TE UVS Tirol 2003/04/22 2003/20/064-3

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Veröffentlicht am 22.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H. G. 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 10.2.2003, Zl VA-F-60/2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit präzisiert, als die maßgeblichen Rechtsnormen wie folgt lauten:

§ 32 Abs 1 Z 1 und Abs 2 FSG

§ 25 Abs 1 FSG

§ 29 Abs 1 und 3 FSG

§ 7 Abs 1 Z 2, Abs3 und Abs 4 FSG jeweils idF BGBl I Nr 129/2002

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für den Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, verboten. Weiters wurde der Berufungswerber aufgefordert, den Mopedausweis unverzüglich abzuliefern.

 

Die Zustellung des Bescheides erfolgte nach dem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung am 14.2.2003.

 

In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Berufungswerber, den Bescheid aufzuheben und ihm den Mopedausweis wieder auszufolgen. In der Begründung führte er aus, dass für das Indiz für das Vorliegen einer Verkehrsunzuverlässigkeit lediglich der Umstand herangezogen werde, dass er 4 Eintragungen im Strafregister aufweise. Es werde aber weder darauf eingegangen, dass der größte Teil dieser Verurteilungen schon Jahre zurückliege, noch, dass es sich bei den Straftaten fast ausnahmslos um Eigentumsdelikte handeln würde. Die Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz stamme vom 24.11.1998. Er habe inzwischen sämtliche Strafen verbüßt und sei am 31.7.2002 mit einem Strafrest von 1 Monat bedingt aus der Haft entlassen worden. Im Entlassungsbescheid stünde, dass der Berufungswerber eine gute Arbeitsleistung, ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten aufweise und dass keine Ordnungswidrigkeiten stattgefunden hätten.

 

Seine strafbaren Handlungen würden aus einer Zeit stammen, in der er große familiäre Probleme zu bewältigen gehabt hätte. Er wohne seit seiner Haftentlassung in einer Wohngemeinschaft des Vereins Dowas (Durchgangsort für Wohnungs- und Arbeitssuchende) und werde von der Bewährungshilfe betreut. Er sei nie wegen mangelnder Impulskontrolle oder sonstiger Unbeherrschtheit aufgefallen. Er habe auch nie ein KFZ dazu benutzt, Straftaten zu begehen und auch im Straßenverkehr habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Seine strafbaren Verfehlungen seien abgeurteilt und verbüßt und es würden im Gegensatz zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine ?laufenden Gerichtsdelikte? existieren.

 

Aus Sachverhaltsebene ist zunächst folgendes festzuhalten:

 

Mit einem Urteil eines Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen beim Landesgericht Innsbruck vom 4.10.2001, Zl 28 Hv 74/2002D, wurde der Berufungswerber des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz,

2. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Schuldspruch wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz,

2. Fall, 15 StGB erwuchs in Rechtskraft. Demnach hat der Berufungswerber (zusammengefasst wiedergegeben) andere fremde bewegliche Sachen in einem Euro 2.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch jeweils in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar in der Zeit von Juni 2000 bis 28.5.2001 in St. Johann i.T. und anderen Orten in 14 Angriffen (davon 13 durch Einbruch oder Aufbrechen von Behältnissen) zum Nachteil von im Urteil angeführten Personen.

 

Unter Punkt II. wurde dem Berufungswerber in diesem Urteil ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB vorgeworfen. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Berufungswerbers wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5.3.2002 teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch II. und demgemäß im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Widerrufsbeschlusses (nicht jedoch im Zuspruch an die Privatbeteiligten) aufgehoben und in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der Folge wurde das Faktum Körperverletzung gemäß § 57 StPO ausgeschieden. Das Landesgericht Innsbruck hatte in der Folge mit Urteil vom 7.5.2002 neuerlich über den Strafausspruch zu entscheiden und verhängte über den Berufungswerber wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 2. Satz, 2. Fall, 15 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 36 StGB eine Freiheitsstrafe von 7,5 Monaten.

 

Gemäß § 38 StGB wurden auch nachfolgende Vorhaftzeiten auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet, und zwar:

vom 30.6.2000, 16.30 Uhr, bis 1.7.2000, 11.15 Uhr,

vom 27.9.2000, 17.30 Uhr, bis 5.10.2000, 15.30 Uhr, und vom 15.6.2001, 09.40 Uhr, bis 7.5.2002, 14.45 Uhr.

 

Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht im Verfahren 23 Vr 1560/98, Hv 147/98, des Landesgerichtes Innsbruck (6 Monate Freiheitsstrafe) und die bedingte Entlassung im Verfahren 21 BE 632/98 des Landesgerichtes Innsbruck (Strafarrest 1 Monat und 16 Tage) widerrufen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung verwies das Landesgericht in seinem Urteil vom 7.5.2002 darauf, dass die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die Fortsetzung der Diebstähle trotz behängenden Strafverfahrens, der bei den Einbruchsdiebstählen verursachte Sachschaden sowie der rasche Rückfall als erschwerend zu werten waren. Als mildernd wurden der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, das Alter unter 21 Jahren und die Begehung der Taten teilweise noch als Jugendlicher, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die eingeschränkten Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gewertet.

