TE UVS Niederösterreich 2002/11/22 Senat-HL-01-2047

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Veröffentlicht am 22.11.2002
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Spruch

I.

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, hinsichtlich des Punktes des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang aufgehoben; gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG wird diesbezüglich die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

 

II.

Hinsichtlich des Punktes 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang bestätigt.

 

III.

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl Nr 52, ? 5,82 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X hat gegen den Beschuldigten das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Darin wurde ihm in den Punkten 1 und 2 zur Last gelegt, dass er am ** ** **** um **,** Uhr im Ortsgebiet von K************* auf der B *** bei Straßenkilometer **,*** aus Richtung T********* kommend als Lenker des Kombi W ***** dieses Fahrzeug gelenkt und somit in Betrieb genommen hat, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass dieses von ihm gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht; das Kraftfahrzeug hat folgenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen:

 

1. dem § 4 Abs 1 KFG 1967, da am Fahrzeug der rechte Türholm und Radlauf und auf der linken Seite der Türholm durchgerostet waren, und

2. dem § 4 Abs 2 KFG, da durch einen Defekt der Auspuffanlage übermäßig Lärm entstanden ist.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde I Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

zu 1: gemäß § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 und § 134 Abs 1 KFG 1967 S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) und

zu 2: gemäß § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 und § 134 Abs 1 KFG 1967 S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden).

 

Der Beschuldigte hat gegen die Punkte 1 und 2 des Straferkenntnisses fristgerecht Berufung erhoben.

 

Er macht zu Punkt 1 geltend, was die Durchrostung betreffe, so würde sogar der Sachverständige angeben, dass der Beschuldigte diese Mängel nicht bemerkt haben müsse, sondern nicht in Kenntnis gewesen sei, dass dies die Fahreigenschaft beeinträchtige und somit noch innerhalb der Pickerlfrist eine Autowerkstätte aufzusuchen sei, um diesen Mangel zu beheben. Was Punkt 2 betreffe, so sei keine Lärmmessung durchgeführt worden, mit der nachgewiesen werden könne, dass die im Typenschein angegebenen maximalen Dezibelwerte auch tatsächlich überschritten würden.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Gendarmeriepostens H******** vom ** ** **** wurden beim Kfz des Berufungswerbers am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt folgende technische Mängel festgestellt:

 

Durchrostung des rechten hinteren und des linken Türholms sowie des rechten hinteren Radlaufs und Mängel am Auspuff (übermäßiger Lärm durch defekte Auspuffanlage, hinterer Endtopf undicht). Dies wurde im Zuge einer kraftfahrtechnischen Überprüfung durch einen Sachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung festgestellt.

 

In der in der Folge aufgrund des Einspruchs des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Strafverfügung ergangenen Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Sachverständigen vom ** ** **** wird folgendes ausgeführt:

 

?Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Einspruchwerber die angeführten Mängel als solche nicht erkannte, weil ihm nicht bekannt sein dürfte, dass durch die Rostschäden die Steifigkeit des selbstragenden Karosserie vermindert wird und sich dadurch die Fahreigenschaften des Fahrzeuges verändern. Im Falle einer Kollision ergibt sich ein anderes Crashverhalten, sodass es dadurch zu höheren Stoßbeschleunigungen und einer höheren Gefährdung der Insassen kommen kann.?

 

In seiner über Veranlassung der Berufungsbehörde ergänzenden Stellungnahme vom ** ** **** hat der kraftfahrtechnische Sachverständige folgendes ausgeführt:

 

?Zu Punkt 1: Es kann jedoch nicht gesagt werden, ob für Herrn B********** die Auswirkungen für die Verkehrs- und Betriebssicherheit erkennbar waren. Es war am Fahrzeug eine gültige Plakette mit der Nummer *** **** mit der Lochung **/**** angebracht. Die oben angeführten Mängel hätten eine positive Begutachtung ausschließen müssen.

 

Zu Punkt 2:. Es ist keine Lärmmessung durchgeführt worden, da das Auspuffgeräusch deutlich, auch ohne Messegerät zu hören war.

 

Es ist sicher einem durchschnittlichen Lenker sicherlich zumutbar, die angeführten Mängel zu erkennen.?

 

Zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme hat der Berufungswerber mittels Telefax vom ** ** **** dahingehend Stellung genommen, dass es bei seinem Fahrzeug keine Beanstandungen bei Bereifung, Lichtanlage, Stoßdämpfen, Bremsen etc. gegeben habe, obwohl dieses bereits einen Kilometerstand von ca. 200.000 aufgewiesen habe, woraus sich schließen lasse, dass er immer bestrebt gewesen sei, das Auto in einwandfreiem technischen Zustand zu halten, zumal er Vater dreier Kinder und ihm die Sicherheit für diese sehr wichtig sei.

 

Was Punkt 1 betreffe, so ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen, dass ihm der Umstand des geänderten Fahrverhaltens des Fahrzeuges aufgrund der angeführten Mängel nicht bekannt gewesen sei. Er bestreite daher diesbezüglich ein schuldhaftes Verhalten.

 

Was Punkt 2 betreffe, so weise er nochmals darauf hin, dass damals keine Lärmmessung durchgeführt worden sei und er sich nicht erinnern könne, dass ihm aufgefallen sei, dass das Auto damals ein wesentlich höheres Betriebsgeräusch als in den Jahren zuvor verursacht habe. Er beeinspruche daher auch die diesbezügliche Strafe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

1 Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs 1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, dem Sachverständigengutachten zufolge habe er die diesbezüglichen Mängel nicht bemerken müssen.

 

Tatsächlich ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom ** ** **** als auch aus der diesbezüglichen Ergänzung vom ** ** ****, dass beim Fahrzeug des Berufungswerbers wohl der rechte Türholm und Radlauf und auf der linken Seite der Türholm durchgerostet waren, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte die angeführten Mängel als solche nicht erkannte, bzw. dass für ihn die Auswirkungen für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht erkennbar waren. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung der Berufungsbehörde aber nicht davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber in diesem Punkt tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten angelastet werden kann.

 

Es war daher in diesem Punkt zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

 

2 Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 102 Abs 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs 2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb nicht übermäßig Lärm entsteht.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, es sei damals keine Lärmmessung durchgeführt worden.

 

Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem verkehrsgeschulten Sicherheitswachbeamten auch ohne Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln die Feststellung zugemutet werden kann, ob die Auspuffanlage eines Kraftfahrzeuges infolge eines Defekts übermäßigen Lärm verursacht; umso mehr muss dies nach Auffassung der Berufungsbehörde einem kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zugemutet werden können.

 

Es kann daher nach Auffassung der Berufungsbehörde mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das vom Beschuldigten gelenkte Kraftfahrzeug zum angegebenen Tatzeitpunkt durch einen Defekt der Auspuffanlage übermäßig Lärm verursacht und somit der Beschuldigte die ihm unter Punkt 2 des Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich der Schutz der Umwelt, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher ebenfalls als nicht bloß geringfügig anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

 

Mildernde oder erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in Höhe von S 400,-- (entspricht ? 29,07) durchaus als schuld- und tatangemessen betrachtet werden kann, zumal diese Strafe bereits im untersten Bereich des bis zu ?

2.180,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens liegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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