TE UVS Tirol 2002/04/11 2002/11/019-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerde der L. M. GmbH, XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr.G. E.,XY, vom 18.2.2002, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei der Kontrolle gemäß § 33 AWG des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, am 23.1.2002, nach mündlicher Verhandlung am 9.10.2002, wie folgt:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 und § 67c Abs 1 und Abs 3 AVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 79a Abs 1 und Abs 3 AVG iVm § 1 Z 4 und 5 der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol- Aufwandersatzverordnung 2001, LGBl II Nr 499/2001, hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 203,00 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 254,00 zu ersetzen.

 

Der Gesamtbetrag von Euro 457,00 ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung zu Gunsten der obsiegenden belangten Behörde zu erstatten.

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) abgewiesen.

Text

Am 21.2.2002 langte die mit 18.2.2002 datierte Beschwerde der L. M. GmbH, XY, gegen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. In dieser Beschwerde wird folgendes ausgeführt:

 

?Durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsehördlicher Befehls- und Zwanfsgewalt erachten wir uns beschwert wegen

 

a)

Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

b)

Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde

 c) Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Befugnisüberschreitung)

 

SACHVERHALTSDARSTELLUNG:

 

Am 23.01.2002 haben Organe des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kontrolle durchgeführt und sich dabei auf § 33 AWG berufen.

 

Gegenstand der Amtshandlung war nach eigener Definition des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eine Kontrolle gemäß § 33 AWG betreffend Ein- und Ausfuhr von Abfällen bzw Aasstufung von Abfällen.

 

Die Behörde hat im Rahmen der Amtshandlung nachstehende Unterlagen (in Kopie) angefordert und mitgenommen:

a) Altlastenbeitragsanmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2001.

b) Lieferschein betreffend Übernahme von verunreinigtem Verpackungsmaterial.

c) Unterlagen betreffend den Transport von ölverunreinigten Feststoffen.

d) Lieferschein betreffend die Übernahme von Abwasserschlämmen samt Ausstufungsanzeige.

 

Die Organe des BM haben ohne vorherige Ankündigung den Betrieb der Fa. L. betreten und die Kontrolle ohne Beiziehung eines vertretungsbefugten Organs der L. M. GmbH durchgeführt. Nachdem die anwesende Sekretärin den Vorstandsvorsitzenden, Herrn E. S., unverzüglich telefonisch verständigt hatte, ersuchte dieser das zuständige Organ, mit der Durchführung der Amtshandlung bis zu seinem Eintreffen zu warten. Darauf hin wurde ihm mitgeteilt, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen und auch nicht notwendig sei. Obwohl Herr S. dem zuständigen Organ des BM mitgeteilt hat, dass er unvertreten sei und daher um Auskunft im Rahmen der Manuduktionspflicht ersuche, wurde ihm lediglich mitgeteilt, dass er überhaupt nichts tun könne.

 

Zufolge § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, über deren Rechte bzw die mit deren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Eine solche Rechtsbelehrung ist ohne Begründung unterblieben.

 

Schließlich wurde die Untersuchung trotz des Umstandes, dass keine Gefahr im Verzug vorlag und dass es ohne Probleme möglich gewesen wäre, die Fa. L. vorher rechtzeitig zu informieren, ohne ein vertretungsbefugtes Organ der L. M. GmbH durchgeführt. Im Zuge dessen hat die Behörde dann einfach Unterlagen mitgenommen, zu deren Herausgabe die L. M. GmbH schon deshalb nicht verpflichtet gewesen wäre, weil die unzuständige Behörde diese Unterlagen verlangt hat (ganz abgesehen davon, dass das Gesetz eine Herausgabe von Unterlagen zur Mitnahme nicht vorsieht).

 

Diese Missachtung von grundlegenden Bürgerrechten kann und darf nicht toleriert werden, wenn das Vertrauen des Bürgers in einen funktionierenden Rechtsstaat gewahrt werden soll.

 

a) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

 

Gern. § 33 Abs 1 Z 3 AWG ist der Eigentümer der Liegenschaft bzw der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen spätestens bei Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Der Gesetzgeber hat bewusst diese Formulierung gewählt, um der Behörde die Verpflichtung aufzuerlegen, den Betriebsinhaber nach Tunlichkeit zum frühbestmöglichen Zeitpunkt von einer beabsichtigten Kontrolle zu verständigen Die Behörde hat folglich grundlegende Verfahrensvorschriften völlig missachtet, indem sie die Kontrolle ohne Beisein eines vertretungsbefugten Organs der L. M. GmbH durchgeführt hat, obwohl keine Gefahr im Verzug vorgelegen hat und es der Behörde problemlos möglich gewesen wäre, ihr Kommen (allenfalls auch ohne Angabe des Grundes) im Vorhinein anzukündigen. Diese unverhältnismäßige Beschneidung der Parteienrechte steht in keiner Relation zum Zweck der Amtshandlung. Die ausführenden Organe sind vollkommen willkürlich und daher rechtswidrig vorgegangen.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass § 13a AVG ein subjektives Recht auf eine Rechtsbelehrung begründet (AB 1049 BIgNR 15. GP). Die Manuduktionspflicht ist jedenfalls eine ?Tätigkeit in Vollziehung des Gesetzes" und fällt daher in den Bereich der Amtshaftung (Er[ 160 BIgNR 15. GP).

 

b) Rechtswidrigkeit zufolge Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde

 

Gem. § 24 Abs 2 ALSAG ist mit der Vollziehung des 2. Abschnittes des ALSAG der BM für Finanzen betraut. Der die Selbstberechnung des Beitrages regelnde § 9 Abs 2 ALSAG befindet sich im 2. Abschnitt des ALSAG. Vollziehende Behörde ist daher nicht das BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sondern das Finanzministerium. Folglich war das BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unzuständig und nicht befugt, die gegenständliche Kontrolle (soweit sie sich auf den 2. Abschnitt des ALSAG bezog) durchzuführen, umso weniger eigenmächtig Unterlagen der L. M. GmbH mitzunehmen.

 

§ 33 AWG ermächtigt die zuständigen Organe nur zu Kontrollen, die zur Vollziehung des Abfallwirtschaftsgesetzes erforderlich sind. Kontrollen hinsichtlich des Altlastensanierungsbeitrages können nicht auf § 33 AWG gestützt werden, da es sich dabei um ein völlig anderes Gesetz handelt (ALSAG)

 

c) Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Befugnisüberschreitung)

 

§ 33 Abs 1 Z 3 sieht lediglich vor, dass die Organe befugt sind, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen, sowie Kontrollen vorzunehmen. Die Behörde ist nicht befugt, Unterlagen mitzunehmen bzw Kopien von Unterlagen anzufertigen und diese mitzunehmen.

Da die (unzuständige) Behörde nicht einmal ein vertretungsbefugtes Organ der Fa. L. beigezogen hat, fällt es umso schwerer ins Gewicht, dass sie sich nicht bis ins Detail an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat.

 

Es kann wohl nicht so sein, dass die Organe des BM in eigener Machtvollkommenheit ihre gesetzlichen Möglichkeiten, die ohnedies an der Grenze der Rechtsstaatlichkeit angesiedelt sind, auch noch ausdehnen.

