TE UVS Tirol 2003/03/06 2002/22/186-2

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Veröffentlicht am 06.03.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn T. R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Martin S., 6130 Schwaz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.09.2002, Zl. VK-11420-2002, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 02.05.2002 gegen 20.40 Uhr in Wattens auf dem Areal der dortigen Agip-Tankstelle als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen IL-xx mit diesem Fahrzeug mehr Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen sei. So habe er den Motor des Kraftfahrzeuges lautstark aufheulen lassen und zusätzlich das Autoradio so laut aufgedreht, dass dieses in den umliegenden Wohnhäusern trotz geschlossener Fenster deutlich zu hören gewesen sei. Darüber hinaus habe er mit diesem Fahrzeug das Tankstellenareal so verlassen, dass die Reifen derart laut quietschten, dass die Fenster des angrenzenden Hauses Im Kerschbäumer 24 zu vibrieren begonnen hätten.

 

Er habe dadurch jeweils die Bestimmung des § 102 Abs 4 KFG verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber jeweils Geldstrafen in der Höhe von Euro 144,00, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 24 Stunden, verhängt und gleichzeitig Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt.

 

Dagegen wurde vom Berufungswerber, rechtfreundlich vertreten durch Mag. Martin S., Rechtsanwalt in Schwaz, Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, die diesbezügliche Privatanzeige könne nicht als Basis für eine Bestrafung dienen, zumal vom Anzeiger keine Zuordnung erfolgt sei, von welchem Fahrzeug welche Maßnahmen gesetzt worden seien. Auf dem Tankstellenareal hätten sich zum Tatzeitpunkt zumindest vier Fahrzeuge befunden, wobei der Anzeiger hinsichtlich des Fahrzeuges des Berufungswerbers lediglich das Kennzeichen notiert habe, aber weder eine Zuordnung nach der Automarke noch nach der Farbe gemacht habe. Im Übrigen seien die vom Anzeiger getroffenen Wahrnehmungen aufgrund der dortigen Lärmschutzwand nicht möglich. Auch würden sich die Angaben des Anzeigers pauschal auf zumindest vier Fahrzeuge beziehen. Soweit der Anzeiger behaupte, durch das Wegfahren eines Fahrzeuges mit quietschenden Reifen hätten die Fenster seines Reihenhauses zu vibrieren begonnen, sei ihm entgegen zu halten, dass dies aufgrund der bestehenden Entfernung gar nicht möglich sei. Dementsprechend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, in eventu die verhängten Strafen herabzusetzen oder ganz nachzusehen.

 

Die Berufungsbehörde hat am 06.03.2003 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers, sowie der Zeugen E. P., M. T. und Y. G.. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurden vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestritten. Der die Anzeige beim GP Wattens erstattende Zeuge E. P. gab  im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass er nicht genau sagen könne, welche Lärmmaßnahmen von welchem Fahrzeug erzeugt worden seien. Diese Fahrzeuge würden sich regelmäßig auf dem Areal der AGIP-Tankstelle aufhalten und dort auch regelmäßig Lärm verursachen. Warum die Automarke und die Farbe des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges nicht festgehalten wurde, konnte der Zeuge nicht angeben. Darüber hinaus gab der Zeuge an, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass durch das Wegfahren der Fahrzeuge und deren quietschende Reifen die Fenster in den angrenzenden Häusern vibriert hätten. Diese Formulierung habe der die Anzeige aufnehmende Beamte beim GP Wattens getroffen.

 

Die als Zeugin einvernommene Frau M. T. sagte aus, dass sie am gegenständlichen Abend pauschal Fahrzeuglärm und Musik von Autoradios gehört habe, im Einzelnen aber keine Fahrzeuge bzw. deren Lenker beobachtet habe. Ihr diesbezüglicher Wissensstand beruhe nur auf Mitteilungen des Zeugen P.

 

Die Zeugin Y. G., welche sich am 02.05.2002 gemeinsam mit dem Berufungswerber auf dem Areal der AGIP-Tankstelle in Wattens befunden hatte, gab an, dass die dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen von diesem nicht begangen worden seien.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehen die dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit fest. Unbestrittenerweise wurden am 02.05.2002 zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr auf dem Areal der AGIP-Tankstelle in Wattens von mehreren Fahrzeuglenkern Maßnahmen gesetzt, die Lärm in unbestimmtem Ausmaße zur Folge hatten. Diese Maßnahmen können jedoch im Einzelnen nicht mit der erforderlichen Sicherheit dem Berufungswerber zugeordnet werden, zumal die in diesem Verfahren als Zeugen auftretenden Nachbarn den Berufungswerber als Lenker nicht gesehen haben und darüber hinaus auch sein Auto, trotz auffälliger Farbe, den Zeugen nicht in Erinnerung war. Die diesem Verfahren zugrunde liegende Anzeige beruht auf pauschalen Wahrnehmungen der an das Areal der AGIP-Tankstelle in Wattens angrenzenden Nachbarn und ist als Grundlage für die Bestrafung des Berufungswerbers nicht ausreichend. Noch weniger kann die Bestrafung des Berufungswerbers auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen gestützt werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Motor, Kraftfahrzeuges, lautstark, aufheulen, lassen, Maßnahmen, zugeordnet, Anzeige, pauschalen, Wahrnehmungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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