TE UVS Tirol 2003/04/08 2002/11/166-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Beschwerden des Herrn L. T., Wörgl, und der Firma Spedition H., D-53842 Traisdorf, vom 05.10.2002 nach mündlicher Verhandlung wie folgt:

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 und Abs 3 AVG, werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

II.

Gemäß § 79a Abs 1 und Abs 3 AVG wird der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Kostenersatz abgewiesen.

III.

Gemäß § 79a Abs 1, 3 und 4 AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl II Nr 499/2001, haben die Beschwerdeführer der obsiegenden belangten Behörde (Landeshauptmann von Tirol) den Ersatz für den Vorlageaufwand in Höhe von Euro 41,00, den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 203,00 und den Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 254,00, zu ersetzen. Der Gesamtbetrag von Euro 498,00 ist von den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte ? somit im Betrag von jeweils Euro 249,00 ? binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Entscheidung, zur Einzahlung zu bringen.

Text

Am 05.10.2002 brachte der Erstbeschwerdeführer, eine Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit folgendem Inhalt ein:

"Heute um ca 08.00 kam ein LKW mit dem Kennzeichen SU-XXXX und SU-YYYY zur Kontrollstelle. Halter des Fahrzeuges ist die Firma H., D-53842 Troisdorf.

Das Fahrzeug hatte lebende Rinder geladen und der Lastzug wies ein Lastzuggesamtgewicht von 41.600 kg auf.

Seitens der Gendarmerie wurde dem Fahrer mitgeteilt, dass eine Sondergenehmigung erteilt wird, damit der Lastzug seine Fahrt zum Brenner fortsetzen kann. Als Auflage wurde ihm die Begleitung durch ein beeidetes Straßenaufsichtsorgan gemacht.

Herr H. hat dann auch die Auskunft erhalten, dass er sich an die Tr. Service GmbH wenden muss, da diese die Abwicklung mache. Diese verlangte eine Zahlungsgarantie und verlangte horrende Kosten, die H. nicht bereit war zu bezahlen.

Sein Standpunkt war, dass er für die Überladung die Strafe bezahlen muss, dass ihm jedoch niemand vorschreiben kann, welches Straßenaufsichtsorgan die Begleitung mache, weil er diese selbst bezahlen muss. In der Folge hat er über Vermittlung der Firma St. mit der Firma T. Kontakt aufgenommen. Seitens unserer Firma wurde ihm dann ein Angebot für diese Begleitung gemacht und er erteilte dann auch den Auftrag. Der bearbeitende Gendarmeriebeamte war laut den Angaben des Herrn H. damit einverstanden. Die Firma T. beauftragte dann den Mitarbeiter Spr. mit dem Begleitfahrzeug KU-XXXX zur Kontrollstelle zu fahren und den LKW-Zug zum Brenner zu begleiten.

Dort angekommen gab ihm der Landesdienst zu verstehen, dass die Firma T. die Begleitung nicht durchführen dürfe, sondern dies von Tr. Service GmbH erledigt werden müsse. Die Firma Tr. Service hat weder ein eigenes Begleitfahrzeug noch eine Gewerbeberechtigung zum vermitteln dieser Transporte. Trotzdem hat Tr.Service die Firma M. angefordert und dieser den Auftrag erteilt.

Um 12.30 Uhr konnte der Lastzug dann mit M. den Transport fortsetzen. Durch diese Vorgangsweise standen die Tiere von 8 bis

12.30 an der Kontrollstelle.

Wenn man die Diskussion um den Tiertransport betrachtet und Tiere als Lebewesen betrachtet, dann muss man hier wieder einmal von Tierquälerei sprechen.

Die Tiere müssen diese Qualen erleiden, weil Herr Hofrat seinen Günstling St. mit diesen Aufträgen beschäftigt, obwohl dieser für eine ordnungsgemäße Abwicklung gar nicht in der Lage ist. Bezüglich der handelnden Beamten sind keine Namen bekannt. Die Organstrafverfügung über Euro 210,-- trägt die Nummer Block 52821 Fortl.Zl 0024

Bei dieser Vorgangsweise der Behörde wurde gegen folgende Gesetze

verstoßen:

Firma H.