 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass zB die strengen Bestimmungen der Strafprozessordnung vorsehen, dass einer (in der Regel nur mit richterlichem Befehl zulässigen) Durchsuchung grundsätzlich eine Vernehmung vorauszugehen hat, von welcher nur bei übel berüchtigten Personen sowie bei Gefahr im Verzug abgesehen werden darf (§140 StPO). Geni § 142 Abs 2 StPO ist der Inhaber der Räumlichkeit, die durchsucht werden soll, aufzufordern der Durchsuchung beizuwohnen. Nur unter strikter Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften dürfen Unterlagen als ultima ratio mitgenommen werden Es ist unvorstellbar, dass Objekte verwaltungsbehördlicher Routinekontrollen gröbere Eingriffe in ihre (Grund)Rechte zulassen sollen, als solche Personen, die einer strafbaren Handlung (begründet) verdächtigt bzw beschuldigt werden.

 

Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Organe des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ohne jegliche gesetzliche Grundlage gehandelt und die Rechte der Beschwerdeführer fahrlässig außer Acht gelassen haben.

11

Wir beantragen daher, den angefochtenen Verwaltungsakt für

rechtswidrig zu erklären."

 

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, erstattete als belangte Behörde die Gegenschrift vom 19.3.2002.

In dieser wird folgendes ausgeführt:

 

1) Name und Anschrift der handelnden Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft:

 

-

Mag. G. L., Abteilung VI/1, XY

-

DI W. P. Abteilung VIl5, XY

 

2) Zu den einzelnen Punkten in der Maßnahmenbeschwerde vom 18 Februar 2002 ward Folgendes festgehalten

ad a) Zur behaupteten Rechtswidngkeitin Folge Verletzung von Verfahrenvorschriften

 

Auf den Gesetzestext des § 33 Abs 1 7 1 AWG wird verwiesen; wie seitens des Beschwerdeführerin zutreffendend zitiert wird, ist gemäß dieser Bestimmung der ?Eigentümer der Liegenschaft bzw der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen"

 

Es ist festzuhalten, dass gemäß dieser Bestimmung eine Verständigung des Eigentümers der Liegenschaft bzw des Betriebsinhabers über die vorzunehmende Kontrolle erst beim Betreten des Betriebes gesetzeskonform ist und dieser keinerlei Anspruch auf eine frühere Verständigung über die beabsichtigte Kontrolle hat.

 

Die Organe des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben im konkreten Fall den Betriebsinhaber bzw dessen Vertreter bei Betreten des Betriebes und damit rechtzeitig über die durchzuführende Kontrolle bzw den Zweck der Kontrolle verständigt, eine Aufklärung über den Gegenstand der Kontrolle ist erfolgt (siehe dazu die in Kopie beiliegende Niederschrift vom 23. Janner 2002) Demnach wurde seitens der ausführenden Organe rechtmäßig im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung vorgegangen.

 

Die Anwesenheit eines vertretungsbefugten Organes des kontrollierten Unternehmens bei der Kontrolle ist nicht zwingend vorgesehen. Kontrollen würden in vielen Fällen erschwert werden oder könnten überhaupt nicht erfolgen, wenn deren Durchführbarkeit von der Anwesenheit eines vertretungsbefugten Organes abhängig wäre

 

Es ist weiters anzumerken, dass es den Zweck einer derartigen Kontrolle vereiteln kann, wenn man diese vorher ankündigt. Im Rahmen derartiger Kontrollen soll geprüft werden, ob durch das kontrollierte Unternehmen die gesetzlichen Verpflichtungen, deren Einhaltung das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu kontrollieren hat, bei den täglichen Betriebsabläufen eingehalten werden; ua erfolgt bei derartigen Kontrollen in vielen Fällen auch eine Beschau aktueller Anlieferungen von (grenzüberschreitend verbrachten, ausgestuften, auszustufenden) Abfällen; würde man eine derartige Kontrolle vorab ankündigen, könnten was im konkreten Fall keinesfalls unterstellt werden soll - Unterlagen speziell für die Kontrolle vorbereitet werden oder Anlieferungen von Abfällen, die nicht dem Anlagenkonsens bzw einer erteilten Genehmigung fur die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen entsprechen, zum Zeitpunkt der Kontrolle unterbleiben.

 

Um derartige Umstände auszuschließen, werden die Liegenschaftseigentümer bzw Betriebsinhaber über die vorzunehmende Kontrolle gemäß § 33 AWG seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft immer zum spätestens möglichen rechtlich vorgesehenen Zeitpunkt verständigt, die Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt die Verständigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe gemaß § 33 AWG erfolgt, liegt im Ermessen der kontrollierenden Behörde.

 

Der Manuduktionspflicht wurde seitens der Organe des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sehr wohl nachgekommen.

 

Herr S. und die körperlich anwesenden Mitarbeiter der L. M. GmbH wurde einerseits über den Zweck der Kontrolle und andererseits über die Verpflichtung gemäß § 33 AWG, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einblick in die Betriebsaufzeichnungen (sofern für den Zweck der Kontrolle erforderlich) zu gewähren, aufgeklärt. Dies ist auch aus der Niederschrift vom 23. Jänner 2002 ersichtlich; die Behauptung einer mangelnden Aufklärung wird seitens Herrn S. offensichtlich wider besseren Wissens in den Raum gestellt.

 

Zweck der Kontrolle war eine Uberprüfung des Unternehmens im Hinblick auf erfolgende grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen sowie die Ablagerung von gefahrlichen Abfällen im Hinblick auf eine erforderliche Ausstufung bzw von ausgestuften nicht gefährlichen Abfällen (Anmerkunq: weiters besteht eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Kontrollen betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung).

 

ad b) Zur behaupteten Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit der einschreitenden Behörde:

 

Dem Bundesministerium fur Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist durchaus bekannt, dass der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung des zweiten Abschnittes des ALSAG betraut ist.

 

Gemäß § 33 Abs 2 AWG sind jedoch den kontrollierenden Behörden ?notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen zu gewähren.

 

Im Rahmen von Kontrollen gemäß § 33 AWG wird regelmäßig Einblick in die gemäß § 3 der Abfallnachweisverordnung. BGBI 1991/65, zu führenden allgemeinen Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle bzw betreffend gefährliche Abfälle in die besonderen begieitscheinmäßigen Aufzeichnungen gemäß §§ 5 bis 7 der Abfallnachweisverordnung genommen.

 

Zur Plausibilitätsprüfung der entsprechend der Abfallnachweisverordnung vorliegenden Aufzeichnungen wird jedoch regelmaßig auch in sonstige aussagekräftige Betriebsaufzeichnungen Einblick genommen (insbesondere in Frachtpapiere, Rechnungen betreffend die relevanten Geschäftsvorgänge sowie auch in die ALSAG-Aufzeichnungen) Es ist dies erforderlich, um die vorliegenden allgemeinen Aufzeichnungen gemäß Abfallnachweisverordnung durch Vergleich mit anderen Betriebsaufzeichnungen auf ihre Nachvollziehbarkeit überprüfen zu können.

