TE UVS Tirol 2003/07/09 2003/23/109-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Beschwerde der Firma B. GmbH, Int. Transporte, Franz B., 6240 Radfeld, vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Landeshauptmann von Tirol als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Zwangsgewalt nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67 d AVG wird die Beschwerde der Firma B. GmbH, dass das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KU-xxxxx am 01.03.2003 um 09.55 Uhr zur Firma T. Service verwiesen wurde, wodurch insgesamt eine Zeitverzögerung von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr, somit im Ausmaß von einer Stunde, eintrat und die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt wurde, als unbegründet abgewiesen.

 

Gem § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen.

Text

Mit Beschwerde vom 20.12.2002 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

 

?Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin führte am 01.03.2003 als Frachtführerin mit dem Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (A) KU-XXX AI (Sattelzugfahrzeug) und (A) KU-YYY AL (Sattelanhänger) einen gewerblichen Gütertransport durch. Lenker dieses Fahrzeugs war Herr D.. Um ca 09.30 Uhr wurde Herr D. an der Kontrollstelle Kundl, A-12, von Exekutivbeamten angehalten und das Sattelfahrzeug einer genauen und umfassenden Kontrolle unterzogen. Um 09.30 Uhr erfolgte die Verwiegung des Fahrzeuges, welche eine Überladung um 840 kg ergab, da ein strafrelevantes Gewicht von 40.840 kg festgestellt wurde. Diese Überladung wird nicht in Abrede gestellt, sodass die Beanstandung zu Recht erfolgte. Der Grund für diese Gewichtsüberschreitung lag darin, dass aufgrund Regenwetters die Leerpaletten Feuchtigkeit aufnahmen, wodurch eine erhebliche Gewichtserhöhung eintrat. Zum Zeitpunkt dieser Verwiegung befand sich in der Kontrollstelle Kundl ein zweites Sattelkraftfahrzeug der Beschwerdeführerin, welches ebenfalls einer technischen Kontrolle unterzogen wurde. Dieses zweite Fahrzeug war so beladen, dass ohne weiteres ein zusätzliches Gewicht im Ausmaße von 840 kg aufgenommen werden hätte können. Beide Fahrer verlangten daher von den einschreitenden Beamten, dass ihnen erlaubt werde, händisch 34 Euroleerpaletten umzuladen, wofür sie ca eine Viertelstunde gebraucht hätten. Diese eigenhändige Umladung durch die beiden Fahrer der Beschwerdeführerin wurde von den Beamten untersagt, die vielmehr veranlassten, dass das Sattelkraftfahrzeug zur Fa T. Service überstellt werde, damit dort die Entladung im notwendigen Ausmaße durch die Fa T. Service erfolgt und sodann die Nachverwiegung vorgenommen wird.

 

Rechtswidrigkeit:

Nach den Bestimmungen der StVO und des KFG kann weder dem Fahrzeughalter noch dem Fahrzeuglenker von der Behörde vorgeschrieben werden, in welcher Form ein technischer ordnungsgemäßer Zustand des Fahrzeuges hergestellt wird. Insbesondere ist es unzulässig, dem Lenker zu verbieten, eigenhändig den technisch einwandfreien Zustand dadurch herzustellen, dass er mit einem Arbeitskollegen Europaletten im ausreichenden Ausmaße umlädt, um zu erreichen, dass das Gesamtgewicht unter 40.000 kg liegt, wenn dafür nur ein Zeitraum von ca 15 Minuten erforderlich ist. Somit wäre im gegenständlichen Fall um spätestens 10.00 Uhr der technische einwandfreie Zustand hergestellt gewesen. Durch die Anordnung der Beamten, dass das Sattelkraftfahrzeug nach Brixlegg zur Fa TSC zur entsprechenden Entladung gebracht werden muss, trat eine Zeitverzögerung von einer Stunde ein. Zusätzlich entstanden der Beschwerdeführerin Kosten der Begleitung und der Abladung bei der Fa T. Service. Rechtswidrig war: - das Verbot, eigenhändig Euroleerpaletten im ausreichenden Maße umzuladen, um die erforderliche Gewichtsreduktion zu erreichen, - die Anweisung, das gegenständliche Fahrzeug zur Fa T. Service GmbH zur entsprechenden Abladung zu schicken, - die Nichtausfolgung der Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente, wodurch dem Fahrer eine Weiterfahrt unmöglich gemacht wurde und - der damit verbundene Zeitverlust von einer Stunde und die unnötig aufgelaufenen Kosten der Begleitung und Bearbeitung durch die Fa T. Service GmbH.