Recht auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes lt. KFG obliegt dem Fahrer. Durch Zwang wurde dieser daran gehindert. Die Behörde ist zur Schadensminderung verpflichtet. In diesem Fall wurde dies gebrochen und der Schaden wesentlich erhöht. Durch die lange Stehzeit, die durch die Behörde verursacht wurde, ist Tierquälerei eingetreten.

Das geltende Grundrecht der EU wurde gebrochen, dies sieht die freie und ungehinderte Gewerbeausübung vor.

Das verfassungsmäßige Recht auf Vermögensschutz wurde gebrochen. Firma T. Handels- u. Speditions GesmbH

Das Recht auf freie Gewerbeausübung im Rahmen der erteilten Gewerbeberechtigung wurde untersagt.

Das verfassungsmäßige Recht auf Vermögensschutz wurde gebrochen, weil die Ausführung des von der Firma H. erteilten Auftrages unmöglich gemacht wurde.

Beide Firmen beantragen die Feststellungen dieses Unrechtes, die Verurteilung der Behörde bzw des Beamten zum Ersatz der Kosten und des eingetretenen Schadens."

Vom Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, wurde die Stellungnahme vom 07.11.2002 erstattet, in der Folgendes ausgeführt wird:

"Erhebungsergebnis

Die Erhebungen zu dieser Maßnahmenbeschwrede wurden von Oberst G. H. der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol durchgeführt.

Die Kontrollstelle Kundl ? zugehörig zum Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung ? Außenstelle A-6200 Wiesing ? war am 5. Oktober 2002 planmäßig in Betrieb. Um 07.59 Uhr wurde bei der Verwiegung des Sattelkraftfahrzeuges der deutschen Firma H., 2-achsiges Sattelzugfahrzeug SU-XXXX (D) und 3-achsiger Sattelanhänger SU-YYYYY (D), unter Berücksichtigung der für die Waage vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegten Verkehrsfehlergrenze von 60 kg eine Gesamtüberladung von 1.680 kg festgestellt. Es handelte sich um einen Tiertransport. Der Lenker, W. F., bezahlte anstandslos dem bearbeitenden Gendarmeriebeamten RevInsp Wolfgang G. die für die Gewichtsüberschreitung vorgesehene Organstrafe in der Höhe von 210,-- ? (Block Nr 52821 ? Blatt 24) und die Wiegegebühr in der Höhe von 7,-- ? (Block 258.999 ? Blatt 4). Zudem wurde unter GZ-A 9914/02 gegen den Zulassungsbesitzer, E. H., D-53842 ? Traisdorf, Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstattet.

Nachdem wegen der Höhe der Überladung die Weiterfahrt zu untersagen war, wurde der gesamte Vorgang aktenkundig gemacht. Eine Kopie der dokumentierten Amtshandlung gegen W.F. ? GZ-A 9914/2002 ? ist diesem Bericht als Beilage 1 angeschlossen.

Die Anzeige wurde nicht an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weitergeleitet, weil ein Organmandat (siehe Vermerk ? Seite 1 rechts oben) und die Wiegegebühr eingehoben worden war. Der Ausdruck und die Ablage der automatisierten Anzeige dient der internen Dokumentation nach der Erhöhung der Organmandatsstrafen für Überladungen und wurde mit LGK-Befehl so angeordnet. Laut dem angeschlossenen Laufzettel erfolgte die Übergabe der Dokumente am 05.10.2002, 11.50 Uhr, an den Landesdienst, woraus zu schließen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Fahrt fortgesetzt werden konnte. Die Verwaltungsstrafanzeige GZ-A 9915/2002 gegen den Zulassungsbesitzer E. H. erging an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Eine Kopie dieser Anzeige ist als Beilage 2 angeschlossen.

