TE UVS Steiermark 2002/06/03 303.17-12/2001

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Veröffentlicht am 03.06.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Reingard Steiner, Dr. Cornelia Meixner und Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn F K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P S & Dr. W K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7.5.2001, GZ.: 15.1 453/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf dahingehend eingeschränkt wird, dass die gegenständlichen Abstellflächen vom 23.1.2001 bis 16.3.2001 zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Zeiten benutzt wurden. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit ? 2.107,51 (S 29.000,--) - im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - neu bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?

210,75 (S 2.900,--).

Die Strafe und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz sind binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Spruch II

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Reingard Steiner, Dr. Cornelia Meixner und Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn F K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P S & Dr. W K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.9.2001, GZ.: 15.1 1420/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

I. Mit dem aus Spruch I ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7.5.2001 wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der Zeit vom 18.1.2001 bis 16.3.2001 zu den im Einzelnen angeführten Zeiten die Abstellflächen für PKW an der Nordseite der Glashausanlage auf Grundstück der KG R benützt wurden, obwohl ihm dies mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 17.7.2000 untersagt worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 2 Z 11 des Stmk Baugesetzes iVm mit dem obzitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (? 2.180,19) verhängt. Mit dem aus Spruch II ersichtlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.9.2001 wurde dem Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass in der Zeit vom 19.3.2001 bis 25.4.2001 zu den im Einzelnen angeführten Zeiten die Abstellflächen für PKW an der Nordseite der Glashausanlage auf Grundstück der KG R ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt wurden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 6 des Stmk Baugesetzes wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (? 2.180,19) - 15 Tage Ersatzarrest - verhängt.

II. In der innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 7.5.2001 erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass die erstinstanzliche Begründung, die Ehegatten P seien glaubwürdig, keineswegs ausreichend sei, um die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen fundiert zur begründen. Da aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbildern kein konkretes Datum zu entnehmen sei, könnten diese nicht als Beweis herangezogen werden. Darüber hinaus liege ein Notstand vor, da der Berufungswerber auf Grund eines Formalfehlers der Baubehörde in eine von ihm nicht selbst verschuldete Zwangslage geraten sei. Auch wäre der Berufungswerber nicht verpflichtet, sein eigenes Grundstück einzufrieden, um ein Benützen dieser Abstellflächen für Kunden der umliegenden Geschäfte zu verhindern. Letztlich wurde auch das Strafausmaß im Hinblick auf die bereits amtsbekannten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers bekämpft. In der rechtzeitig gegen das Straferkenntnis vom 25.9.2001 erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm für die Begehung derselben Verwaltungsübertretung während desselben Tatzeitraumes bereits eine Strafe vorgeschrieben worden sei. Darüber hinaus sei auch der Baubehörde eine Schuld zuzuweisen, da diese nicht in der Lage sei, für den seit langem einwandfrei fertiggestellten Kundenparkplatz eine Benützungsbewilligung zu erteilen. III. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die auf Grund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung getroffen wurde, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Der Berufungswerber ist Eigentümer des Grundstückes der KG R, für welches ihm mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde R vom 15.3.2001 unter anderem die Bewilligung zur Errichtung eines Kundenparkplatzes/Angestelltenparkplatzes erteilt wurde. Da dieser Parkplatz nach der Fertigstellung ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benutzt wurde, wurde dem Berufungswerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde R vom 17.7.2000 die sofortige Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufgetragen. Dennoch wurde dieser Parkplatz an der Nordseite der Glashausanlage vom 18.1.2001 bis 25.4.2001 zu den in den Sprüchen der angefochtenen Straferkenntnisse im Einzelnen angeführten Zeiten benutzt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15.1.2001, GZ.: 15.1 3621/2000, welches dem Berufungswerber am 19.1.2001 zugestellt wurde, wurde der Berufungswerber bereits wegen der vorschriftswidrigen Nutzung der gegenständlichen Abstellflächen entgegen dem Untersagungsbescheid vom 17.7.2000 für schuldig erkannt. IV. Diese Feststellungen waren auf Grund der im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Inhalte der vorliegenden Verfahrensakte der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verbunden mit dem auszugsweise vorliegenden Baubewilligungsakt zu treffen. Auch wenn dem Berufungswerber zuzustimmen ist, dass den einzelnen, im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbildern kein konkretes Datum zu entnehmen ist, ist dieser Umstand allein nicht geeignet, die dem Berufungswerber von der Erstbehörde konkret zur Last gelegten Tatzeiten zu widerlegen. Weiters ist dem Berufungswerber beizupflichten, dass den Ehegatten P nicht grundsätzlich Glaubwürdigkeit zukommt und auch, dass gerade auf Grund der von diesen Nachbarn erhobenen Rechtsmittel dem Berufungswerber noch immer keine rechtskräftige Benützungsbewilligung erteilt wurde. Dennoch ist auf Grund der beinahe wöchentlich an die Erstbehörde erstatteten Anzeigen der Ehegatten P, in denen jede einzelne festgestellte Übertretung akribisch aufgelistet wird, deren Angaben zu folgen, zumal der Berufungswerber diesen Angaben kein substantielles Vorbringen entgegensetzt und das Begehen dieser Tathandlungen nicht einmal konkret in Abrede stellt. Dem Berufungswerber ist auch zuzustimmen, dass er nicht verpflichtet ist, sein Grundstück einzufrieden, um derart zu verhindern, dass diese Flächen von dritten Personen benutzt werden. Da er aber nicht einmal ansatzweise versucht hat, die Benutzung dieses Parkplatzes zu verhindern, mag es auch dahingestellt bleiben, ob dieser ausschließlich von Kunden und Beschäftigten der Gärtnerei K oder allenfalls auch von Kunden der im Nahebereich liegenden Geschäfte benutzt wurde. V. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass mit den angefochtenen Bescheiden je eine ?

