TE UVS Niederösterreich 2002/05/03 Senat-ME-01-0046

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Veröffentlicht am 03.05.2002
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, 3-****-00 wurde über den Beschuldigten M***** B******** wegen einer Übertretung nach § 367 Z 2 iVm § 9 Abs 2 GewO gemäß § 367 Einleitungssatz GewO eine Geldstrafe von S 6 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 216 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafsumme auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma J**** B******** KG in **** P********, *****platz *, in der Funktion als Komplementär zu verantworten, dass diese Gesellschaft vom **.**.**** bis jedenfalls **.**.**** in **** P********, *****platz *, trotz der gemäß § 9 Abs 2 GewO 1994 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Pächters (der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer J***** B******** sei mit **.**.**** ausgeschieden) das Handelsgewerbe ?Verkauf von Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten sowie Verkauf von Munitionsgegenständen und Schusswaffen? ausübe, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 GewO 1994 erhalten zu haben.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung vom **.**.**** wendet sich der Beschuldigte gegen diese Bestrafung und führt aus, dass es zwar richtig sei, dass die Firma J**** B******** KG in P******** ein Handelsgewerbe betreibe, im Rahmen dessen auch das Handelsgewerbe ?Verkauf von Feuerwerksmaterial, Feuerwerkskörpern und Sprengpräparaten sowie Verkauf von Munitionsgegenständen und Schusswaffen? enthalten gewesen sei. Über Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft X bezüglich der gegenständlichen Gewerbeberechtigung sei es zu einem Gespräch mit dem zuständigen Beamten gekommen, bei welchem diesem mitgeteilt worden sei, dass ?seit mehr oder minder Jahrzehnten der gegenständliche Handelsbereich von uns nicht mehr abgedeckt werde?. Der Beamte habe daher empfohlen, diese Berechtigungen unverzüglich zurückzulegen, was am darauffolgenden Tag durch eine entsprechende Eingabe auch geschehen sei. Auf Grund der damals von Seiten des Beamten erteilten Auskunft, wonach die Angelegenheit damit erledigt sei, fehle jedes Verständnis für die nunmehr ausgesprochene Bestrafung.

 

Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes fest:

 

Gemäß § 367 Z 2 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ? 2180,-- zu bestrafen ist, wer trotz der gemäß § 8 Abs 2 oder 3 oder gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein bewilligungspflichtiges oder gebundenes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder der Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter gemäß § 176 erhalten zu haben.

 

Auf Grund des Akteninhaltes steht fest, dass die J**** B******** KG zur Tatzeit im Besitz der im Spruch genannten Gewerbeberechtigung gewesen ist. Weiters steht fest, dass als gewerberechtlicher Geschäftsführer zuletzt J***** B******** bis zum **.**.**** fungiert hat. Der Beschuldigte ist in den Jahren **** und **** jeweils wegen einer Übertretung nach § 367 Z 2 GewO rechtskräftig bestraft worden. Ob eine Ausübung des gegenständlichen Gewerbes im Zeitraum vom **.**.**** bis zum **.**.**** erfolgt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt nicht ohne weiteres. Mit Schreiben vom **.**.**** wurde jedenfalls die in Rede stehende Gewerbeberechtigung unter Bezugnahme auf die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zurückgelegt.

 

Ausgehend von diesen Umständen ist festzuhalten, dass mit der Erteilung einer Gewerbeberechtigung das Recht, nicht aber die Pflicht zur Ausübung des entsprechenden Gewerbes verbunden ist. Wenn der Gewerbeberechtigte von seinem Recht, das Gewerbe auszuüben nicht Gebrauch macht, treffen ihn naturgemäß auch die weitergehenden Ausübungsvorschriften nicht. Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, dass mangels gesicherter Feststellungen über eine tatsächlich im Deliktszeitraum erfolgte Gewerbeausübung dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, eine spezielle Ausübungsvorschrift nicht eingehalten zu haben. Aus dem Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz sind jedenfalls keine Erhebungsergebnisse zu ersehen, welche  die Annahme rechtfertigen, die J**** B******** KG habe im Deliktszeitraum das in Rede stehende Gewerbe auch tatsächlich ausgeübt. Es ist vielmehr im Zusammenhalt mit der Zurücklegung dieser Gewerbeberechtigung vom **.**.**** und dem übrigen Vorbringen des Berufungswerbers nicht auszuschließen, dass im angelasteten Tatzeitraum eine Gewerbeausübung tatsächlich nicht mehr erfolgt ist. Dies erscheint nicht zuletzt auch deshalb plausibel, weil die Zurücklegung unmittelbar nach der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommen wurde und offenbar nur einen Formalakt dargestellt hat. Tatsächlich ist nach den Festhaltungen im Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom **.**.****, welches offenbar Grundlage für die Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist, eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung hinsichtlich des Verkaufes von Munitionsgegenständen und Schusswaffen bereits am **.**.**** angekündigt gewesen.

 

Insgesamt können daher aus den dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegenden Beweisergebnissen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass gerade im angelasteten Tatzeitraum vom Recht auf Ausübung des in Rede stehenden Gewerberechtes auch tatsächlich noch Gebrauch gemacht worden ist.

 

Es war daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten mit der Aufhebung des ergangenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 51 e Abs 2 Z 1 VStG entfallen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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