Zur Problematik Tiertransport:

Der die Amtshandlung durchführende RevInsp Wolfgang G. stellte beim Tiertransport keine augenscheinlichen Mängel bzw Übertretungen des Tiertransportgesetzes fest und wurde daher in diese Richtung auch nicht weiter tätig.

Bei der Um- bzw Abladung im Rahmen von Tiertransporten besteht seit der Schließung der Labestation Heiglhof in Wattens eine Lücke, weil es bisher keine Ersatzstation gibt. Zu diesem Thema fand am 06.09.2002 beim Amt der Tiroler Landesregierung ? Verkehrsabteilung ? eine Besprechung statt, wobei von der Behörde eine Übergangslösung verfügt wurde ? siehe Aktenvermerk vom 09.09.2002 ? GZ 4114/VA/02 ? Beilage 3. Diese Anweisung, überladene Tiertransporte im Sinne des Tierschutzes in vielen Fällen mit Sondergenehmigung und Transportbegleitung bis zur Erreichung des technisch höchst zulässigen Gesamtgewichtes weiterfahren zu lassen, erging an die Kontrollstelle Kundl zur Durchführung. Für die Ausstellung der Transportbewilligungs-Bescheide wurde der Landesdienst auf der Kontrollstelle, für Ausnahmefälle die Landeswarnzentrale, als zuständig beauftragt.

In diesem Sinne erfolgte auf der Kontrollstelle Kundl durch den diensthabenden Landesdienst Walter A. nach Antragstellung durch den Lenker die Ausstellung eines Transportbewilligungsbescheides für das abgestellte Sattelkraftfahrzeug der Firma H. für den 05.10.2002, Zl IIb2-3-5/05.10.2002/Nr1. Eine Kopie dieses Bescheides ist diesem Bericht als Beilage 4 angeschlossen.

Bezüglich der Transportbegleitung wird auf Seite 3 dieses Bescheides angemerkt, dass ermächtigte Straßenaufsichtsorgane über die Firma Tr.-Service verständigt werden.

Die Bescheidausstellung sowie die weiteren Kontakte mit dem Lenker und dem Straßenaufsichtsorgan der Firma T. bzw der Firma M. wurden durch Walter A., diensthabender Landesdienst bei der KOST, durchgeführt, welcher über den Sachverhalt dem Konzept des Bescheides einen Aktenvermerk anschloss (siehe Anhang zu Beilage 4). Am 08.10.2002 wurde der Erlass des Amtes der Tiroler Landesregierung (GZ IIb2-1-22-2/557), betreffend die weitere Vorgangsweise bei Tiertransporten, verlautbart. Dieser Erlass ist dem Bericht als Beilage 5 angeschlossen. Darin wurde festgelegt, dass es dem jeweiligen Transportunternehmen freigestellt sein muss, welche Transportbegleitfirma nach Bescheiderlassung beauftragt wird. Damit jedoch nicht mehrere Transportbegleiter auf der Kontrollstelle anwesend sind und möglicherweise den Kontrollbetrieb beeinträchtigen, werden auch überladene Tiertransporte ab dem 08.10.2002 von der Firma Tr. Service begleitet nach Brixlegg zur Umladestelle (kostenfrei) gebracht. Erst dort wird der Bescheid ausgestellt und ab Brixlegg ist es dem Unternehmen freigestellt, eine Transportbegleitfirma nach eigener Wahl zu beauftragen. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten von Gendarmeriebeamten. RevInsp. Wolfgang G. der Kontrollstelle Kundl führte die Verwiegung, die Einhebung der Organstrafe und der Wiegegebühr, die Dokumentation und die Anzeigeerstattung korrekt und nachvollziehbar durch. Die Zwangsmaßnahme der Untersagung der Weiterfahrt erfolgte erlasskonform, weil die Gesamtgewichtsüberschreitung auch unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze der geeichten Waage deutlich über 2 % lag (- vgl § 102 Abs 12 lt g ? und Anfügung zu § 102 Abs 12 KFG-).

Die Ablehnung der Transportbegleitung durch die Firma T. erfolgte durch den diensthabenden Bediensteten des Landesdienstes Walter A. nach Rücksprache mit dessen Vorgesetzten."

