TE UVS Niederösterreich 2002/05/14 Senat-LF-01-0088

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Veröffentlicht am 14.05.2002
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Spruch

Die Berufung wird abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich

bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsstrafgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51, in der derzeit

geltenden Fassung iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, in der

derzeit geltenden Fassung.

 

Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der

in diesem Spruchpunkt verhängten Geldstrafe, somit ? 36,34 zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs 1 und 2 VStG.

 

Die Berufungswerberin hat daher folgenden Gesamtbetrag innerhalb von

zwei Wochen ab

Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen:

 

-

verhängte Geldstrafe: ? 181,68

-

Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster

Rechtsstufe: ?   18,17

- Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren:  ?   36,34

Gesamtbetrag ? 236,19

 

Rechtsgrundlage:

§ 59 Abs 2 AVG.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16. Oktober 2001, Zl. 3-*****-01, wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 iVm § 103 Abs 1 leg cit nach § 134 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,--(? 181,68), (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass die Berufungswerberin es als gemäß § 9 Abs 4 VStG strafrechtlich verantwortlich Beauftragte

des Fuhrparks der Fa. H***** Z***** GesmbH., mit Firmensitz in ***** H*****, welche

ihrerseits Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen ***-***** und des Anhängers mit dem Kennzeichen ***-***** ist, zu verantworten habe, dass der am 3. September 2001, um 16,10 Uhr, von G***** L***** im Ortsgebiet W***** auf der Bundesstraße 18, nächst Strkm 53,1, in Fahrtrichtung T*****, gelenkte Kraftwagenzug

nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hat, da durch die Beladung des Fahrzeuges das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000kg um

4.440kg

überschritten worden ist.

 

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Berufung wendete die Berufungswerberin im Wesentlichen ein, dass sie Fuhrparkleiterin bei der Firma H*****

Z***** GesmbH. sei. Die Lenker würden von ihr laufend und regelmäßig über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere betreffend Beladung, Fahrzeit und Verkehrssicherheit, belehrt und angewiesen, diese Vorschriften strikt einzuhalten.

Außerdem würden von ihr laufend Kontrollen auf den Brückenwaagen in R***** und S*****

durchgeführt, wo die Berufungswerberin überladene LKW abladen lasse. Eine Übertretung

könne daher nur durch Unachtsamkeit des betreffenden Fahrers geschehen sein, und

werde dies auch durch innerbetriebliche Strafen sanktioniert. Die Fa. Z***** beschäftige

ca. 50 Lenker und sei es ihr weder möglich noch zumutbar, jeden

einzelnen Fahrer immer

? während jeder Fahrt ? zu kontrollieren.

Die Berufungswerberin ersuche daher, aus diesen Gründen das Verfahren gegen sie

einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber folgendes erwogen:

 

Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige des Gendarmeriepostens ***** L***** vom 24. September 2001, GZ P-A2/*****/2001/*****,

ergibt sich, dass laut Wiegezettel bei der bezughabenden Kraftwagenkombination die

höchste zulässige Gesamtmasse von 40t um 4.440kg überschritten war.

 

Betreffend das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Kontrollsystem war

festzustellen, dass der Beschuldigte entsprechend der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der objektiv

verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.

Demnach hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht

und unter Beweis zu stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob das Vorbringen geeignet ist, seine Schuldlosigkeit zu erweisen.

 

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die Behauptung, den Arbeitnehmern eine Weisung erteilt zu haben und regelmäßig Kontrollen

durchzuführen, nicht für das Darlegen und Glaubhaftmachen eines effizienten

Kontrollsystems aus. Dienstanweisungen können den strafrechtlich Verantwortlichen von

seiner Verantwortung nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den strafrechtlich

Verantwortlichen treffenden Verpflichtungen auf den ohnedies diesbezüglich gesondert

unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist.

 

Bei zunehmendem Betriebsumfang ist es die Pflicht des strafrechtlich Verantwortlichen,

welcher naturgemäß persönlich nicht mehr sämtlichen Aufgaben nachkommen kann,

durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netzwerk wiederum durch den

strafrechtlich verantwortlichen Beauftragten überwachter Aufsichtsorgane dafür zu sorgen,

dass die im Unternehmen Beschäftigten nicht nur Kenntnis von den zu beachtenden

Vorschriften haben, sondern dass die Vorschriften im Einzelfall auch

tatsächlich

eingehalten werden.

 

Die Berufungswerberin hat in ihren inhaltlichen Berufungsausführungen die Schaffung

eines effizienten Kontrollsystems nicht unter Beweis stellen können.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967, in der auf den Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung

der 20. Novelle, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger

Ausnahmegenehmigungen oder ? bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,

unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5, nur zulässig, wenn das höchste

zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges so wie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines

Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren höchsten

zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn dieses gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Die Berufungswerberin  wurde vor dem angelasteten Tatzeitpunkt durch ein auch von der Berufungswerberin unterfertigtes Bestellungsdekret zur handlungsbevollmächtigten und

eigenverantwortlichen Fuhrpark- und Personalverantwortlichen der Fa H***** Z*****

GesmbH ernannt, sodass für den Bereich der von dieser Entscheidung erfassten Materie

vom Vorliegen einer wirksamen Bestellung der Berufungswerberin zu

einer strafrechtlich

verantwortlichen Beauftragten auszugehen war.

 

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und des Ergebnisses des Verfahrens vor der Behörde erster Rechtsstufe hatte die Berufungsbehörde davon auszugehen, dass die Berufungswerberin ein effizientes Kontrollsystem nicht geschaffen und daher die ihr

angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten hat.

 

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

 

§ 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für die gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,--, im Nichteinbringungsfall Arrest von bis zu

sechs Wochen vor.

 

Der Berufungswerberin ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde wurde von einem monatlichen

Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von S 20.000,-, keinen

Sorgepflichten und

keinem nennenswerten Vermögen ausgegangen.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, welcher in einer Gefährdung der allgemeinen

Verkehrssicherheit besteht, das Verschulden der Berufungswerberin sowie unter

gleichzeitiger Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse

der Berufungswerberin und des Nichtvorliegens von Milderungsgründen konnte die Berufungsbehörde nicht finden, dass die von der Behörde erster

Rechtsstufe verhängte

Strafe unangemessen hoch wäre.

Diese befindet sich ohnedies im unteren Bereich des gesetzlich

möglichen Strafrahmens.

Die verhängte Strafe soll geeignet sein, die Berufungswerberin in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren

Handlungen abzuhalten und soll gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen.

 

Eine Anwendung des § 21 VStG hatte nicht zu erfolgen, da das Verschulden nicht gering

war.

Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers ist nicht erheblich

hinter dem in der

betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 51e Abs 3 Z 3

VStG, in der Fassung BGBl I Nr65/2002, abzusehen, da im angefochtenen Straferkenntnis

eine ? 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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