Beschwerde:

Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde zunächst von den Beamten der VA des LGK Tirol rechtskonform angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Auch die Verwiegung und Beanstandung der Gewichtsüberschreitung im Ausmaße von 840 kg war rechtens. Rechtswidrig handelten jedoch die Beamten, als sie dem Fahrer D. und dessen Arbeitskollegen untersagten, eigenhändig Euroleerpaletten in ausreichendem Maße umzuladen, sich weigerten, die Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente auszufolgen und die Anweisung erteilten, dass der LKW zur Fa T. Service zur Entladung durch diese Fa verwiesen wurde. Dadurch trat eine Zeitverzögerung von einer Stunde ein und liefen unnötig beträchtliche Kosten auf.

Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle den angefochtenen Verwaltungsakt der belangten Behörde, nämlich die Untersagung, die Euroleerpaletten in erforderlichem Ausmaße eigenhändig umzuladen und die Anordnung, dass das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen (A) KU-XXX AI (Sattelzugfahrzeug) und (A) KU-YYY AL (Sattelanhänger) am 01.03.2003 um 09.55 Uhr zur Fa T. Service verwiesen wurde, wodurch insgesamt eine Zeitverzögerung von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr, somit im Ausmaße von einer Stunde eintrat und durch die Anweisung der Beschwerdeführerin erhebliche Kosten entstanden für rechtswidrig erklären und die belangte Behörden in den Kostenersatz verfällen.?

An Kosten verzeichnet der Beschwerdeführer insgesamt EUR 1.378,08.

 

Mit der am 31.01.2003 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangten Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, führte dieses zusammengefasst aus, die Beschwerde sei unbegründet. Die Gesamtlastüberschreitung von über 2% bedeute ex lege eine Gefährdung der Verkehrssicherheit. Auf der Kontrollstelle sei das Halten und Parken zur Vermeidung der Behinderung des Kontrollbetriebes verboten. Abgestellte Fahrzeuge müssten daher zur nächstgelegenen Abstellfläche verbracht werden, wo eine entsprechende behördliche Nachkontrolle durch den Landesdienst (behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan) durchgeführt werden könne. Am Kontrollplatz selbst bestünden lediglich 14 Schrägparkplätze für Schwerfahrzeuge, welche bei Normalbetrieb allesamt dringend benötigt würden und eigentlich ständig ausgelastet seien. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Umladung hätte zwei bis drei Stellflächen beansprucht. Wenn die Umladung zudem einer Firma genehmigt werden würde, so müsste diese Möglichkeit auch allen anderen Firmen eingeräumt werden, was zur Folge hätte, dass der Kontrollbetrieb mangels freier Abstellflächen fallweise gänzlich eingestellt werden müsste. Lediglich geringfügige Korrekturen der Ladung bei Achslastüberschreitung würden geduldet werden, weil diese erfahrungsgemäß nur kurze Zeit dauern und keine weitern Stellflächen benötigt werden. Im Falle der Kontrollstelle Kundl sei vom Amt der Tiroler Landesregierung die Fa T. Service mit der behördlichen Hilfstätigkeit des Um- und Abladens (Infrastruktur usw) beauftragt worden. Der LKW sei schließlich mit Transportbegleitung zur Umladestelle verbracht worden. Der Bestimmung des § 102 Abs 12 KFG sei daher entsprochen worden. Die Einbehaltung der Zulassungspapiere bzw Frachtpapiere wäre auch die gelindeste Zwangsmaßnahme, welche in der Praxis sicherstelle, dass es zu keiner unerlaubten Weiterfahrt komme. Nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes seien die Dokumente und Papiere auch sofort und gegen Bestätigung ausgefolgt worden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorliegende Beschwerde, die Stellungnahme des LGK Tirol, die Anzeige der Verkehrsabteilungsaußenstelle Wiesing samt Wiegeprotokoll und Laufzettel vom 01.03.2003 sowie die Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehr, schließlich durch Einvernahme des Zeugen GI Gerhard M. in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.07.2003.

 

Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Das von A. H. D. am Samstag den 01.03.2003 auf der A-12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkte Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen KU-XXXI und KU-YYY, wurde bei der Kontrollstelle Kundl, Strkm 24,30, um 09.39 Uhr mit einer geeichten Waage, mit dem Ergebnis einer Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichts von 40.000 kg um 840 kg, verwogen. Die Kontrollstelle ist mit zwei Kontrollspuren, einer Abfertigungsspur sowie insgesamt 14 LKW- Abstellplätzen ausgestattet. Zum gegenständlichen Zeitpunkt waren diese Stellplätze etwa zur Hälfte besetzt, wobei sich unter den abgestellten Fahrzeugen kein weiteres Sattelkraftfahrzeug der Beschwerdeführerin befand. Auf Grund des Messergebnisses behielt der Zeuge GI Herbert M. zunächst die Fahrzeugpapiere ein. Anschließend verwies er A. H. D. zur Umladestation der Fa T. Service GmbH in Brixlegg und händigte die Papiere dem Lenker des Begleitfahrzeuges aus, welcher sie seinerseits um 10.30 Uhr dem Landesdienst an der Umladestation Brixlegg übergab. Nach der dort vorgenommenen Umladung und durchgeführten Kontrollverwiegung sind die Fahrzeugpapiere unverzüglich gegen 11.00 Uhr wieder dem Fahrer A. H. D. ausgefolgt worden.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der räumlichen Kapazitäten der Kontrollstelle Kundl beruhen auf der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des LGK Tirol, zudem sind dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Örtlichkeiten hinlänglich bekannt. Hinsichtlich des Messergebnisses, der Abnahme der Fahrzeugpapiere, der Verbringung des LKW nach Brixlegg und der sofortigen Aushändigung der Papiere nach erfolgter Kontrollverwiegung durch den Landesdienst, stützen sich die Feststellungen auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des Zeugen GI M., welche mit den Eintragungen auf dem im Akt befindlichen Laufzettel korrespondieren. Im Übrigen wurden diese Vorgänge vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

Dass die LKW- Abstellplätze zum gegenständlichen Zeitpunkt in etwa zur Hälfte besetzt waren und grundsätzlich binnen kurzer Zeit vollständig ausgelastet sein können, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Zeugen M., der diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angab: ?Es kann sein, dass eine ganze Stunde keine Beanstandung dabei ist. Es kann aber auch sein, dass jeder zweite oder dritte LKW beanstandet wird. Im Regelfall ist es jedoch so, dass unsere Kontrollstelle zu klein ist und sobald wir mit den Kontrollen beginnen auch sofort zugeparkt wird. Ich kann mich erinnern, dass der 01.03.2003 ein Samstag war. Am Samstag ist bei uns meistens sehr viel Betrieb, da gerade viele italienische Frächter versuchen, noch vor 15.00 Uhr nach Italien zurückzukommen. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, wie belegt unser Parkplatz war, ich glaube jedoch, dass er zur Hälfte voll war.? Abgesehen davon, dass diese Schilderungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind, stehen sie auch mit den entsprechenden Erfahrungswerten im Transitgewerbe im Einklang, wobei die Tatsache allein, dass der Zeuge die exakte Zahl an Abstellplätzen nicht beschreiben konnte, nichts an seiner grundsätzlichen Glaubwürdigkeit ändert. Ebenso schlüssig sind seine Angaben, dass die 14 Stellplätze als Arbeitsfläche für weitergehende LKW-Kontrollen dienen. Auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sich noch ein weiterer LKW der Beschwerdeführerin bei der Kontrollstelle befunden haben soll, folgt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Gänze den Angaben des Zeugen M.. Dieser führte diesbezüglich aus: ?Es stimmt, der damals angehaltene Fahrer hat im Kontrollcontainer dann zu mir gesagt, er könne ein zweites Fahrzeug aus Kramsach rufen und auf dieses umladen. Ich habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass dies nicht sinnvoll sei. Dieses Fahrzeug müsse auf der Autobahn Richtung Osten auffahren bis Wörgl-West, dort abfahren und wieder in die Gegenrichtung auffahren, um zur Kontrollstelle zu gelangen. Hierfür würde er mit Sicherheit eine halbe Stunde benötigen. Ich habe dem Fahrer dann mitgeteilt, dass er in Brixlegg am Umladeplatz sich mit diesem Fahrzeug treffen könne und dort in Ruhe umladen könne. Dort hätte er nicht nur mehr Platz, sondern wäre dies auch kostenfrei möglich.? Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Grund den so wiedergegebenen Gesprächsinhalt in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer diesen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung weder entgegentrat noch seine ursprüngliche, in der Maßnahmenbeschwerde vorgetragene, Version aufrecht hielt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gem § 102 Abs 12 lit g KFG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung des § 101 KFG begehen oder begehen würden und wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird, wobei die Verkehrssicherheit bei einer Überschreitung des jeweiligen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Ausmaß von mehr als 2 % oder der zulässigen Achslasten um mehr als 6 % jedenfalls gefährdet wird.

Gem § 101 Abs 1 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchst zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten wird. Ist gem § 102 Abs 12 lit k letzter Satz KFG das Ab- oder Umladen an Ort und Stelle nicht möglich, so kann der Transport unter Begleitung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mit geringer Geschwindigkeit bis zu einer nahe gelegenen geeigneten Stelle, wo ein sicheres Ab- oder Umladen möglich ist, weitergeführt werden.

