TE UVS Steiermark 2002/05/02 25.3-1/2002

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Veröffentlicht am 02.05.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 29. April 2002 eingelangte Beschwerde des D O D E, alias D B, vertreten durch Mag M-T R, Rechtsanwalt, wegen Anhaltung in Schubhaft, wie folgt entschieden:

Gemäß §§ 66, 69, 72 und 73 Fremdengesetz 1997 (FrG), § 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 19, 21 Asylgesetz 1997 (AsylG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Schubhaft des Beschwerdeführers vom 14. Feber 2002 war somit rechtmäßig und ist die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zulässig.

Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion als obsiegende Partei gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr. 499/2001, einen Betrag von ? 244,00 binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 29. April 2002 wird Nachfolgendes vorgebracht:

Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger und ist am 06.12.1994 in das Bundesgebiet eingereist. Der BF stellte einen Asylantrag,

welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2000 abschlägig negativ entschieden

wurde.

Mit Bescheid

der Bundespolizeidirektion vom 07.02.2002 wurde über den BF ein

unbefristetes Aufenthaltsverbot und gleichzeitig die Schubhaft

verhängt.

Gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wurde

eine Berufung eingebracht

und wurde diese mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Steiermark vom 14.03.2002 abschlägig entschieden. Dagegen wurde eine Höchstgerichtsbeschwerde eingebracht und ist das Verfahren

derzeit noch beim

Hohen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Der

BF hat am 14.02.2002 einen neuerlichen Asylantrag beim

Bundesasylamt,

Außenstelle Graz, eingebracht.

Mit Bescheid

des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz wurde gemäß § 68 Abs. 1

AVG iVm § 44 Abs. 5 AsylG der Asylantrag wegen entschiedener

Sache

zurückgewiesen.

Der BF hat dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ist das Verfahren noch beim

Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Beweis: beizuschaffender

Asylakt beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz - BAG, beizuschaffender fremdenpolizeilicher Akt bei der Bundespolizeidirektion

C. Beschwerdegründe:

Gemäß § 72 FrG

kann, wer gemäß § 63 FrG festgenommen worden ist, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anrufen.

D. Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft seit 14.02.2002:

Wie bereits unter Punkt B. ausgeführt, befindet

sich der BF seit 07.02.2002 in Schubhalt.

In Anbetracht

dessen, dass der BF am 14.02.2002 einen neuerlichen Asylantrag

eingebracht hat, und sich in diesem Asylantrag darauf gestützt

hat, dass er damit

rechnen muss, in Nigeria einer Doppelbestrafung zugeführt zu werden, da

Personen, die in Mitteleuropa wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt sind, auch

in

Nigeria einer Verurteilung zugefügt werden.

In Anbetracht

dessen, dass der BF im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung

ordnungsgemäß gemeldet war, bzw. dieser auch mit einer

österreichischen

Staatsbürgerin, nämlich mit M E verheiratet

ist, was im übrigen aktenkundig ist, und

dem BF auch zuvor

bereits eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde,

insbesondere unter dem Aspekt dessen, dass die Schubhaft nicht

dazu dienlich ist,

das Asylverfahren abzuwarten, sondern die Schubhaft wirklich nur letztes Mittel sein

sollte, um die Abschiebung des jeweiligen Schubhafthäftlings zu gewährleisten,

stellt sich die über den BF verhängte Schubhaft zumindest seit

Asylantragstellung,

sohin seit dem 14.02.2002, als rechtswidrig

da.

Wenngleich der BF im Bundesgebiet zweimal rechtskräftig

wegen eines Suchtgiftdeliktes verurteilt wurde, so ist auch

darauf hinzuweisen, dass sich die dem BF zur Last gelegten

strafbaren Handlungen auf die Jahre 1998 und 1999 beziehen

und

seit Eheschließung des BF mit seiner Gattin, dieser sich keine

strafbare

Handlung mehr zu Schulden hat kommen lassen.

Im

übrigen wird durch die Inschubhaftnahme des BF und des erlassenen

Aufenthaltsverbotes vehement in das Privat- und Familienleben

des BF eingegriffen.

Im gegenständlichen Fall könnten

zweifelsohne gelindere Mittel zur Anwendung

gelangen.

Beweis:

wie bisher.

E. Zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung:

Unter Zugrundelegung der obigen

Ausführungen zu Punkt D. stellt sich jedenfalls die

über den BF

zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als

rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

dass auf Art. 1 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit

verwiesen wird, wonach der Entzug der

persönlichen Freiheit nur

gesetzlich vorgesehen werden darf, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jedenfalls nur

entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahmen außer

Verhältnis steht.

Gemäß § 48 ist jedenfalls

die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft

so kurz wie möglich dauert.

Es ist im gegenständlichen Fall

derzeit nicht absehbar, wann mit einer Asylentscheidung zu

rechnen ist und ist mit der Verhängung der Schubhaft sicherlich

der Gedanke bezweckt, daß Asylverfahren in Schubhaft, wie

bereits erwähnt,

abzuwickeln und sohin der belangten Behörde es

zumutbar ist, den

ordnungsgemäßen Ausgang des Asylverfahrens

abzuwarten. Es wurden die Anträge gestellt: 1. der UVS möge feststellen, dass der BF durch die Anhaltung durch Organe der belangten Behörde seit 14.02.2002, zumindest jedoch zum Zeitpunkt der Beschwerderhebung bis zum jetzigen Zeitpunkt,

wegen Verstoßes gemäß Art. 1

pers FrG sowie Art 5 MRK in seinen

Rechten verletzt worden ist bzw. nach wie vor

verletzt wird; in

eventu

2. der UVS möge feststellen, dass der BF durch die Anhaltung durch Organe der

belangten Behörde seit dem Zeitpunkt

der Beschwerdeerhebung bis zum jetzigen

Zeitpunkt, wegen

Verstoßes gemäß Art. 1 pers FrG sowie Art. 5 MRK in seinen Rechten verletzt worden ist bzw. nach wie vor verletzt wird

3. der belangten Behörde aufzutragen, die Kosten dieses Verfahrens binnen 14

Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Rechtsvertreters des BF zu ersetzen. 2. Die Bundespolizeidirektion

legte den Fremdenpolizeiakt vor und gab nachfolgende Gegenäußerung

ab: a) Sachverhalt

Der Fremde reiste eigenen Angaben zufolge im Jahre 1994 unter dem Nationale D

B, liberian. StA., nach

Österreich ein, um hier einen Asylantrag einzubringen.

Dieser

Antrag wurde mit zweitinstanzlichem Bescheid des UBAS vom 28.3.2000

rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Im Jahre 1997

wurde der Genannte unter seiner liberian. Identität vom LG f. Strafsachen Wien wegen §§ 12 (1) u. 16 (1) SGG sowie § 15, 269 (1), 83 (1) und 84

(2) Z. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 13

Monate bedingt, rechtskräftig

verurteilt.

Am 8.6.2001 wurde der Fremde aufgrund eines Haftbefehles des LG f. Strafsachen,

ausgestellt auf den Namen D

B, festgenommen. Die Erlassung des Haftbefehles

erfolgte, da der Genannte im Verdacht stand, große Mengen von Suchtgift in Verkehr gesetzt zu haben.

Bei der Festnahme wies sich der Fremde mit einem nigerian. Reisepass, ausgestellt