 

Im konkreten Fall wurden die Aufzeichnungen gemäß dem Altlastensanierungsgesetz zum Vergleich herangezogen, um die vorliegenden Mengenangaben auf ihre Plausibilität überprüfen zu können(die Menge der gemäß den obgenannten Aufzeichnungen zur Deponierung übernommenen Abfälle sollte mit der Menge jener Abfälle, für die der Altlastensanierungsbeitrag entrichtet wurde, übereinstimmen); stimmen die Mengen nicht überein, kann dies ein Hinweis auf Verwaltungsübertretungen sein, deren Kontrolle in die Kompetenz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt.

 

Wäre eine Heranziehung anderer Betriebsaufzeichnungen nicht möglich, würde dies dazu führen, dass die Effizienz der durchführten Kontrollen stark beeinträchtigt werden würde.

 

ad c) Zur behaupteten Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehörderlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

Die Kopien der in der Beschwerde angeführten (bzw aus der in Kopie angeschlossenen Niederschrift ersichtlichen) Unterlagen wurden den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seitens der Angestellten der L. M. GmbH, Frau Margit Grander, freiwillig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

Seitens der Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde in diesem Zusammenhang bei der Kontrolle gegenüber Frau G. ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur Übergabe derartiger Kopien nicht besteht, jedoch in diesem Fall sämtliche aus den relevanten Papieren ersichtlichen für den Zweck der Kontrolle erforderlichen Angaben in der aufzunehmenden Niederschrift festgehalten werden müssten.

 

Die Behauptung, die Organe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, und Wasserwirtschaft hätten Unterlagen mitgenommen, ist unrichtig und wird entschieden

zurückgewiesen - es wurden keinerlei Originale von Unterlagen mitgenommen, es wurden anläßlich der Kontrolle seitens der anwesenden Mitarbeiterin der L. M. GmbH, Frau

G., lediglich Kopien der in der Niederschrift ausdrücklich angeführten Unterlagen übergeben und mitgenommen: diese Kopien wurden freiwillig und ohne Zwang zur Verfügung gestellt.

 

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass aus Sicht der belangten Behörde keiner der erhobenen Vorwürfe zutrifft. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtsmäßig zu erklären.

 

Zu dieser Gegenschrift erstattete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29.4.2002 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:

 

I. RECHTSWIDRIGE VORGANGSWEISE WEGEN "UNTERLASSUNG DER

VORANKÜNDIGUNG" ("ÜBERRASCHUNGSARGUMENT")

Die Bestimmung "spätestens beim Betreten der Liegenschaft" berechtigt das Ministerium entgegen der offenbar dort vertretenen Auffassung keinesfalls prinzipiell dazu, immer erst bei Betreten der Liegenschaft die Verständigung vorzunehmen. Eine generelle Interessensabwägung dahingehend, dass Kontrollen immer vereitelt werden können, wenn eine Verständigung früher erfolgt, hätte schon seitens des Gesetzgebers dazu führen müssen, dass dieser die gesetzliche Bestimmung mit "ist beim Betreten der Liegenschaft zu verständigen" festgelegt. Die diesbezügliche Argumentation des Ministeriums geht aber auch nicht nur aus rechtlichen Gründen ins Leere, sondern sie ist darüber hinaus nicht stichhaltig, weil ja im Rahmen der Verständigung, bei welcher der Firmeninhaber über die bevorstehende Kontrolle informiert wird, nicht gesagt zu werden braucht, worum es im Detail geht.

 

2. Das Ministerium verabsäumte es, darzulegen, warum es nicht möglich sein sollte, wenigstens am Vortag in der zu prüfenden Firma anzurufen und mitzuteilen, dass eine Prüfung (ohne Nennung des Prufungsgrundes) stattfinden wird, um so dem Geschäftsführer der Firma wenigstens die Möglichkeit zu geben, anwesend zu sein. Bei der von der Behörde mit ihrer Gegenschrift zugegebenen Vorgangsweise, dass sie generell und prinzipiell erst

beim Betreten der Liegenschaft mitteilt, "dass sie da ist", handelt es sich um eine durch das Gesetz nicht gedeckte willkürliche und daher unzulässige Ermessensausübung. "Spätestens" heißt eben nicht "prinzipiell immer erst".

 

3. Dazu kommt, dass die am 23.01. stattgefundene Untersuchung zur Gänze Zeiträume betroffen hat, die im Jahr davor gelegen sind. Es ist vor diesem Hintergrund in keiner Weise nachvollziehbar, was hier allenfalls durch Handlungen vereitelt hätte werden können. Es mag die Vorgangsweise der Behörde gelegentlich Sinn machen, wenn die Behörde Ereignisse untersucht, die gerade stattfinden, und wenn die Behörde daher verhindern möchte, dass beispielsweise ein bestimmter Abfall verbracht wird.

 

Ein allfälliger Vorwurf der Möglichkeit des Verschwinden-Lassens von Unterlagen geht von vorne herein ins Leere, wenn man davon ausgeht, dass die Behörde ja sowieso den exakten Gegenstand der Kontrolle nicht bekannt gegeben hätte. Die Unterstellungen, wir würden im Falle der Mitteilung, dass beispielsweise Tags darauf eine Kontrolle stattfinden wird, sämtliche vorhandenen Unterlagen verschwinden lassen, ist schon deshalb völlig absurd, weil ja auch das Nichtvorhandensein von Unterlagen strafbar wäre Das "Uberraschungsargument" ist daher nicht stichhaltig.

 

In Wirklichkeit - und dies scheint die einzige mögliche Erklärung für die rechtswidrige Vorgangsweise des Ministeriums zu sein - bevorzugt das Ministerium offenbar eine Situation, in welcher eine entscheidungsbefugte Person nicht anwesend ist, wie gerade der vorliegende Fall deutlich belegt. Eine entscheidungsbefugte Person hätte niemäls einfach Unterlagen herausgegeben, gegenüber einer entscheidungsbefugten Person würde die Behörde auch jetzt nicht die Behauptung aufstellen, diese Person hätte der Behörde die mitgenommen Unterlagen mehr oder weniger aufgedrängt.

 

4 Abschließend nochmals zu diesem Punkt: Es mag sein, dass die Entscheidung, wann die Verständigung erfolgt, im Ermessen der kontrollierenden Behörde liegt. Diese Ermessensentscheidung ist jedoch nicht willkürlich, wie die Behörde offenbar irrtümlich annimmt. Vielmehr heißt es im Gesetz ausdrücklich, entscheidungsbefugte Personen sind eben spätestens beim Betreten der Liegenschaft zu informieren. Wenn das Ministerium nunmehr in seinem Schriftsatz ausführt, die vorzunehmende Kontrolle "immer zum spätest möglichen" Zeitpunkt vorzunehmen, dann ist schon diese Vorgangsweise gesetzwidrig, weil das Gesetz eben nicht dem Ministerium die Ermächtigung erteilt, immer zum spätest möglichen Zeitpunkt die Verständigung vorzunehmen, sondern eben den Auftrag erteilt, entsprechend nach dem Einzelfall zu beurteilen, wann eine solche Verständigung frühestens tunlich ist und dann eben diese Verständigung frühestens vorzunehmen.