2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, weshalb über die vorliegenden Berufungen, die gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer entscheidet. Gemäß § 118 Abs 1 Z 6 des Stmk Baugesetzes 1995 (im Folgenden BauG) idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von ? 363,-- bis ? 14.535,-- (S 5.000,-- bis S 200.000,--) zu bestrafen ist, wer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt (§ 38 Abs 8). Gemäß § 38 Abs 1 BauG hat der Bauherr nach Vollendung von Vorhaben gemäß § 19 Z 1, 3 und 5 und § 20 Z 1 und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Gemäß § 38 Abs 8 BauG hat die Behörde die Benützung zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt wird. Gemäß § 118 Abs 2 Z 11 BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ? 7.267,-- (S 100.000,--) zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebene Auflagen nicht einhält.

Diese gesetzlichen Bestimmungen dienen dem Schutz der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie der Gewährleistung der Festigkeit und Sicherheit einer baulichen Anlage, insbesondere soll aber sichergestellt werden, dass eine bauliche Anlage erst benützt wird, wenn die zur Gewährung der höchstmöglichen Sicherheit bzw die im Interesse der Benutzer und Nachbarn vorgeschriebenen Auflagen nachweislich erfüllt wurden. Aus der Zusammenschau der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine bauliche Anlage grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Erteilung einer Benützungsbewilligung benützt werden darf. Eine konsenslose Benützung ist von Anfang an gemäß § 118 Abs 1 Z 6 BauG strafbar. Darauf stützt sich das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.9.2001, GZ.: 15.1 1420/2001, über welches im Spruch II abgesprochen wurde. Eine Benützungsuntersagung, die von der Baubehörde gemäß § 38 Abs 8 BauG anzuordnen ist, wenn festgestellt wird, dass eine bauliche Anlage konsenslos benutzt wird, dient dem selben Zweck und ist ein rechtliches Instrument, nachdrücklich den konsenslosen Zustand zu beenden. Die Nichtbefolgung eines entsprechenden baupolizeilichen Auftrages ist gemäß § 118 Abs 2 Z 11 BauG strafbar, und zwar ab Zustellung des Untersagungsbescheides. Dieses strafbare Verhalten, das heißt die Nichtbefolgung des Untersagungsbescheides bzw das Fortsetzen der konsenslosen Benutzung einer baulichen Anlage trotz Untersagung gemäß § 38 Abs 3 BauG, stellt ein fortgesetztes Delikt dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen treffen insoferne zu, als alle Einzelhandlungen von einem einheitlichen Entschluss des Täters, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, erfasst sind und solcherart zusammen nur eine (einzige) strafbare Handlung bilden. Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt aber nicht vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen, wobei die Bestrafung auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen umfasst. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnisses, da ein Straferkenntnis erst zum Zeitpunkt der Zustellung gegenüber dem Täter als erlassen anzusehen ist. Da im Anlassfall der Berufungswerber bereits mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15.1.2001, GZ.: 15.1 36/21/2000, welches dem Berufungswerber am 19.1.2001 zugestellt wurde, für die Benützung der verfahrensgegenständlichen Abstellflächen trotz eines Untersagungsbescheides für schuldig erkannt wurde, wurden auch alle bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses am 19.1.2001 begangenen Einzelhandlungen erfasst und abgestraft. Eine Bestrafung des Berufungswerbers für die Tathandlungen am 18.1.2001 und 19.1.2001 war sohin nicht mehr zulässig, weshalb der Tatvorwurf wie im Spruch I ersichtlich einzuschränken war. Die oben angeführte Erfassungswirkung gilt aber auch bei Delikten, die sich gegenseitig ausschließen, dh nicht kumulativ begangen werden können, wie zB das Benützen ohne Benützungsbewilligung und das Benützen trotz eines rechtskräftigen Untersagungsbescheides. Da dem Berufungswerber mit dem - später erlassenen - Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.9.2001 die konsenslose Benutzung der verfahrensgegenständlichen Abstellflächen in der Zeit vom 19.3.2001 bis 25.4.2001 zur Last gelegt wurde, diese Tathandlungen jedoch vom - früher erlassenen - Straferkenntnis vom 7.5.2001 umfasst sind, war der Berufung aus den vorangeführten Gründen Folge zu geben und das Straferkenntnis vom 25.9.2001, wie im Spruch II ersichtlich, zu beheben. Ergänzend wird