auf den Namen

E D O D aus. In diesem Reisepass war eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit Österreicher", ausgestellt von der BPD am 9.1.2001, gültig bis 9.1.2002, eingetragen. Der Genannte hatte unter seiner richtigen nigerian. Identität in Nigeria eine Österreicherin geheiratet und daraufhin über die Österreichische Botschaft in Lagos bei der BPD einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht. E wurde aufgrund des oben angeführten Haftbefehles in die JA Graz-Jakomini eingeliefert und in weiterer Folge vom LG f. Strafsachen wegen §§ 27 u. 28 SMG zu einer unbedingten Haftsrafe in der Dauer von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit 7.2.2002 wurde gegen den Fremden von der ho. Behörde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt und gleichzeitig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit 8.2.2002 befindet sich der Fremde bei der ho. Behörde in Schubhaft. Einer Berufung gegen das oben angeführte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der SID Stmk. vom 14.3.2002 keine Folge gegeben. Von der ho. Behörde war beabsichtigt, den Fremden am 1.3.2002 auf dem Luftwege nach Nigeria abzuschieben. Diese Abschiebung kam nicht zustande, da der Fremde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 14.2.2002 einen Asylantrag eingebracht hat. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BAA Graz vom 15.2.2002 gemäß § 68 (1) AVG i.V. m. § 44 (5) AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Über ein Berufung gegen diesen Asylbescheid wurde bislang noch nicht entschieden. b) rechtliche Beurteilung Tatsache ist, dass gegen den Fremden ein rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht. Aufgrund dessen hat er das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Allfällige persönliche Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Personen wurden bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt. Hiezu muss festgehalten werden, dass die österr. Ehegattin des Fremden in Großbritannien aufhältig ist. Bereits vor seiner Festnahme hat der Genannte in Graz gelebt, seine Gattin wohnte in Wien. Der BPD ist durchaus bewusst, dass die Abschiebung des E zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig ist, da er als Asylwerber anzusehen ist. Allerdings ist (wie aus dem Akteninhalt ersichtlich) davon auszugehen, dass der Fremde das Bundesgebiet freiwillig nicht verlassen wird. Sollte die Schubhaft aufgehoben werden, ist anzunehmen, dass E im Bundesgebiet untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Außerdem muss befürchtet werden, dass er neuerlich Delikte nach dem Suchtmittelgesetz begeht. Die BPD geht davon aus, dass das Asylverfahren betreffend den Obengenannten während der zulässigen Schubhaftdauer von sechs Monaten abgeschlossen sein wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist jedenfalls als zulässig und verhältnismäßig anzusehen, da kein gelindertes Mittel zur Verfügung stand, um die sichere Außerlandschaffung des Fremden und die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes zu gewährleisten. Die Bundespolizeidirektion stellt daher den Antrag die Beschwerde unter Absehung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kostenpflichtig abzuweisen." II.1. Aufgrund des vorgelegten Fremdenaktes der BPD sowie den Ausführungen in der Beschwerde geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von nachfolgenden, entscheidensrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger und reiste am 6. Dezember 1994 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 7. Dezember 1994 wurde ein Antrag auf Asylgewährung unter den Namen D B, liberian. Staatsbürger gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1994 wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 3 des AsylG 1991 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres am 12. September 1996 rechtskräftig abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29. November 1996 gemäß § 30 Abs 2 VwGG dem Antrag auf aufschiebende Wirkung am 29. November 1996 stattgegeben. Am 14. Feber 1997 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer unter den Namen D B ein zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 18 Abs 1 Z 1 und 2 Abs 2 Z 7, 19, 20 und 21 Fremdengesetz 1992 erlassen. Desgleichen wurde mit Bescheid vom 12. Mai 1997 von der belangten Behörde gemäß § 54 Abs 1 FrG 1992 festgestellt, dass für den Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe bestehen, die ihn in Liberia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe aussetzen würden. Der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. August 1997 insofern Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 5 Jahren befristet wurde. Des Weiteren wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. September 1997 die Berufung betreffend des Antrages gemäß § 54 Fremdengesetz 1992 abgewiesen. In beiden Fällen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und wurde in beiden Fällen der Beschluss gefasst, gemäß § 30 Abs 2 VwGG den Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben (Beschluss vom 12.11.1997 betreffend der Feststellung gemäß § 54 FrG und Beschluss vom 8.1.1998 betreffend dem Aufenthaltsverbot). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juli 1999 wurde der Beschluss gefasst, im Hinblick auf die Erlassung des befristeten Aufenthaltsverbotes das Verfahren einzustellen (in Kraft treten des Fremdengesetzes 1997). Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1999 wurde die Beschwerde betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs 1 FrG als unbegründet abgewiesen. Bei der Verhaftung des Beschwerdeführers aufgrund des Haftbefehles des Landesgerichtes für Strafsachen vom 4. Mai 2000 wurde festgestellt, dass es sich bei den bislang unter den Namen D B gesuchten Beschwerdeführer um E D O D in Nigeria, handelt. Zuvor wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen, im Jahr 1997 wegen §§ 12 Abs 1 und 16 Abs 1 Suchtgiftgesetz sowie §§ 15, 269 Abs 1, 83 Abs 1 und 84 Abs 2 Z 4 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon 13 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Mit einem neuerlichen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Feber 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 36 Abs 1 Z 1 und 2 Abs 2 Z 1, 37, 38, 39 FrG erlassen, und der Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Desgleichen wurde mit dem selben Bescheid gemäß § 61 Abs 1 FrG nach Beendigung der gerichtlichen Haft (8. Feber 2002) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen vom 29. November 2001 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig gemäß § 27 Abs 1 und 2 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Haftstrafe wurde vom 8. Juni 2001 bis 8. Feber 2002 verbüßt. Dem neuerlichen Asylantrag vom 15. Feber 2002 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15. Feber 2002 gemäß § 68 Abs 1 AVG in Verbindung mit § 44 Abs 5 AsylG wegen entschiedener Sache keine Folge gegeben. Während der Vorführung zum Bundesasylamt kam es zu einem Vorfall, der in der Anzeige der BPD vom 15. Feber 2002 (Anzeigennummer 288) wegen Verdacht der gefährlichen Drohung mündete. Das Verfahren diesbezüglich ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. März 2002 wurde der Berufung gegen das Aufenthaltsverbot abgewiesen und der Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Aktenvermerk vom 5. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, "dass die Schubhaft über die Dauer von 2 Monaten aufrecht erhalten wird, da die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria von den Asylbehörden noch nicht entschieden wurde". Der Beschwerdeführer ist seit 5. August 2000 mit der österreichischen Staatsbürgerin M S verheiratet. Die Ehefrau befindet sich seit ca. 5 Monaten in London und hatte er seither keinen Kontakt mehr mit ihr (Niederschrift vom 7. Feber 2002 der Bundespolizeidirektion). 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den Fremdenpolizeiakt der BPD. Bezüglich der Sachverhaltsdarstellung ist auch den Ausführungen der Beschwerde kein gegenteiliger Anhaltspunkt zu entnehmen, sodass im Hinblick auf den § 73 Abs 2 Z 1 FrG die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine Einvernahme des Beschwerdeführers daher entfallen kann. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt folgendes: 1. Gemäß § 73 Abs 1 FrG ist für die Entscheidung der Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Feber 2002 aufgrund des ihm am 8. Feber 2002 persönlich mittels Dolmetsch verkündeten Schubhaftbescheides der belangten Behörde vom 7. Feber 2002 FR5952/01 in Schubhaft genommen. Dem damaligen Vertreter wurde der Schubhaftbescheid am 8. Feber 2002 zugestellt, wodurch die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde während der Schubhaft erhoben wurde, ist sie im Sinne der Frist § 67 c Abs 1 AVG als rechtzeitig eingebracht anzusehen. 2. Gemäß § 72 FrG hat, der gemäß § 73 leg cit festgenommen worden ist, oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, das Recht den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen. Der Antrag des Beschwerdeführer lautet insbesondere: "... durch die Anhaltung durch Organe der belangten Behörde seit 14.2.2002, zumindest jedoch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bis zum jetzigen Zeitpunkt ..." eine Rechtswidrigkeit der Schubhaft zu erkennen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft war somit vom 14. Feber 2002 anzustellen und beinhaltet auch eine Feststellung pro futuro. Gemäß § 61 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, und das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Der Beschwerdeführer hat bis zur Schubhaftnahme durch sein Verhalten manifestiert, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies hat er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Feber 2002 vor der belangten Behörde geäußert, indem er angab, dass er nicht in Schubhaft wolle und daher umgehend sein Rechtsanwalt Dr. W V verständigt werden müsse. Er wolle in Österreich bleiben um mit seiner Frau zusammen zu leben. Neben diesen persönlichen Äußerungen hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gezeigt, dass er keinesfalls gewillt ist, sich ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufzuhalten, zumal er bis zur Festnahme aufgrund des Haftbefehles des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, am 8. Juni 2001 sich mit falschen Namen im Bundesgebiet aufgehalten hat, und erst zu dem Zeitpunkt die wahre Identität des Beschwerdeführer aufgrund des von ihm vorgezeigten Reispasses eruiert werden konnte. Somit hat