 

Der (noch dazu fett gedruckte) Vorwurf an Herrn S., etwas "offensichtlich wider besseren Wissens in den Raum" zu stellen, ist polemisch und im Übrigen unwahr. Es wird der Behörde nicht gelingen, mit aggressiven Unterstellungen davon abzulenken, dass sie sich hier nicht gesetzeskonform verhalten hat.

 

1. GRUND FÜR DIE MITNAHME VON AUFZEICHNUNGEN, DIE IN DIE

ZUSTÄNDIGKEIT EINER ANDEREN BEHÖRDE FALLEN

 

6. Es wird Aufgabe der Behörde sein, dazulegen, wie sie durch Einblick in Frachtpapiere, Rechnungen und insbesondere ALSAG-Aufzeichnungen die Plausibilität der entsprechend der Abfallnachweisverordnung vorliegenden Aufzeichnungen überprüfen kann.

 

Die Meldungen nach der Abfallnachweisverordnung an das Ministerium erfolgen jährlich, die Altlastenbeitragsmeldungen erfolgen quartalsweise. Da die Behörde nur die Altlastenbeitragsmeldungen für das 3. und 4. Quartal 2001 angefordert und mitgenommen hat, ist sie schon faktisch überhaupt nicht in der Lage, bezogen auf das Jahr 2001 irgendetwas zu überprüfen und schon gar nicht die Plausibilität

der Aufzeichnungen gemäß der Abfallnachweisverordnung. Da im Rahmen

der Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung die einzelnen Mengen weder zeitlich noch sonst ausgewiesen sind, sondern vielmehr nur eine Gesamtaufstellung erfolgt, kann mit Teilaufzeichnungen aus der Altlastenbeitragsanmeldung für das Jahr 2001 seitens der Behörde nicht das Geringste angefangen werden. Die diesbezüglichen Behauptungen der Behörde sind reine Schutzbehauptungen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wird in diesem Zusammenhang höflich ersucht, die Behörde aufzufordern, bekannt zu geben, welche Schlüsse sie aus den mitgenommenen Unterlagen gezogen hat bzw allenfalls ziehen hätte können. Die Behörde wird nicht in der Lage sein, diesbezüglich eine Antwort zu geben, woraus schon für sich alleine zu erkennen ist, dass die Behauptung des Ministeriums eine reine Scheinbegründung darstellt, um das rechtswidrige Verhalten der Beamten des Ministeriums zu rechtfertigen bzw diesem rechtswidrigen Verhalten wenigstens den Anschein eines Sinns zu geben.

 

6. Besonders erstaunlich in diesem Zusammenhang ist, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde Aufzeichnungen gemäß dem ALSAG einfach mitgenommen hat, überhaupt noch keine Aufzeichnunqen nach der Abfallnachweisverordnunq für das Jahr 2001 gegeben hat. Die diesbezüglichen Aufzeichnungen wurde von der Fa. L. am 04.02.2002 (völlig fristgerecht) bei der Behörde vorgelegt. Der Behörde waren die Aufzeichnungen zum Zeitpunkt der Kontrolle, also zum 23 01.2002 weder vorgelegen, noch bekannt. Neben dem Umstand, dass damit die Behauptung, die Altlastenbeitragsmeldungen seien zur Prüfung der Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung mitgenommen worden, ebenfalls ad absurdum geführt wird, ist doch auch darauf zu verweisen, dass das Nichtvorhandensein der Aufzeichnungen bei der Behörde (die Aufzeichnungen werden ja von der Fa. L. an die Behörde geschickt) zum Zeitpunkt der Kontrolle das "Überraschungsargument" für die Nichtankündigung der Kontrolle nicht gerade glaubhafter macht. Wenn der Fa. L. unterstellt wird, sie hätte im Falle der Ankündigung der Kontrolle die Möglichkeit gehabt, Aufzeichnungen "zu korrigieren" da stellt sich doch die Frage, warum die Fa. L. dies nicht nach der Untersuchung hätte machen können, zumal die Behörde erstaunlicherweise die Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung im Rahmen ihrer Uberprüfungstätigkeit nicht einmal verlangt hat.

 

Insgesamt hat daher die Behörde nach ihren eigenen Aussagen Unterlagen, die mangels Vollständigkeit zur Überprüfung der Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung gar nicht geeignet sind, mitgenommen, um Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung für das Jahr 2001 zu überprüfen, die es zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gab und die der Behörde aus diesem Grund auch noch nicht vorgelegen sind.

 

Zusammengefasst wird sich die Behörde im fortgesetzten Verfahren eine bessere Begründung überlegen müssen, warum sie Aufzeichnungen gemäß dem ALSAG für das 3. und 4. Quartal 2001 mitgenommen hat, die an sich gar nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, sondern die vielmehr nur die Steuerbehörden zu interessieren haben.

 

Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang von einer "Effizienz der durchgeführten Kontrolle" spricht, die "stark beeinträchtigt werden würde",wenn "eine Heranziehung anderer Betriebsaufzeichnungen nicht möglich" ist, dann bleibt die Behörde jede Begründung dafür schuldigt, warum gerade die Heranziehung dieser Betriebsaufzeichnungen im vorliegenden Fall irgendeinen Einfluss auf die Effizienz der durchgeführten Kontrolle gehabt hat. Bis jetzt ist im Übrigen nicht klar, und wurde von der Behörde auch nicht dargelegt, welchen Sinn überhaupt die durchgeführte Kontrolle gehabt haben soll und welchem Zweck sie gedient hat. Die Behörde handelte daher auch in diesem Punkt absolut willkürlich.

 

III. MITNAHME VON UNTERLAGEN

Die Behauptung, Frau G. hätte Unterlagen "freiwillig und unentgeltlich" zur Verfügung gestellt, stimmt schlicht und einfach nicht: Sie ist im Übrigen geradezu absurd und völlig den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechend. Keine Mitarbeiterin einer Firma hausiert mit Kopien von Unterlagen, die sie unbedingt an betriebsfremde Personen übergeben möchte, damit diese sie mitnehmen. Die Behörde stellt den Vorgang beinahe so dar, als wäre Frau Grander den Beamten nachgelaufen um sie zu bitten, doch einige Unterlagen mitzunehmen.

 

Im Übrigen ist es rechtlich irrelevant, ob Frau G. Unterlagen der Behörde quasi aufgedrängt hat, oder ob die Behörde diese, wie es sich geradezu logisch nachvollziehen lässt, von Frau G. gefordert hat. Tatsache ist, dass die Behörde rechtlich nicht berechtigt ist, Unterlagen, welcher Art immer, einfach mitzunehmen. Wenn die Behörde schon von Manuduktionspflicht spricht, dann wäre es wohl das Wenigste gewesen, Frau G. davon in Kenntnis zu setzen, dass es der Behörde rechtlich nicht zusteht. Unterlagen mitzunehmen. Das Gegenteil aber war der Fall. Frau Grander wurde aufgefordert, die Unterlagen zu übergeben.

 

Der Behauptung, Frau G. wäre davon informiert worden. dass eine Verpflichtung zur Ubergabe derartiger Kopien nicht besteht, wird entschieden widersprochen. Frau G. wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich als Zeugin geführt.