 

Der gegenständliche LKW mit Anhänger ist auf einer geeichten Waage bei der Kontrollstelle Kundl verwogen worden und wies, gemessen an dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg und unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze, eine Überladung von 840 kg auf. Dies entspricht einer Überlast von 2,1 % des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, woraus folgt, dass die Vorgehensweise der Gendarmerie den Bestimmungen des KFG entsprochen hat und nicht zu beanstanden ist. Die vorläufige Abnahme und Einbehaltung der Fahrzeugpapiere stellt das zweckmäßigste und gelindeste Mittel dar, um den Lenker eines Kraftfahrzeuges bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an der Weiterfahrt zu hindern, insbesondere als die LKW zur Umladung nach Brixlegg verbracht und somit der unmittelbaren Aufsicht der Gendarmerie entzogen werden.

 

Eine Um- bzw Abladung an der Kontrollstelle Kundl selbst, wäre im gegenständlichen Fall weder zulässig noch möglich gewesen.

 

Die Kontrollstelle befindet sich im unmittelbaren Bereich der A12-Inntalautobahn. Gem § 46 Abs 1 StVO sind Autobahnen ausschließlich dem Verkehr von Fahrzeugen vorbehalten. Das, einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende, Umladen einer Überlast steht diesem Grundssatz - unabhängig davon, ob eine Zuhilfenahme technischer Mittel erfolgt - jedenfalls entgegen.

Gem § 46 Abs 4 lit a und b StVO ist es auf Autobahnen überdies verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren oder auf ihr umzukehren. Für eine Umleitung direkt an der Kontrollstelle Kundl, hätte aber nicht nur die komplette Ausleitung deaktiviert werden, sondern der LKW anschließend von der Abstellfläche in entgegengesetzter Fahrtrichtung zurückfahren müssen, um neuerlich verwogen werden zu können. Ein solches Manöver stellt für den Unabhängigen Verwaltungssenat zweifellos einen Verstoß gegen vorstehend beschriebenen Grundsatz dar.

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen ist das Ab- bzw Umladen einer Überlast direkt an der Kontrollstelle Kundl als unzulässig zu qualifizieren.

 

Weiters ist zu bedenken, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Gewichtsüberprüfung reger Betrieb an der Kontrollstelle herrschte und die LKW-Abstellfläche bereits zur Hälfte ausgelastet war. Geht man davon aus, dass insbesondere an Samstagen auf Grund zahlreicher italienischer Frächter, die bis 15.00 Uhr den Brennerpass erreichen wollen, von vornherein ein erhöhtes LKW-Transitaufkommen herrscht, ist jedenfalls damit zu rechnen, dass die restlichen Stellplätze der Kontrollstelle binnen kürzester Zeit benötigt worden wären. Das andere Fahrzeug des Beschwerdeführers, welches sich in Kramsach befand, hätte ca eine halbe Stunde gebraucht, um bei der Kontrollstation Kundl zu sein. Innerhalb dieses Zeitraumes hätte der beanstandete LKW zunächst einen Stellplatz blockiert, in weiterer Folge - für die Zeit des Umladens - wäre zumindest noch ein weiterer Platz benötigt worden. Insofern standen einer Ab- bzw Umladung auch die unzureichenden räumlichen Kapazitäten vor Ort entgegen, zumal die LKW-Stellplätze als Arbeitsfläche für Kontrollorgane dienen und ein - mehr oder weniger aufwendiger - Umladevorgang die Kontrollarbeiten nicht nur behindert, sondern auch eine nicht unerhebliche Gefahr für die Beamten indiziert. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Verbringung des LKW zu einer eigens für diese Zwecke errichteten Umladestation jedenfalls als notwendig.

 

Im Ergebnis liegt ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne einer grundlosen Hinderung an der Umladung direkt an der Kontrollstelle Kundl und daraus resultierenden Verbringung des gegenständlichen LKW nach Brixlegg nicht vor.

 

Für die Rückgabe der abgenommenen Papiere ist der Landesdienst verantwortlich. Nach Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, konkret durch Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, kann sofort vom Lenker des betroffenen LKW eine entsprechende Kontrollverwiegung gefordert und bei gesetzmäßigem Gewicht die Aushändigung der Fahrzeugpapiere verlangt werden. Im gegenständlichem Fall ist diesen Erfordernissen jedenfalls entsprochen worden, ein in Betracht kommendes Fehlverhalten seitens des Landesdienstes wäre nur indiziert worden, wenn es zu einer Verzögerung bei der Kontrollverwiegung in Brixlegg oder der Aushändigung der Papiere gekommen wäre.

 

Gem § 79a Abs 1 und 3 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gem § 79a Abs 6 AVG kann der Antrag auf Aufwandersatz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Vorliegendenfalls ist dies nicht geschehen, somit ist der Anspruch der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwände verwirkt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
eigenhändige, Umladung, untersagt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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