der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von ca. 7 Jahren den alias Namen D B verwendet, und sind daher auch die bis dorthin durchgeführten Verfahren unter den falschen Namen gelaufen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes zweimal rechtskräftig wegen Suchtgiftdelikte bestraft, und ist derzeit auch ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung beim Strafgericht anhängig. Würdigt man das Gesamtverhalten, so ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwerdeführer - sollte er aus der Schubhaft entlassen werden - der Abschiebung entziehen werde. Die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 66 Abs 1 FrG kommt in concreto keinesfalls in Frage, und lag die Notwendigkeit der Schubhaftnahme vor und ist die Annahme auch pro futuro gerechtfertigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Inhaftierung ordnungsgemäß gemeldet war, und auch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist - wobei dem Beschwerdeführer auch zuvor eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde - ändert an der Notwendigkeit der Schubhaft nichts, da die oben aufgezeigten Gründe für die Verhängung der Schubhaft bei weitem überwiegen. Auch wenn der Beschwerdeführer hinweist, dass er sich seit der Eheschließung keiner strafbaren Handlung mehr zu Schulden hat kommen lassen, kann dies nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, umso mehr der Beschwerdeführer bis zur Verhaftung unter falschen Namen im Bundesgebiet aufgehalten hat (siehe Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 4. Mai 2000). Auch im Hinblick, dass die Schubhaft in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführer eingreift, lässt sich daraus nichts gewinnen, da das Verhalten des Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung anzupassen. Gemäß § 69 Abs 1 FrG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Aus dem Fremdenpolizeiakt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass die BPD seit der Schubhaftnahme des Beschwerdeführers alles von sich aus getan hat, um die Schubhaft möglichst kurz zu halten, wobei insbesondere bereits am 1. März 2002 eine Flugabschiebung vorgesehen war (Schreiben der belangten Behörde vom 11. Feber 2002, an das Bundesministerium für Inneres, sowie weitere diesbezügliche Schreiben). 3. Aufgrund des Asylantrages vom 15. Feber 2002 wurde von der vorgesehenen Abschiebung Abstand genommen, und ist derzeit das Verfahren in zweiter Instanz beim Bundesasylsenat anhängig. Hiezu wird jedoch bemerkt, dass der Asylantrag in I. Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und daher dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung weder ex lege zukommt, noch kann sie ihm zuerkannt werden. Der § 19 Abs 1 AsylG normiert nämlich, dass Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs 1) - im Bundesgebiet befinden, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt sind, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 30.11.2000, 99/18/0048). Der aufgrund des Asylantrages vom 14. Feber 2002 ergangene Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Feber 2002 ist nachvollziehbar, und kann keinesfalls von einer willkürlichen Entscheidung ausgegangen werden. In Anbetracht des Akteninhaltes des Fremdenpolizeilichen Aktes konnte von der Einholung des Asylaktes abgesehen werden. Gemäß § 21 Abs 1 Asylgesetz findet auf Asylwerber - soweit in Folgenden nichts anderes festgelegt wird - das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs 2 36 Abs 2 Z 7, 55 und 61 bis 63 FrG jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern es sie 1.) den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben; 2.) den Antrag anlässlich der Gerichtskontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommen Kontaktes gestellt haben. Nach der Bestimmung besteht auch kein Hinderungsgrund, dass auch auf Asylwerber, die Bestimmungen über die Schubhaft zur Sicherung der bevorstehenden Abschiebung Anwendung finden, trotz bestehender vorläufiger Aufenthaltsberechtigung. Demnach ist argumentum a maiore ad minus beim Beschwerdeführer eine Schubhaft zulässig, da der Beschwerdeführer den neuerlichen Asylantrag während der Schubhaft gestellt hat, und zudem aufgrund des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15. Feber 2002 ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht somit davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft seit 14. Feber 2002 (Antrag) rechtmäßig war und eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers notwendig ist, um eine Abschiebung zu gewährleisten. Um das rechtskräftige Aufenthaltsverbot durchzusetzen, besteht die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung, zumal es für den genannten Sicherungszweck nach § 69 Abs 3 FrG genügt, dass die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (VwGH 15.12.1993, 93/18/86). 4. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG in Verbindung der UVS- Aufwandersatzverordnung 2001 BGBl II Nr. 499/2001 der belangten Behörde ein Betrag von ? 244,00 zugesprochen. Der BPD gebührt ? 203,00 als Schriftsatzaufwand und ? 41,00 als Vorlageaufwand. - 8 - __

Schlagworte
Schubhaft vorläufige Aufenthaltsberechtigung Asylantrag entschiedene Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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