 

9. Ob und inwieweit die Behörde in einem Fall, dass keine Unterlagen übergeben werden "sämtliche aus den relevanten Papieren ersichtlich und für den Zweck der Kontrolle erforderlichen Angaben in der aufzunehmenden Niederschrift festhalten" muss, ist sowohl für die Fa L. als auch für Frau G. ohne Relevanz. Tatsächlich wäre es allen Beteiligten deutlich lieber gewesen, wenn in der Niederschrift die "für die Kontrolle relevanten Angaben" auch tatsächlich niedergeschrieben werden, damit dritte Personen wenigstens erkennen können, was hier eigentlich aus welchem Grund kontrolliert worden ist. Es wurde schon ausgeführt, dass die übernommenen Unterlagen für jegliche Kontrollzwecke völlig irrelevant und unbrauchbar sind. In diesem Sinne wäre es tatsächlich hilfreich gewesen, hätte die Behörde wenigstens in der Niederschrift dargestellt, worum es hier eigentlich geht. Kontrolle ist nicht Selbstzweck. Wenn eine Kontrolle ohne einen Sinn erfolgt, dann ist die Kontrolle als solches willkürlich und daher gesetzwidrig.

 

10. Auch Kopien sind Unterlagen. Auch Kopien sind Dokumente im Sinne der Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Es liegt wohl auf der Hand, dass die Behörde keine Originale mitnehmen kann, da diese ja ansonsten dem Betrieb nicht mehr zur Verfügung stehen würden und der Betrieb in diesem Fall nicht mehr in der Lage wäre, gegenüber der eigentlich zuständigen Behörde diese Dokumente vorzuweisen

 

11 Hätte die Behörde, wie es eigentlich das Wenigste gewesen wäre, vor Ort zugewartet, bis der Betriebsinhaber, oder aber ein Vertreter des Betriebsinhabers gekommen wäre, was seitens von Herrn S. ausdrücklich verlangt worden ist, (Herr S. wird diesbezüglich als Zeuge geführt),was von der Behörde aber abgelehnt wurde, dann würde sich jetzt jegliche Diskussion über die Frage, ob Unterlagen "freiwillig und ohne Zwang zur Verfügung gestellt" wurden, erübrigen. Herr S. oder ein Vertreter des Betriebsinhabers hätte jedenfalls die Ubergabe jeglicher Unterlagen verweigert. Selbstverständlich soll hier nicht der Behörde unterstellt werden, dass sie gerade deshalb nicht zugewartet hat, weil es ihre Absicht war, allenfalls Einschüchterungen vorzunehmen (diesbezüglich wird die Aussage von Frau Grander abzuwarten sein, ob sie sich eingeschüchtert gefühlt hat), dennoch wirft der gesamte Sachverhalt ein bezeichnendes Licht auf die Behauptung der "Freiwilligkeit der Übergabe von Unterlagen".

 

12 Abschließend darf zu diesem Punkt noch ausgeführt werden, dass der Leiter der Amtshandlung gegenüber Herrn S. das Zuwarten bis Herr S. zum Betrieb kommt, mit der Begründung abgelehnt hat, dass "dies nicht im Gesetz steht". Hätte sich die Behörde selbst an das Gesetz gehalten, wäre die vorliegende Maßnahmenbeschwerde nicht notwendig geworden

 

Hierauf wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 8.7.2002 die Gegenäußerung mit folgendem Inhalt erstattet:

 

ad Punkt 1 der Stellungnahnr

Seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird nochmals festgehalten, dass die Bestimmung des § 33 Abs 1 AWG

vorsieht, dass die Verständigung des Liegenschaftseigentümers bzw des Betriebsinhabers oder der Vertreter dieser Personen spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu erfolgen hat. Die Möglichkeit, den Betriebsinhaber (dessen Vertreter) erst beim Betreten des Betriebes zu verständigen, ist nach § 33 Abs 1 AWG

allgemein ohne Einschränkungen oder sonstige Erfordernisse zulässig, die Motive der Behörde für ein, derartiges Vorgehen sind daher irrelevant

 

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach im Falle einer früheren Ankündigung der bevorstehenden Kontrolle ?nicht gesagt zu werden braucht, worum es im Detail geht" und daher eine frühere Ankündigung der Kontrolle den Kontrollzweck nicht vereiteln würde, sind nicht stichhaltig. da sich der zu Kontrollierende unter normalen Voraussetzungen dessen bewusst sein müsste, welche Art von Kontrolle gemäß § 33 AWG seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als für die Ein- und Ausfuhr sowie Ausstufung von Abfällen zuständige Behörde zu erwarten ist.

 

ad Punkt 2 der Stellungnahme

Siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 1/1, aus Sicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist es nicht willkürlich und daher nicht unzulässig, die Kontrolle zum spätest möglichen im Gesetz vorgesehenen Zeitpunkt anzukündigen.

 

ad Punkt 3 der Stellungnahme

Die Darstellung der Beschwerdeführerin wonach aktuelle Unterlagen nicht überprüft wurden, trifft nicht zu, es wurde vielmehr auch Einblick in die aktuellen Betriebsaufzeichnungen genommen

 

Es handelt sich um eine völlig unbegründete und schärfstens zuruckzuweisende Unterstellung der Beschwerdeführerin, dass ?das Ministerium offenbar eine Situation in welcher eine entscheidungsbefugte Person nicht anwesen ist? für die Durchführung von Kontrollen gem. § 33 AWG bevorzugt. Vielmehr zeigt die langjährige Vollzugspraxis in diesem Bereich, dass die Anwesenheit der entscheidungsbefugten Personen bei der Kontrolle durchaus vorteilhaft und wünschenswert sein kann, jedoch oft im Einzelfall einer späten Ankündigung der Kontrolle auch auf die Gefahr hin der Vorrang einzuräumen ist, dass ein Verantwortlicher bei der Kontrolle nicht anwesend sein kann. In aller Regel werden auch seitens der entscheidungsbefugten Personen Kopien von relevanten Dokumenten freiwillig den kontrollierenden Organen zur Verfügung gestellt, sollten Kopien von Dokumenten nicht freiwillig zur Verfügung gestellt werden, sind eben die relevanten Informationen in der aufzunehmenden Niederschrift zu dokumentieren - der Effekt ist der gleiche. In, gegenständlichen Fall hätte die betroffene Angestellte durchaus (nach Rucksprache mit ihrem Vomgesetzten) die Herausgabe von Kopien ablehnen können - in diesem Fall wären die relevanten Informationen eben in der Niederschrift dokumentiert worden.

 

Die seitens der Beschwerdeführerin in den Raum gestellte Anschuldigung, die bei der Kontrolle anwesende Angestellte wäre dazu genötigt worden, Kopien von beim Unternehmen aufliegenden Unterlagen herauszugeben bzw, die Kopien von Dokumenten wären ohne deren Zustimmung seitens der kontrollierenden Organe mitgenommen worden, ist eine Unterstellung.