 

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens mit Hilfe eines Sachverständigen auch die Frage der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten geklärt und bejaht wurde. Im Urteil vom 4.10.2001 ist diesbezüglich auch angeführt, dass der Berufungswerber körperlich und geistig altersgemäß entwickelt sei, wobei allerdings eine angeborene Taubstummheit vorliege und der Berufungswerber in seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit eingeschränkt sei. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Strafregisterauskunft des Berufungswerbers mehrere Eintragungen aufweise, denen im Wesentlichen Delikte gegen fremdes Vermögen zugrunde liegen.

 

Erstmals wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.9.1998, 23 VR 1560/98, HV 147/98, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, 15 StGB zu einer für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Vorstrafe ua wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB erfolgte mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.11.1998, Zl 23 Hv 212/98, wobei eine bedingte Haftstrafe von 3 Monaten ausgesprochen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.3.2000, Zl 23E VR 570/2000, Hv 43/2000, wurde der Berufungswerber wegen schwerer Sachbeschädigung zu 40 Tagessätzen zu S 100,00 verurteilt. Der Berufungswerber hat auch bereits einmal das Übel eines Freiheitsentzuges verspürt und ist am 27.12.1998 aus dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden.

 

Aus dem Gerichtsakt geht hervor, dass sich der Berufungswerber im Zeitraum vom 15.6.2001 bis 10.7.2002 in Haft befunden hat.

 

Am 8.1.2003 wurde dem Berufungswerber ein Mopedausweis ausgestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das eingangs näher erwähnte Lenkverbot ausgesprochen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten mit der Aktenzahl 28 Hv 74/02d und 23E Hv 23/00, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, sowie in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 FSG darf die Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

7. ein Kraftfahrzeug lenkt

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;

9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;

13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;

14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;

15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat;

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Nach § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Von den Diebstahlstatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (Räuberischer Diebstahl) in der Z 4 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen im § 7 Abs 4 FSG genannt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aber auch (andere) Diebstähle bei Zusammentreffen mit anderen strafbaren Taten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle (insbesondere Einbruchsdiebstähle) die Annahme der Gleichwertigkeit der mit den in § 7 Abs 4 FSG beispielsweise aufgezählten Straftaten rechtfertigen (vgl VwGH 23.4.2002, Zl 2002/11/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das vom Berufungswerber begangene Verbrechen des Diebstahles in mehrfacher Weise qualifiziert ist und sich die zahlreichen Tathandlungen über einen Zeitraum von fast 1 Jahr erstreckt haben, kann die Auffassung, das vom Berufungswerber begangene Verbrechen des Diebstahles stelle eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erleichtert wird (vgl 10.11.1998, Zl 98/11/0191). Darauf, inwieweit hinsichtlich der strafgerichtlich geahndeten Taten tatsächlich ein KFZ benutzt wurde, kommt es nicht an.

 

Im gegenständlichen Fall ist daher ? insbesondere im Hinblick auf die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei der Durchführung der Einbruchsdiebstähle ? vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG auszugehen.

 

Für die gemäß § 25 FSG zu bestimmende Zeit, während der das Lenkverbot gemäß § 32 Abs 1 Z 1 zu gelten hat, ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs 2 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

 

In Bezug auf die Verwerflichkeit des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass dem Berufungswerber die wiederholte Begehung während eines langen Zeitraums vorgeworfen wurde. Auch fällt ins Gewicht, dass der Berufungswerber bereits einschlägige Vorstrafen aufzuweisen hat, rasch rückfällig wurde und sogar während eines aufrechten Verfahrens straffällig wurde.

 

Unter Bedachtnahme darauf ist von einer hohen Verwerflichkeit auszugehen, auch wenn das umfassende und reumütige Geständnis des Berufungswerbers berücksichtigt wird. Auch die vom Gericht angeführten weiteren Milderungsgründe wie eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, das Alter unter 21 Jahren und die Begehung der Taten teilweise noch als Jugendlicher, lassen die Taten des Berufungswerbers immer noch als im hohen Ausmaß verwerflich erscheinen.

 

Nach § 7 Abs 4 FSG sind auch der seit Beendigung der Tathandlungen verstrichene Zeitraum sowie das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wohlverhalten einer Person in Haft, wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken (vgl VwGH 28.6.2001, Zl 2001/11/0094). Es ist daher in Fällen wie dem vorliegenden auch ein Wohlverhalten in Freiheit über einen längeren Zeitraum, dessen Ausmaß unter anderem von der Verwerflichkeit der Straftaten bestimmt wird, Voraussetzung dafür, um annehmen zu können, der Betreffende habe seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Von der Haftentlassung des Berufungswerbers bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Zeitraum von knapp mehr als 7 Monate verstrichen. Dieser Zeitraum ist angesichts der mehrfach qualifizierten und insbesondere gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstähle und insbesondere auch im Hinblick auf das Vorleben des Berufungswerbers als zu kurz anzusehen, um von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Vielmehr bedarf es hiefür eines wesentlich längeren Zeitraumes und kann in der Festsetzung eines 12-monatigen Lenkverbotes beginnend ab Zustellung des Bescheides, keine rechtswidrige Vorgangsweise gesehen werden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden

Schlagworte
Diebstahltatbeständen, Annahme, Gleichwertigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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