Aus der Beilage 1 geht hervor, dass bei der Verwiegung des fraglichen Sattelkraftfahrzeuges ein Gesamtgewicht von 41.680 kg festgestellt wurde.

Aus dem als Beilage 4 beigeschlossenen Bescheid betreffend die Transportbewilligung zum Transport von lebenden Tieren (Großvieh) geht hervor, dass die Transportabsicherung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan (ein Begleitfahrzeug) zu erfolgen hat. Dieser Bescheid weist neben der Unterschrift des genehmigenden Bediensteten des Landesdienstes auch die Unterschrift des ermächtigten Straßenaufsichtsorganes Erich M. auf.

Am 20.02.2003 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Zeuge RI Wolfgang G. einvernommen wurde. Der zu dieser Verhandlung auch als Zeuge geladene Lenker W. F. ist nicht erschienen. Seine Zeugenladung konnte nicht zugestellt werden, da er unbekannt verzogen ist.

Der Zeuge RI Wolfgang G. sagte aus, dass er am 05.10.2002 an der Kontrollstelle Kundl Dienst verrichtet habe. Er habe um 07.59 Uhr das fragliche Sattelkraftfahrzeug mit deutschem Kennzeichen verwogen. Es habe sich dabei um einen Tiertransport gehandelt. Bei der Verwiegung sei ein Überschreiten des erlaubten Höchstgewichtes von 40.000 kg um 1.680 kg festgestellt worden. In weiterer Folge habe er die Personalien des Lenkers dieses Sattelkraftfahrzeuges festgestellt und Herrn F. die Überladung mitgeteilt. In weiterer Folge habe er ein Organmandat in Höhe von Euro 210,00 ausgestellt und kassiert sowie die Wiegegebühr in Höhe von Euro 7,00 eingehoben. Er habe Herrn F. erklärt, dass er in diesem überladenen Zustand nicht weiterfahren könne, habe dem Fahrer eine Kopie des Laufzettels und des Wiegeprotokolls mitgegeben und diesen an die Firma Tr. Service verwiesen. Die Fahrzeugpapiere seien von ihm einbehalten und dem Bediensteten des Landesdienstes übergeben worden. Bei der am 08.04.2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Zeuge Walter A. an, er habe am 05.10.2002 im Rahmen des Landesdienstes an der Kontrollstelle Kundl Dienst verrichtet. So wie üblich habe er den Dienst um 07.00 Uhr angetreten. Er habe über den gegenständlichen Vorfall einen Aktenvermerk angefertigt, auf den er verweise. Um die Weiterfahrt zu ermöglichen, habe er gemäß § 39 KFG einen Bescheid ausgestellt. In diesem Bescheid sei die Transportabsicherung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan angeordnet. Dieser Bescheid sei dem Fahrer übergeben worden. Bezüglich des Herrn Erich M. wisse er, dass es sich bei diesem um ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan zur Durchführung von Transportbegleitungen handle. Die Weiterfahrt sei dem beanstandeten Lenker laut vorliegendem Laufzettel um 14.10 Uhr erlaubt worden.

 

 

Der weiters einvernommene Zeuge Werner S. gab an, er habe in der Zeit von Anfang September 2002 bis 09.01.2003 bei der T. Handels & Speditions GmbH in Wörgl als Straßenaufsichtsorgan gearbeitet. Er sei am Samstag Vormittag gegen 10.00 Uhr von Herrn L. T. angerufen worden, der ihm sagte, dass auf der Kontrollstelle Kundl ein Tiertransport sei, der von ihm zum Brenner zu begleiten sei. Er sei dann zur Kontrollstelle Kundl gefahren, wo er um ca 10.30 Uhr eingelangt sei. Er habe sich beim Diensthabenden des Landesdienstes nach der Sachlage erkundigt. Er sei von diesem Mann nach seinem Namen gefragt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er an der Kontrollstelle Kundl nie was zu tun gehabt, sodass er über die Abläufe dort nicht näher Bescheid wusste. Vom Bediensteten des Landesdienstes sei ihm dann erklärt worden, er dürfe diese Transportbegleitung nicht durchführen, da er nicht auf der Liste der ermächtigten Straßenaufsichtsorgane angeführt sei. In weiterer Folge habe er mit Herrn T.telefoniert, der dann zur Kontrollstelle Kundl gekommen sei. Herr T. habe die Strafe sowie die Kosten für die Überwiegung für den Lenker bezahlt. Er sei zum fraglichen Zeitpunkt ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan gewesen und habe den entsprechenden Ausweis mitgeführt. Er habe sich etwa bis 12.00 Uhr an der Kontrollstelle Kundl aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Tiertransport noch dort befunden. Er habe dann gesehen, dass ein anderer Transportbegleiter, glaublich Herr M., gekommen sei.