 

ad Punkt 4 der Stellungnahme

Es wird auf die Ausführungen zu den Punkten 1 und 2 verwiesen

 

ad Punkt 5 der Stellungnahme

Die Ausführungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Gegenschrift vom 19, März 2002 diesen Punkt betreffend werden vollinhaltlich aufrechterhalten: die erfolgte Aufklärung betreffend den Zweck der Kontrolle ist n der Niederschrift über die Kontrolle vom 23 Jänner 2002 dokumentiert.

 

ad Punkt 6a, b der Stellungnahme:

Folgende Darlegungen der Beschwerdeführerin sind unrichtig bzw entsprechen nicht der geltenden Rechtslage:

 

?die Meldungen nach der Abfallnachweisverordnung an das Ministerium erfolgen jährlich dazu ist festzuhalten, dass keine jährlichen Meldungen nach der Abfallnachweisverordnung an das Ministerium erfolgen bzw vorgeschrieben sind; ?im Rahmnen der Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung? sind ?die einzelnen Mengen weder zeitlich noch sonst ausgewiesen", sondern es erfolgt ?nur eine Gesamtaufstellung?: dazu ist festzuhalten, dass gemäß §3 Abs 1 der Abfallnachweisverordnung, BGBI 1991/65, für jedes Kalenderjahr fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib des Abfalls zu führen sind.

Diese Aufzeichnungen sind gemäß § 3 Abs 2 der Abfallnachweisverordnung in Form eines Vormerkbuches, einer Kartei oder durch die chronologische Sammlung von Kopien sonstiger geeigneter Belege des Warenverkehrs wie Frachtscheine, Rechnungen, Lieferscheine oder bei Verarbeitung in elektronischen Datenverarbeitungssystemen durch Sicherung auf externen Datenträgern, sodass ein Zugriff auf die Daten jederzeit ermöglicht werden kann, zu führen. Die Aufzeichnungen sind getrennt nach den betreffenden Abfallarten fortlaufend zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt sind demnach unrichtig; die Darlegung der Beschwerdeführerin, wonach es zum Zeitpunkt der Kontrolle überhaupt noch keine Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung für das Jahr 2001 gegeben hat, kann als Selbstanzeige gewertet werden, da die Beschwerdeführerin hiermit anscheinend selbst dokumentiert, dass die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisierordnung nicht ordnungsgemäß geführt wurden. Eine Überprüfung durch den Landeshauptmann von Tirol in diesem Zusammenhang wird angeregt werden.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich der verschiedenen aufliegenden Aufzeichnungen bei einem Unternehmen betreffend die übernommenen und abgelagerten Abfälle selbstverständlich sinnvoll ist, um die Plausibilität sämtlicher Aufzeichnungen nachzuprüfen und dieser Vergleich die Grundlage für eine effiziente Durchführung von Kontrollen darstellt. Die Vorlage jener Aufzeichnungen, in die bei der Kontrolle Einblick genommen wurde, darf aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Bestimmung (§ 33 AWG) verlangt werden.

 

Warum ein Einblick in die Aufzeichnungen gemäß dem Altlastensanierungsgesetz sowie in Frachtpapiere und Rechnungen bei einer Kontrolle gemäß § 33 AWG nicht sinnvoll oder zulässig sein sollte, ist für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht nachvollziehbar. Die Aufzeichnungen nach der Abfallnachweis-verordnung müssten mit den Aufzeichnungen gemäß dem Altlastensanierungsgesetz betreffend die Art und Menge von abgelagerten Abfällen, die dem ALSAG unterliegen, übereinstimmen; die chronologische Sammlung von Frachtscheinen, Rechnungen und Lieferscheinen stellt eine zulässige Führung von Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs 2 der Abfallnachweisverordnung dar, wobei anlässlich der Kontrolle am 23. Jänner 2002 ursprünglich seitens der kontrollierenden Organe davon ausgegangen wurde, dass durch die chronologische Sammlung dieser Dokumente seitens der L. M. GmbH die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß der Abfallnachweisverordnung geführt werden.

 

Erst im Rahmen der nunmehr vorliegenden Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass eine ordnungsgemäße Führung von Aufzeichnungen nach der Abfallnachweisverordnung für das Jahr 2001 durch Sammlung dieser Unterlagen nicht erfolgt ist.

 

Überdies wird festgehalten, dass ein Vergleich von Aufzeichnungen nicht unbedingt während der Kontrolle erfolgen muss, sondern auch nach Durchführung derselben erfolgen kann; dies betrifft insbesondere auch jene Angaben bzw Meldungen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen sowie der Ausstufung von Abfällen vorliegen.

 

Es ist außerdem eine unrichtige Behauptung der Beschwerdeführerin, dass seitens der kontrollierenden Organe die Aufzeichnungen gemäß der Abfallnachweisverordnung bei der Kontrolle nicht verlangt worden seien

 

ad Punkt 7 der Stellungnahme:

Es ist nochmals festzuhalten, dass die Aufzeichnungen gemäß ALSAG wie auch die Lieferscheine, Rechnungen, etc zu den sonstigen Betriebsaufzeichnungen gehören, in die gem § 33 Abs 2 AWG bei der Durchführung von Kontrollen Einblick zu gewähren ist.

 

Auf den Sinn und Zweck der Kontrolle wurde bereits oben eingegangen.

 

ad Punkt 8 der Stellungnahme:

Frau G. ist im Zuge der Kontrolle seitens des Leiters der Amtshandlung ausdrücklich darüber informiert worden, dass keine Verpflichtung zur Übergabe derartiger Kopien besteht.

 

Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin ist unrichtig

 

Punkt 9 der Stellungnahme:

In diesem Punkt werden lediglich Ausführungen wiederholt, zu denen unter den vorangegangenen Punkten bereits Stellung genommen wurde; es darf jedoch ergänzend festgehalten werden, dass es den kontrollierenden Organen wohl erlaubt sein wird, darauf hinzuweisen, dass die relevanten Informationen in der Niederschrift festzuhalten sind, falls Kopien der Unterlagen nicht freiwillig und unentgeltlich übergeben werden. Daraus einen Zwang zur Übergabe von Kopien von Unterlagen abzuleiten, entbehrt jeglicher Grundlage

 

ad Punkt 10 der Stellungnahme.

Angesichts der Vielzahl von Unterstellungen der Beschwerdeführerin gegenüber den kontrollierenden Organen ist im Rahmen der ersten Gegenschrift seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Klarstellung erfolgt, dass keine Originale von Dokumenten mitgenommen wurden; dieser Umstand wird erfreulicherweise jetzt auch seitens der Beschwerdeführerin bestätigt.

 

ad Punkt 11 der Stellungnahme:

Es wurde seitens der belangten Behörde nie bestritten, dass Herr S. gefordert hat mit der Kontrolle bis zu seinem Eintreffen zuzuwarten. Zugleich hat Herrn S. jedoch dargelegt, dass seine Anfahrt mehrere Stunden in Anspruch nehmen würde. Es war daher den kontrollierenden Organen angesichts der fortgeschrittenen Zeit nicht möglich mit der Kontrolle bis zum Eintreffen von Herrn S. zuzuwarten. Von einem sonstigen Vertreter des Betriebsinhabers, welcher an der Kontrolle ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung teilnehmen sollte und konnte, war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht die Rede.

