TE UVS Steiermark 2002/12/04 30.16-19/2002

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Veröffentlicht am 04.12.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn M M, vertreten durch Dr. W R, Dr. M R, Mag. G S und Mag. G D, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 17.01.2002, GZ.: 15.1 3070/2001 (Spruch II), wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 14,52 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt präzisiert: a) Die verletzten Verwaltungsvorschriften bei der "1. Übertretung" lauten: §§ 4 Abs 2 KFG iVm. 102 Abs 1 KFG

b) Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z 1 VStG) bei der "2.

Übertretung" lautet:

Sie haben den LKW gelenkt, obgleich an dessen Stirnseite, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag, rot-gelbe und rote Rückstrahler montiert waren. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten: §§ 14 Abs 1 - 7 und 20 Abs 4 iVm. 102 Abs 1 KFG

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Spruch II zur Last gelegt, er habe am 17.05.2001 um 14.45 Uhr in P, auf der B 64, bis auf Höhe des StrKm. 11,6, Richtung W, Bezirk W, als Lenker des LKW sich, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (mit diesem gezogener Anhänger) den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG iVm. den nachangeführten Gesetzesstellen des Kraftfahrgesetzes entspricht, da 1.) Übertretung

die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebende Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetz entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Die Ladebordwand war nicht gesichert, der Sicherungsbolzen war im offenen Zustand festgerostet.

Wegen Verletzung des § 4 Abs 2 KFG wurde über ihn daher gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,34, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt.

2.) Übertretung

Er habe andere als im § 14 Abs 1 - 7, §§ 15, 17 und 19 KFG angeführte Scheinwerfer und Leuchten an seinem Fahrzeug angebracht gehabt, ohne dafür eine Bewilligung des Landeshauptmannes zu besitzen. Art und Anzahl sowie Anbringungsart der Leuchten:

An der Stirnseite des Fahrzeuges waren gelbe und rote Rückstrahler montiert.

Wegen Verletzung des § 20 Abs 4 KFG wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von ? 36,34, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag verhängt. Ferner wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG ?

7,26 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gegen diesen Spruchteil des angefochtenen Straferkenntnisses - Spruchteil I blieb unbekämpft - richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der ausgeführt wird, dass der Berufungswerber seinen Überprüfungspflichten vor Antritt der Fahrt ohnedies nachgekommen sei. Die Ladebordwand wäre im Zuge der Abfahrtskontrolle ordnungsgemäß gesichert gewesen, im Übrigen sei die Be- und Entladung des Fahrzeuges nur seitlich möglich. Zu der ihm unter Punkt 2.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei auszuführen, dass diese nicht nachvollziehbar sei, jedenfalls habe das Fahrzeug bei seiner Überprüfung der Fahrt eine ordnungsgemäße Beleuchtung aufgewiesen. Schließlich erscheinen auch die verhängten Geldstrafen als zu hoch bemessen. So lägen insbesonders Milderungsgründe vor, da der Berufungswerber weder straf- noch verwaltungsbehördlich bisher in irgendeiner Form auffällig gewesen sei. Die Milderungsgründe würden daher die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, weshalb die Behörde I. Instanz mit einer bescheidmäßigen Ermahnung, jedenfalls aber mit der Verhängung der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe das Auslangen hätte finden können. Es werde daher der Antrag gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu anstelle der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung zu erteilen bzw. die Geldstrafe auf die Hälfte des gesetzlichen Mindestausmaßes herabzusetzen. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung werde ausdrücklich beantragt. Zufolge dieses Vorbringens fand am 17.10.2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in deren Rahmen auch der Zeuge RI J W gehört wurde. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber ist zur Verhandlung nicht erschienen, seitens seines Vertreters wurde einerseits auf das bisherige Berufungsvorbringen hingewiesen und andererseits auf die Angaben des Berufungswerbers, die dieser im Parallelverfahren den Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten LKW betreffend gemacht hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Zufolge des Ergebnisses des durchgeführte Ermittlungsverfahrens werden auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz sowie unter Berücksichtigung der Aussagen des nunmehrigen Berufungswerbers im Verfahren UVS Stmk. zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte am 17.05.2001 gegen 14.45 Uhr den LKW, in P, Bezirk W, auf der B 64, bis auf Höhe StrKm. 11,6, in Richtung W. Nach Anhaltung durch den Zeugen RI J W zwecks Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle fand in Gegenwart des genannten Zeugen eine Überprüfung des vom Berufungswerber gelenkten LKW durch einen Beamten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge statt, wobei laut Prüfgutachten ua. die verfahrensrelevanten Mängel festgestellt wurden. So wurde im Zuge der erwähnten Überprüfung einerseits festgestellt, dass die Ladebordwand des LKW nicht gesichert war, zumal der Sicherungsbolzen in offener Stellung festgerostet war. Dieser Mangel wurde ebenso als schwerer Mangel klassifiziert, wie auch der Umstand, dass an dem vom Berufungswerber tatzeitlich gelenkten LKW an dessen Stirnseite rot-gelbe und rote Rückstrahler montiert waren, ohne dass es hiefür eine Ausnahmegenehmigung des Landeshauptmannes gab. Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf das Prüfgutachten der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge vom 17.05.2001. Die in diesem Gutachten angeführten Mängel waren auch vom Zeugen RI W zweifelsfrei zu erkennen. Hinsichtlich der dem Berufungswerber zu Punkt 2.) angelasteten Verwaltungsübertretung ist des weiteren auf die Aussage des nunmehrigen Berufungswerbers im zitierten Parallelverfahren hinzuweisen. Demnach waren die erwähnten Rückstrahler von ihm selbst schon vor der gegenständlichen Kontrolle an der Stirnseite des LKW montiert worden. Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach er das von ihm tatzeitlich gelenkte Fahrzeug vor Antritt der Fahrt am Anhaltetag hinsichtlich des Entsprechens aller gesetzlichen Bestimmungen überprüft hätte, stellt sich nach Ansicht der erkennenden Behörde als eine reine Schutzbehauptung dar, im Besonderen auch sein Vorbringen, wonach die Ladebordwand - Sicherung im geschlossenen Zustand - fixiert gewesen sei. Die erkennende Behörde folgt diesbezüglich neben den unbedenklichen Ausführungen im erwähnten Prüfprotokoll vor allem auch der glaubhaften Aussage des Zeugen RI W, wonach der Sicherungsbolzen im Überprüfungszeitpunkt im offenen Zustand festgerostet war, wonach letzterer Umstand nach Aussage des Zeugen darauf hindeutet, dass der Sicherungsbolzen offenkundig schon seit längerer Zeit nicht mehr gebraucht bzw. benutzt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Zu Punkt 1.): Die nicht vorhandene Sicherung der Ladebordwand stellt einen gravierenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG dar, da durch den beschriebenen Zustand die Verkehrs- und Betriebssicherheit des LKW beeinträchtigt war. Rechtlich unerheblich bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass die Beladung des LKW nach den Angaben des Berufungswerbers nur von der Seite erfolgt sei. Zu Punkt 2.):

