezüglich Frau K. niemand namhaft gemacht habe, der ihre Angaben bestätigen hätte können. Außerdem habe er nicht bewusst eine weitere Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck versäumt, da in seiner Vertretung sein Vater den Termin wahrgenommen habe. Er würde sich jedenfalls betreffend beider Vorwürfe nicht schuldig fühlen und ersuche daher um Einstellung der beiden Verwaltungsstrafverfahren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 3 VStG vorliegen, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Zu 1)

Am 15.08.2001 wurde die Sektorenstreife Neustift über die Bezirksleitzentrale Hall in Tirol zum Cafe ?F. Pub, 6167 Neustift im Stubaital, beordert, da aus dem Cafe erheblicher Lärm ins Freie dringen würde. Als die Streife um 01.22 Uhr beim Cafe ankam, befanden sich bereits die Anzeigeerstatter Familie K. vor dem Cafe. Auch die Gendarmeriebeamten konnten aus dem Cafe sehr laute ?Hämmergeräusche?, die in der gesamten Nachbarschaft wahrzunehmen waren und lautes Geschrei hören. Der offensichtlich alkoholbeeinträchtigte Berufungswerber befand sich alleine in seinem Lokal und führte Reparaturarbeiten mit einem Hammer an einer ausgehängten Blech- bzw. Metalltüre durch. Nach einer rechtlichen Belehrung durch die einschreitenden Beamten stellte der Berufungswerber die Arbeiten ein und gab an, dass die Türe von Lokalgästen beschädigt worden sei und daher repariert hätte werden müssen.

 

Am 20.08.2001 wurde Anzeige erstattet, woraufhin am 24.09.2001 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wegen ungebührlicher Lärmerregung erging. Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht am 03.10.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Einspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass er am besagten Tag mit dem Hammer nicht auf die Türe sondern den Türrahmen geschlagen habe. Bei dieser Türe habe es sich um eine Brandschutztüre gehandelt, hinter der sich das Getränkelager befinden würde; daher hätte sie umgehend gerichtet werden müssen. Der Berufungswerber gab weiters an, dass er damals nicht betrunken gewesen sei.

 

Zu 2)

Am 19.08.2001 erstattete die Zeugin Frau S. K. telefonisch bei der Gendarmerie, Bezirksleitzentrale Hall in Tirol, Anzeige und gab sinngemäß an, dass der Berufungswerber, als Betreiber des Cafes ?F. Pub?, 6167 Neustift im Stubaital, um ca. 02.00 Uhr vor dem Cafe die Tische abräumte und sich dabei lautstark (lautes Zurufen) mit auf der Milderer Gemeindestraße vorübergehenden Personen unterhielt. Um ca. 02.10 Uhr traf die Sektorstreife des Gendarmeriepostens Neustift beim Lokal ein und konnte aber keinerlei Lärmerregung wahrnehmen. Im Zuge der Einvernahme gab die Zeugin im Wesentlichen an, dass sie bei verschlossenen Fenstern lautstarkes Geschrei von der Straße her wahrgenommen und von ihrem Balkon aus den Berufungswerber gesehen habe, als sich dieser mit zwei weiteren Personen vor dem Lokal unterhalten habe. Auf dem Balkon des gegenüberliegenden Hotels ?A.? wären auch Gäste auf dem Balkon gestanden und hätten sich die Unterhaltung angesehen. Der Berufungswerber gab im Zuge seiner Einvernahme an, dass er vor dem Lokal die Tische abgeräumt hätte und sich dabei in normaler Lautstärke mit vorbeigehenden Bekannten unterhalten habe.

 

Am 05.09.2001 erging dazu die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. In der Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 23.10.2001 gab die Zeugin zum ersten Vorfall an, dass sie aufgrund der lauten Schlaggeräusche und des wilden Geschreies aufgewacht sei. Auch bei den gegenüberliegenden Hotels wären die Gäste wach geworden und auf die Balkone gelaufen. Zum zweiten Vorfall führte die Zeugin aus, dass der Berufungswerber selbst im Beisein der Gendarmeriebeamten zugegeben habe, dass er sich laut verhalten habe. Weiters habe der Berufungswerber zu ihr gesagt, dass es ihm nicht möglich sei, sein Lokal bei normaler Hintergrundmusik zu führen und seine Gäste daran zu hindern, sich lautstark auf der Freitreppe seines Lokals aufzuhalten, da es sich bei seinem Lokal um ein Pub handeln würde. Die beiden Anzeigen seien von der Anzeigerin vor allem aufgrund ihrer kranken Mutter und eines zweijährigen Kindes gemacht worden.