Sowohl der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien als auch der Vertreter der belangten Behörde erklärten in weiterer Folge, auf die Einvernahme des Lenkers F. zu verzichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Hofrat Dr. C. sowie des Herrn Oberst H. des Landesgendarmeriekommando für Tirol.

Die Aufnahme dieser Beweise wurde im Rahmen einer Verfahrensordnung abgewiesen. Der Aufnahme dieser Beweise bedarf es nicht, da beide beantragten Zeugen in den Gegenstand dieses Maßnahmenbeschwerdeverfahrens nicht eingebunden waren und somit zur Sachverhaltsermittlung nichts beitragen können.

In der abschließenden Äußerung verwies der Vertreter der belangten Behörde darauf, dass im Transportbewilligungsbescheid vom 05.10.2002 die Auflage enthalten sei, dass das ermächtigte Straßenaufsichtsorgan zur Transportbegleitung durch die Firma Tr. Service zu verständigen sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und damit auch diese Auflage. Die Maßnahmenbeschwerde sei somit abzuweisen und beantrage die belangte Behörde Kostenersatz nach den gesetzlichen Pauschalsätzen für den Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beantragte in seiner abschließenden Äußerung die Stattgebung der Beschwerde entsprechend den Eingaben und Anträgen. Beantragt wurde weiters der Zuspruch der im Kostenverzeichnis angeführten tarifmäßigen Kosten. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde zum Akt genommen.

 

 

Nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Am 05.10.2002 wurde auf der Kontrollstelle Kundl das von Herrn W. F. gelenkte Sattelkraftfahrzeug der Firma Spedition H. von RI G. verwogen. Bei der Verwiegung wurde ein Überschreiten des erlaubten Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 1.680 kg festgestellt. RI G. hat vom Lenker ein Organmandat in Höhe von Euro 210,00 sowie die Wiegegebühren in Höhe von Euro 7,00 eingehoben. Die Fahrzeugpapiere wurden dem Lenker W. F. abgenommen und wurde dieser an die Firma Tr. Service verwiesen. In weiterer Folge stellte der Bedienstete des Landesdienstes Walter A. den Transportbewilligungsbescheid zum Transport von lebenden Tieren (Großvieh) vom 05.10.2002 aus. In diesem Bescheid ist unter Punkt II. vorgesehen, dass die Transportabsicherung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan (ein Begleitfahrzeug) zu erfolgen habe. Weiters enthält dieser Bescheid die Bestimmung, dass die ermächtigten Straßenaufsichtsorgane über die Firma Tr. Service an der Kontrollstelle Kundl verständigt werden. Die Firma des Beschwerdeführers L. T.scheint nicht auf der Liste der ermächtigten Straßenaufsichtsorgane im Bundesland Tirol auf. Nach Aushändigung des Transportbewilligungsbescheides und Übergabe der Fahrzeugpapiere an den Lenker wurde dann in weiterer Folge durch E. M. die bescheidmäßig angeordnete Transportbegleitung durchgeführt. In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

1. Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Gemäß § 67c Abs 3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

2. Gemäß § 102 Abs 12 KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung nach lit g des § 4 Abs 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes oder der Höchstgrenzen des § 4 Abs 7a im Ausmaß von mehr als 2 % oder der zulässigen Achslast um mehr als 6 % jedenfalls gefährdet wird.

Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Im Falle der lit g sind bei Gewichtsüberschreitungen oder Achslastüberschreitungen die Zwangsmaßnahmen aufzuheben, wenn die Überlast ab- oder auf ein anderes Fahrzeug umgeladen wird. Ist das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahegelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.

3. Im Beschwerdefall wurde durch Verwiegung festgestellt, dass das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg gemäß § 4 Abs 7a KFG um 1.680 kg, somit im Ausmaß von mehr als 2 %, überschritten wurde. Eine Weiterfahrt in diesem überladenen Zustand musste daher durch den einschreitenden Gendarmeriebeamten RI G.unterbunden werden.

4. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Tiertransport gehandelt hat, wurde vom Bediensteten des Landesdienstes nicht ein teilweises Abladen angeordnet, sondern hat dieser auf Antrag des Lenkers eine Transportbewilligung erteilt. In dieser Transportbewilligung ist die Auflage enthalten, dass die Transportabsicherung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan (ein Begleitfahrzeug) zu erfolgen hat und das ermächtigte Straßenaufsichtsorgan über die Firma Tr. Service an der Kontrollstelle Kundl verständigt wird. Die Durchführung der Transportbegleitung durch die Firma T. konnte nicht gestattet werden, da die Firma des Beschwerdeführers nicht auf der Liste der ermächtigten Straßenaufsichtsorgane im Bundesland Tirol aufscheint. In weiterer Folge wurde die Firma H. M., Wörgl, mit der Durchführung der Transportbegleitung beauftragt und wurde diese in weiterer Folge von Herrn E.M. durchgeführt.

5. Die von der beschwerdeführenden Firma Spedition H. geltend gemachten Beschwerdepunkte liegen nicht vor. Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Ausstellung einer Transportbewilligung stellt für den überladenen Tiertransport das gelindeste Mittel dar. Ein teilweises Abladen der transportierten Tiere war wegen der nicht vorhandenen Einstellmöglichkeiten nicht tunlich. Die beschwerdeführende Spedition H. hat durch die Überladung ihres Sattelkraftfahrzeuges die Herbeiführung eines gesetzwidrigen Zustandes selbst zu verantworten. Ein Bruch des geltenden Grundrechtes der EU hinsichtlich der freien und ungehinderten Gewerbeausübung liegt nicht vor, da bei der Ausübung des Gewerbes die geltenden gesetzlichen Vorschriften über die erlaubten Höchstgewichte zu beachten sind und es nur aufgrund der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Gewichtsüberschreitung zur verfahrensgegenständlichen Beanstandung gekommen ist.

6. Die beschwerdeführende Firma T.Handels- & Speditions GmbH scheint nicht auf der Liste der ermächtigten Straßenaufsichtsorgane im Bundesland Tirol für Transportbegleitungen ab der Kontrollstelle Kundl auf. Sie konnte daher für die Durchführung der Transportbegleitung im Beschwerdefall nicht herangezogen werden und ist aus diesem Umstand keine gesetzwidrige Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der beschwerdeführenden Firma L. T. Handels- und Speditions GmbH gegeben. Zudem hat der Fahrer W. F. die im Bescheid nach § 39 KFG festgelegte Transportbegleitung akzeptiert.

7. Gemäß § 79a AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß § 79a Abs 3 AVG ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird.

Obsiegende Partei ist im vorliegenden Fall die belangte Behörde. Es war ihr daher der nach den Pauschalsätzen der UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 der Ersatz für den Vorlage-, den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Die Zahlungsverpflichtung war den beiden unterlegenen Beschwerdeführern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

Mangels Obsiegens waren die geltend gemachten Aufwandersatzansprüche der beschwerdeführenden Parteien abzuweisen.

Schlagworte
Transportbegleitung, Erlass, teilweises, Abladen, Einstellmöglichkeiten, tunlich, Liste, ermächtigten, Straßenaufsichtsorgane
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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