Gemäß § 14 Abs 5 KFG müssen Kraftwagen ua. hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt wird (rote Rückstrahler). Des weiteren müssen Kraftfahrzeuge, deren Länge 6 m übersteigt, an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgestattet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelb-rotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelb-rote Rückstrahler).

Gemäß § 20 Abs 4 KFG dürfen ua. andere als die im § 14 Abs 1 - 7 KFG, so daher auch andere als im § 14 Abs 5 KFG angeführte Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat, ohne dass die Sinnhaftigkeit einer solchen Anbringung im gegenständlichen Fall hervorgekommen wäre, ergeben, dass vom Berufungswerber (auch) an der Stirnseite des von ihm tatzeitlich gelenkten LKW gelb-rote bzw. rote Rückstrahler angebracht waren. Da hiefür keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag, hat er daher auch die ihm zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen ist schließlich auszuführen, dass die zuvor näher dargestellten Mängel für den Lenker bei einer im Sinne des § 102 Abs 1 KFG geforderten Kontrolle vor Antritt der Fahrt jedenfalls erkennbar gewesen sind.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die übertretenen Normen zielen insbesonders auch darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestausmaß zu reduzieren. Dies soll auch durch einen gesetzeskonformen Zustand bzw. eine entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte Ausrüstung der Fahrzeuge erreicht werden. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann daher davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber der ihm übertragene Sorgfaltspflicht im Sinne des § 102 Abs 1 KFG schuldhaft (§ 5 Abs 1 VStG) nicht nachgekommen ist und hat er somit durch das ihm vorgeworfene Verhalten die Schutzzwecke der verletzten Rechtsvorschriften verletzt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend waren entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Berufungswerbers einige auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Strafvormerkungen zu berücksichtigen (siehe dazu vor allem die rechtskräftige Verurteilung der BPD G), Milderungsgründe lagen nicht vor. Auch die vom Berufungswerber über seinen Rechtsvertreter bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse waren nicht geeignet, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen, da die von der Behörde I. Instanz verhängte Geldstrafe sich in beiden Punkten ohnedies im unteren Bereich des bis ? 2.180,00 reichenden Strafrahmens bewegt. Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen sind die jeweils verhängten Strafen als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen immerhin einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssen, um den Strafzweck zu erfüllen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenker Verantwortlichkeit Anbringung Rückstrahler Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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