 

ad Punkt 12 der Stellungnahrn:

Siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 11

 

Seitens der belangten Behörde wird entschieden bestritten, sich bei der Durchführung der Kontrolle nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten zu haben.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurde am 9.10.2002 die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf E. S., Mag. G. L., Dipl.Ing. W. P. und M. G. einvernommen wurden.

 

E. S. gab als Zeuge folgendes an:

?Bei der am 23.01.2002 von Organen des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführten Kontrolle der Abfallbeseitigungsanlage Riederberg in Wörgl war ich nicht persönlich anwesend.

Von der Kontrolle wurde ich per Telefon von Frau M. G., Sekretärin, verständigt. Ich habe Frau G. gefragt, was die beiden Herren des Ministeriums kontrollieren wollen, mir wurde gesagt, mehrere Sachen würden kontrolliert werden. Ich habe dann gesagt, sie sollen mir einen der Herren des Ministeriums ans Telefon geben. Ich habe dann mit Herrn Mag. L. gesprochen. Ich wollte zunächst wissen, was Gegenstand der Kontrollen sei. Ich habe daraufhin nur eine allgemeine Auskunft bekommen. Näheres wurde mir nicht mitgeteilt. Ich habe auf die Manuduktionspflicht hingewiesen und habe Herrn Mag. L. gefragt, was ich machen könnte, um bei der Kontrolle anwesend zu sein. Ich befand mich bei diesem Telefonat in Graz und habe darauf hingewiesen, dass ich regelmäßig die Strecke Graz-Innsbruck in einer Zeit von etwa 3 Stunden zurücklege. Ich stelle richtig, dass die Kontrolle im Büro in Kirchberg vorgenommen wurde, die Deponie befindet sich in Wörgl.

 

Ich habe dann wiederum mit Frau G. gesprochen und habe ihr gesagt, sie möge den Herren des Ministeriums in die Unterlagen Einsicht gewähren, nachdem es mir nicht möglich war, bei der Kontrolle persönlich anwesend zu sein oder dazu einen Vertreter zu entsenden. Als Vertreter wäre mir allenfalls Herr Rechtsanwalt Dr. H. als möglich erschienen, der von Innsbruck nach Kirchberg in etwa 45 bis 60 Minuten hätte anreisen können. Es wäre auch möglich gewesen, den in St. Johann i.T. sitzenden Steuerberater als Vertreter bei der Kontrolle beizuziehen. Das gesamte Telefenot hat ca 20 Minuten gedauert.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Meiner Erinnerung nach hat es während der Kontrolle kein weiteres Telefonat mit mir gegeben. Frau G. hat mich nach Beendigung der Kontrolle nochmals telefonisch kontaktiert.

 

Die am 23.01.2002 von Herrn Mag. L. aufgenommene Niederschrift habe ich dann über das Büro in Kirchberg bekommen. Mir ist nicht bekannt, dass irgend welche Ergebnisse der Kontrolle mir übermittelt worden sind. Ich weiß nicht, welchen Sinn diese Kontrolle gehabt hat. Konkret weiß ich nicht, ob es vor dem 23.01.2002 bereits Kontrollen nach dem AWG gegeben hat, ich gehe jedoch davon aus.

 

Über Frage des Herrn Mag. L., als Vertreter der belangten Behörde:

Ich bleibe dabei, dass mir über meine Anfrage mitgeteilt wurde, es werde eine allgemeine Kontrolle durchgeführt. Eine nähere Auskunft wurde mir nicht erteilt.?

 

Mag. G. L. sagte als Zeuge wie folgt aus:

 

?Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass am 23.01.2002 die Kontrolle um 12.15 Uhr begonnen hat. Ich war damals in Begleitung von Herrn Dipl.-Ing. P., der ebenfalls dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angehört. Im Büro in Kirchberg habe ich Frau G. vorgefunden. Ich habe Frau G. erklärt, dass wir als Vertreter des genannten Ministeriums beabsichtigen, eine Kontrolle gemäß § 33 AWG betreffend Ein- und Ausfuhr von Abfällen bzw Abstufung von Abfällen durchzuführen. Ich habe nach einem Vertretungsbefugten des Unternehmens gefragt und wurde dann von Frau G. telefonisch mit Herrn S. verbunden. Zunächst hat Frau G. mit Herrn S. gesprochen und im Zuge des Telefonates habe ich dann mit Herrn S. sprechen können. Ich habe Herrn S. bei diesem Telefonat erklärt, dass von uns als Vertreter des Ministerums eine Kontrolle gemäß § 33 AWG betreffend Ein- und Ausfuhr von Abfällen bzw Abstufung von Abfällen durchgeführt werde. Herr S. hat erklärt, er wolle bei dieser Kontrolle persönlich anwesend sein. Mir war bewusst, dass Herr S. sich zu diesem Zeitpunkt in Graz befunden hat und habe ihn gefragt, wie lange es dauere, bis er von Graz nach Kirchberg gelange. Im Raum ist für diese Anreise eine Zeit von 3 bis 4 Stunden gestanden. Ich habe dann zu Herrn S. gesagt, mit der Durchführung der Kontrolle gemäß § 33 AWG könne nicht so lange zugewartet werden. Über die Anwesenheit eines sonstigen Vertretungsbefugten der L. M. GmbH wurde nicht gesprochen. Herr S. hat dann, nachdem ihm mitgeteilt wurde, mit der Kontrolle könne nicht bis zu seinem Eintreffen in Kirchberg zugewartet werden, erklärt, die Kontrolle solle durchgeführt werden und Frau G. möge die erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Für mich war das Telefonat mit Herrn S. damit beendet und hat in weiterer Folge Herr S. dann noch mit Frau G. gesprochen. Im Zuge der Kontrollen wurden die erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen von Frau G. in Vorlage gebracht. Ich habe Frau G. erklärt, es sei von Vorteil, we