 

Der Vater des Berufungswerbers gab vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 13.11.2001 in Vertretung seines Sohnes an, dass er die Aussagen der Zeugin zur Kenntnis nehmen würde. Sein Sohn habe ihm glaubhaft versichert, er würde sich zu beiden gegen ihn dargebrachten Übertretungen ungerechtfertigt beschuldigt fühlen und die Anzeigen der Zeugin seien nur aus Gehässigkeit erhoben worden.

 

Am 10.01.2002 erging schließlich zu beiden Verwaltungsübertretungen das angefochtene Straferkenntnis.

 

Bei der ersten Verwaltungsübertretung betreffend die ungebührliche Lärmerregung am 15.08.2001 ergeben sich für die erkennende Behörde keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der widerspruchsfreien Angaben der Zeugin S. K., zumal die eintreffenden Beamten ebenfalls das laute Hämmern und das laute Geschrei des Berufungswerbers vernehmen konnten und der Berufungswerber diese Reparaturarbeiten in seiner Vernehmung auch gar nicht leugnete. Dass er laut eigener Angabe dabei nicht auf Metall sondern Holz geschlagen hätte, wird als Schutzbehauptung gewertet und ändert auch nichts an der Tatsache, dass seine Hammerschläge eine ungebührliche und weit wahrnehmbare Lärmerregung verursachten. In seiner Berufung bestreitet er dann überhaupt jegliche Reparaturarbeiten mit seinem Hammer; diese widersprüchlichen Aussagen beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers.

 

Beim zweiten Vorfall am 19.08.2001 konnten zwar die beim Cafe ?F. Pub? eintreffenden Beamten selbst keine Lärmerregung feststellen, aber auch hier hat die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel an den glaubhaften und schlüssigen Angaben der Zeugin S. K. Der Berufungswerber gab zudem noch am Tatort im Zuge seiner Einvernahme durch die beiden Gendarmeriebeamten an, dass er während des Abräumens der Lokaltische sich mit vorübergehenden Bekannten unterhalten habe. Die Zeugin hätte auch keinen erkennender Grund, um 02.00 Uhr in der Früh auf den Balkon zu gehen und die geschilderte Situation beim Lokal zu beobachten, wenn sie nicht durch Geschrei, lautes Reden oder durch sonstigen ungebührlichen Lärm des Berufungswerbers dazu veranlasst worden wäre. Für die Berufungsbehörde gibt es daher keinen Anhaltspunkt, dass die Zeugin den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten und sich somit einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher folgendes:

 

Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz ist es verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen. Gemäß § 4 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz begeht, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Rechtsvorschrift strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.453,46 Euro (20.000,00 S)zu bestrafen.

 

Das Erregen störenden Lärms im Sinne dieser Bestimmung erfolgt dann ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (VwGH 29.03.1993, 90/10/0153).

 

Für die erkennende Behörde steht daher fest, dass der Berufungswerber sowohl am 15.08.2001 als auch am 19.08.2001 durch sein besonders rücksichtsloses Verhalten das Wohlbefinden seiner Mitmenschen in einem erheblichen Ausmaß durch ungebührliche Lärmerregung gestört hat und somit in beiden Fällen eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz begangen hat.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich anzusehen. Bei der Verschuldensform ist vom Vorsatz auszugehen. Der Berufungswerber musste sich im Klaren darüber sein, dass er sich durch sein Verhalten über Rechtsvorschriften hinwegsetzen würde. Als Milderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit, als Erschwerungsgrund war nichts zu werten.

 

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 144 Euro (1.981,48 S) erscheint unter Berücksichtigung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers als schuld- und tatangemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
glaubhaften, schlüssigen, Lärm, Zeugin, erregt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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