bemerkt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung Voraussetzung für die Erwirkung einer Benützungsbewilligung und sohin eine condicio sine qua non für eine Bestrafung nach § 118 Abs 1 Z 6 BauG ist. Dem Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis vom 7.5.2001 - auf welches sich die Entscheidung im Spruch I bezieht - jedoch nicht die Benutzung der verfahrensgegenständlichen Abstellflächen ohne Vorliegen eines Benützungsbewilligungsbescheides, sondern entgegen dem Benützungsuntersagungsbescheid zur Last gelegt. Für die Erlassung eines Benützungsuntersagungsbescheides ist jedoch das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung nicht Voraussetzung, da die Bestimmung des § 118 Abs 2 Z 11 BauG gerade als Auffangbestimmung für derartige Fälle konzipiert wurde. Der Berufungswerber hat daher die ihm mit dem aus Spruch I ersichtlichen Straferkenntnis vom 7.5.2001 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs 2 Z 11 BauG iVm dem Benützungsuntersagungsbescheid vom 17.7.2000 zu verantworten. Dem Vorbringen des Berufungswerbers, es habe für ihn eine Art des Notstandes vorgelegen, da ihm auf Grund von Formalfehlern der Baubehörde noch keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden sei, ist Nachstehendes entgegen zu halten: Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Auch wenn das VStG keinen eigenständigen Notstandsbegriff normiert, ist entsprechend der Judikatur der Höchstgerichte und der Lehre darunter eine dem Übertreter drohende unmittelbare - nicht bloß mögliche - Gefahr zu verstehen, die so groß ist, dass sie zu einem "unwiderstehlichen Zwang" führt. Der Beschuldigte muss sich aus der Gefahr "einzig und allein" durch die strafbare Tat retten können. Der entschuldigende Notstand steht somit unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit am äußeren Ende der Schuldminderung. Zum Wesen des Notstandes gehört daher eine Kollision von Pflichten und Rechten, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und sohin ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden. Nach herrschender Rechtsansicht kann auch derjenige, der trotz Vorliegens eines Untersagungsbescheides und eines rechtskräftigen Straferkenntnisses eine bauliche Anlage nutzt, sich nicht zu Recht auf Notstand berufen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, die Schuld an der konsenslosen Nutzung liege bei der Baubehörde, da diese offenbar nicht in der Lage sei eine Bau- oder Benützungsbewilligung zu erteilen, rechtfertigt nicht die Annahme eines schuldausschließenden Notstandes. Der Berufungswerber hätte vielmehr durch konkrete, auf die gegenständliche Tatanlastung abgestellte Behauptungen darlegen müssen, dass die inkriminierte Benützung der gegenständlichen Abstellflächen der einzige zumutbare Weg war, um eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren. Seine allgemein gehaltenen Hinweise auf die existenzbedrohende Vermögensgefahr vermögen keine konkrete Notstandssituation zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in wiederholter Rechtsprechung den Notstandsbegriff äußerst restriktiv ausgelegt und festgestellt, dass auch ein länger andauerndes baubehördliches Verfahren ein konsensloses Vorgehen nicht rechtfertigt. Da es dem Berufungswerber sohin nicht gelungen ist, Gründe für eine Rechtfertigung oder Entschuldigung der Verletzung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Stmk Baugesetzes darzulegen, hat er auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Strafbemessung zu Spruch I: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die obigen Ausführungen zum Schutzzweck der verletzten gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsvormerkungen zu werten; Milderungsgründe liegen keine vor. Da der Berufungswerber trotz Vorliegens eines Benützungsuntersagungsbescheides und mehrerer rechtskräftiger Straferkenntnisse die konsenslose Nutzung fortgesetzt hat, ist ihm Vorsatz an der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vorzuwerfen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die auf Grund des eingeschränkten Tatvorwurfes nunmehr verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und auch den vom Berufungswerber am 6.12.2000 bekannt gegebenen und unverändert gebliebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angepasst.

Schlagworte
Benützung Benützungsbewilligung Benützungsuntersagung fortgesetztes Delikt Straferkenntnis Erfassungswirkung Doppelbestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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