nn von den eingesehenen Unterlagen Kopien zur Verfügung gestellt werden, da ansonsten die eingesehenen Unterlagen auf Band festzuhalten sind. Ich habe Frau G. ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht verpflichtet sei, diese Unterlagen in Kopie auszuhändigen. Frau G. hat die hier in der Niederschrift angeführten Unterlagen an mich übergeben. Die Amtshandlung wurde um 13.30 Uhr beendet. Vor Ort hat die durchgeführte Kontrolle keine Auffälligkeiten ergeben. Im Nachhinein wurde dann vom Ministerium aus eine Kontrolle hinsichtlich des in Punkt 2. angeführten Lieferscheines betreffend die Übernahme von verunreinigtem Verpackungsmaterial der Firma G. P. GmbH, XY, veranlasst. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist mir nicht bekannt. Auch hinsichtlich der Unterlagen zu Punkt 3. und Punkt 4. wurden im Nachhinein entsprechende Nachforschungen angestellt. Der Transport von Öl verunreinigten Feststoffen bzw Werkstättenabfällen laut Punkt 3. hat sich als ordnungsgemäß herausgestellt. Ebenso gilt dies für die in Punkt 4. angeführte Übernahme von Abwasserschlämmen. Die Altlastenbeitragsanmeldungen unter Punkt 1. haben wir uns angesehen, um einen Überblick über die monatlich angefallenen Mengen zu bekommen.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Die Aufzeichnungen über die Abfallnachweisverordnung wurden von mir verlangt. Ich habe für zwei Quartale des Jahres 2001 die entsprechenden Aufzeichnungen vorgelegt bekommen. Ich verweise dazu auf Punkt 1. der Niederschrift. Kopien wurden davon nicht angefertigt. Mir ist nicht bekannt, dass nach der Abfallnachweisverordnung an das Ministerium Meldungen zu erstatten sind.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Eine Anzeige wurde nicht erstattet und wird auch keine erstattet werden. Ich habe im Zuge des Telefonates Herrn S. darauf hingewiesen, dass eine Kontrolle nach § 33 AWG durchgeführt werde und habe Herrn S. auch erklärt, dass es dabei um die Kontrolle betreffend Ein- und Ausfuhr von Abfällen bzw Ausstufung von Abfällen gehe. Damit steht auch nicht im Widerspruch, dass im dritten Absatz der Niederschrift vom 23.01.2002 lediglich § 33 Abfallwirtschaftsgesetz angeführt ist. Auf die Frage des Rechtsvertreters, welchen Sinn es mache, Altlastenbeitragsanmeldungen durchzusehen und davon Fotokopien mitzunehmen, gebe ich an, dass bei der Kontrolle zunächst keine aktuellen Mengenangaben vorgelegen sind. Da die Mengenangaben nach dem Altlastensanierungsgesetz und jenem nach der Abfallnachweisverordnung etwa deckungsgleich sind, wurden diese Unterlagen für eine Abschätzung der Mengen herangezogen und mitgenommen. Ich verstehe unter aktuell die Mengenangaben für das Jahr 2001. Wir wollen bei jeder Kontrolle den Nachweis haben, welche Mengen an Abfällen bei der jeweiligen Deponie abgelagert werden. Hinsichtlich der Einsicht in die Altlastenbeitragsanmeldungen verweise ich auf die Kontrollbefugnis gemäß § 33 AWG.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Das Ergebnis der Kontrolle hat bei der Firma L. zu keiner Beanstandung geführt. Ich habe Herrn S. beim Telefonat gesagt, wir sind zur Kontrolle befugt und es seien die erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen vorzulegen. Hätte Herr S. gesagt, die erforderlichen Aufzeichnungen und Unterlagen dürften nicht vorgelegt werden, hätte eine Anzeige nach dem AWG wegen Verweigerung der Durchführung der Kontrolle erstattet werden müssen.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Es ist zutreffend, dass wir im Regelfall die Kontrollen nicht vorzeitig ankündigen. Im Einzelfall kann dies allerdings der Fall sein.?

 

Dipl.Ing. W. P. gab im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme folgendes an:

 

?Mir ist die Kontrolle vom 23.01.2002 bei der L. M.,XY, noch in Erinnerung. Ich habe mich damals in Begleitung des Herrn Mag. L. befunden. Die Kontrolle wurde von Herrn Mag. L. leitend durchgeführt. Herr Mag. L. hat beim Betreten des Büros der L. M. in XY erklärt, dass eine Kontrolle gemäß § 33 AWG stattfinden werde. Es haben sich dort mehrere Personen befunden, jedoch wurden wir in weiterer Folge von Frau G. betreut. Von Herrn Mag. L. wurde eingangs nach einem Geschäftsführer oder einer sonstigen maßgeblichen Person gefragt. Es wurde mitgeteilt, dass niemand da wäre und Herr S. telefonisch erreichbar sei. Ich habe mitbekommen, dass Mag. L. mit Herrn S. telefonisch gesprochen hat. Bei diesem Telefonat ist es um die Frage gegangen, ob eine Kontrolle überhaupt unangemeldet durchgeführt werden dürfe. Mir wurde dann von Herrn Mag. L. mitgeteilt, dass sich Herr S. weiter entfernt befindet, wobei ich davon ausgegangen bin, dass sich Herr S. in Wien befindet. Mir wird nun mitgeteilt, dass sich Herr S. zu diesem Zeitpunkt in Graz befunden hat. Ich selbst habe mit Herrn S. nicht telefoniert und habe ich meine Kenntnisse aufgrund entsprechender nachträglicher Mitteilung durch Herrn Mag. L. In weiterer Folge habe dann ich und hat Herr Mag. L. die Kontrolle durchgeführt. Frau G. wurde gebeten, uns von bestimmten Unterlagen Fotokopien anzufertigen, mit dem Hinweis, dass ansonsten entsprechende handschriftliche Aufzeichnungen vorgenommen werden müssten. Mir ist erinnerlich, dass mehrere Seiten, ich glaube 5 bis 10, von Frau G. in Fotokopie zur Verfügung gestellt wurden. Meiner Erinnerung nach hat die Kontrolle 1,5 bis 2 Stunden gedauert. Von Herrn Mag. L. wurde eine Niederschrift über die Kontrolle angefertigt und zwar über ein Diktiergerät. Es wurde Frau G. gefragt, ob es in Ordnung sei, die Niederschrift mit Diktiergerät aufzunehmen. Meiner Erinnerung nach hat die fragliche Kontrolle zu keiner Beanstandung geführt. Meiner Erinnerung nach wurden die Altlastenbeitragsanmeldungen für 2 Quartale des Jahres 2001 in Fotopkopie mi

tgenommen, um die Mengen abschätzen zu können. Ich bin regelmäßig bei Kontrollen nach § 33 AWG als Kontrollorgan dabei und regelmäßig werden unter anderem auch Altlastenbeitragsanmeldungen eingesehen. Die Herausgabe der mitgenommenen fotokopierten Unterlagen erfolgte freiwillig. Es ist keinerlei Druck auf Frau G. ausgeübt worden.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Konkret kann ich mich an keinen Fall erinnern, bei dem im Zuge einer Kontrolle nach § 33 AWG Altlastenbeitragsanmeldungen mitgenommen wurden.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Im Ministerium in Wien haben wir alle Unterlagen über Abfallverbringungen, die importiert, exportiert oder per Transit durch Österreich durchgeführt werden. Nach der EU-Verbringungsverordnung ist eine Notifizierung auch dann notwendig, wenn über das deutsche Eck transportiert wird. In diesem Zusammenhang ist die L. M. jedenfalls Empfänger derartiger Abfälle.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Es wurde Frau G. gefragt, ob Kopien angefertigt und mitgenommen werden können. Diese Frage wurde von Herrn Mag. L. gestellt. Ich weiß nicht mehr, ob ich oder Herr Mag. L. gesagt hat, wenn dies nicht möglich sei, würden handschriftliche Aufzeichnungen vorgenommen werden. In Erinnerung ist mir jedoch, dass dies zumindest sinngemäß hervorgekommen ist. Frau G. wurde gesagt, es sei zeitaufwändiger, wenn die Unterlagen entweder handschriftlich festgehalten oder per Diktiergerät festgehalten werden. Ich gehe davon aus, dass diese Aussage von Herrn Mag. L. gemacht wurde.

 

Über Frage von Herrn Mag. L.:

Mir ist erinnerlich, dass Frau G. gesagt wurde, die Aushändigung der Fotokopien müsse freiwillig erfolgen und könne ni

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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