TE UVS Niederösterreich 2003/02/05 Senat-ZT-03-3006

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Veröffentlicht am 05.02.2003
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Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991 ? 240,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG 1991 sind innerhalb gleicher Frist der Strafbetrag und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3 **** 02, wurde Herr E**** F****** für schuldig befunden, dass er am ** ** ****, 17,15 Uhr, in **** F***********, K****** Nr *, als Lenker einer dem Kennzeichen nach bestimmten Zugmaschine, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er verdächtigt war, das Fahrzeug gelenkt zu haben und vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.

 

Wegen Übertretung § 5 Abs 2 und 4 StVO wurde gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 eine Geldstrafe von ? 1200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden) verhängt.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG wurden ? 120,-- als Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren vorgeschrieben.

 

Die Erstbehörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Gendarmeriepostens **** Z***** und die Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers gestützt.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gefahren sei. Er hätte am ** ** **** auf dem Feld gearbeitet und sei von diesem Feld auf Privatwegen zu seinem Haus K******* * gelangt, ohne eine öffentliche Verkehrsfläche zu benützen. Der einzige Verdacht, dass er auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren sei, sei die Aussage seiner Tochter. Der für die Aufforderung zum Alkotest nach § 5 Abs 2 StVO 1960 erforderliche Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, läge daher nicht vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

 

1 ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2 als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Nach der Anzeige des Gendarmeriepostens **** Z***** hat der Berufungswerber am ** ** ****, um 16,15 Uhr, die Zugmaschine der Marke New Holland, mit dem Kennzeichen **- *** **, in K******* auf der Gemeindestraße gelenkt. Die Beamten wurden nach **** K******* Nr * gerufen, weil der Berufungswerber Einmachgläser aus dem Fenster des ersten Stockes der Wohnung geworfen und zwei vor dem Haus abgestellte Fahrzeuge beschädigt hatte.

 

Frau I** O********** hat gegenüber den Beamten angegeben, dass der Berufungswerber von dem Feld auf den sie gehäckselt hatte über eine Wiese zu dem Haus auf öffentlicher Straße ca 50 Meter in östlicher Richtung bis zur Garage gefahren sei.

 

Von den Beamten wurden Symptome einer Alkoholisierung festgestellt. Der Berufungswerber wurde am ** ** ****, um 17,15 Uhr, in **** F***********, K******* Nr * zur Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufgefordert. Diesen hat er jedoch wörtlich verweigert. Vom Berufungswerber wurde auch der Führerschein nicht übergeben. Zum Zeitpunkt der Aufforderung hatten die Beamten die glaubwürdige Aussage über das Lenken des Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Von den einschreitenden Beamten wurden Symptome einer Alkoholisierung festgestellt.

 

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Satz StVO 1960 ergibt sich, dass eine Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bereits dann besteht, wenn eine Person bloß ?verdächtig” ist, unter anderem ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dass die Weigerung der verdächtigten Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b StVO 1960.

Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung sich dem Test zu unterziehen vollendet.

 

Wie die Erstbehörde unter Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, ist es damit rechtlich unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Strafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, dass der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (siehe zB VwGH vom 23 02 1996, Zl 95/02/0567 und vom 29 05 2001, Zl 2001/03/0111).

 

Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich sohin, dass es auch rechtlich unerheblich ist, ob sich im Zuge des Strafverfahrens herausstellt, ob der Berufungswerber tatsächlich nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren ist. Dies wäre von der Behörde nur dann zu prüfen, wenn ein allenfalls durchgeführter Alkotest ein positives Ergebnis gebracht hätte. Durch die Weigerung wurde jedoch der Tatbestand nach § 5 Abs 2 StVO 1960 objektiv verwirklicht, sodass der dem Berufungswerber zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzunehmen war.

 

Weiters war von der Berufungsbehörde zu prüfen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die Verwirklichung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zufolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt verkennt, dass er einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen könne. Das Maß der gebotenen Sorgfalt ist einerseits objektiv an der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen es einzelnen Falles verpflichtet ist, und andererseits subjektiv nach der Befähigung des Täters zur Sorgfaltsausübung und der Zumutbarkeit der Sorgfaltsausübung zu bestimmen.

 

Durch das Verhalten des Berufungswerbers wurde der Zweck der Norm, nämlich die Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol vereitelt. Das Verschulden ist als erheblich zu werten, zumal die Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen wurde. Von der Erstbehörde wurde die Geldstrafe nur unwesentlich oberhalb der Mindeststrafe angesetzt, sodass selbst unter Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und des von der Erstbehörde angenommenen Einkommens von ? 800,-- - die allseitigen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekanntgegeben ? keine weitere Herabsetzung vorzunehmen war. Diese Strafe soll geeignet sein, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretung abzuhalten. Es sind keine Gründe einer außerordentlichen Strafmilderung hervorgekommen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e VStG 1991 abgesehen werden, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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