TE UVS Steiermark 2003/07/10 30.14-41/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des I O, vertreten durch Dr. P P, Rechtsanwalt in W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 9.5.2003, GZ.: 15.1 1518/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.2.2001, um 14.00 Uhr, den Omnibus in s, A 9, Höhe G S/A/E gelenkt, obwohl die erforderliche Linienkonzession nicht mitgeführt worden sei.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 lit g KFG verhängte die belangte Behörde gemäß § 134 Abs 1 KFG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 218,02 (4 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde der Betrag von ? 21,80 vorgeschrieben.

Die belangte Behörde gründete den Strafbescheid auf die Anzeige der Grenzkontrollstelle S vom 1.3.2001 und auf das von ihr geführte Ermittlungsverfahren. Demnach habe der Beschuldigte zur genannten Zeit das schon näher bezeichnete Fahrzeug (Reisebus) der Firma M L im Rahmen des Kraftfahrliniengesetzes für die Linie W - S - B gelenkt, ohne die dafür erforderliche Linienkonzession mitgeführt zu haben. Der Beschuldigte habe selbst angegeben, als Linienbus zwischen W und B wöchentlich zu pendeln. Diese Tätigkeit erfordere ein Konzessionsdekret für eine Kraftfahrlinie nach dem Kraftfahrliniengesetz. Nachdem ein solches Konzessionsdekret nicht mitgeführt worden sei, sei der Tatbestand des § 102 Abs 5 lit g KFG erfüllt. Die Auffassung des Beschuldigten, eine Linienkonzession sei nicht vonnöten, weil die Firma M L im Besitze eines Konzessionsdekretes der Bezirkshauptmannschaft M nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz sei, werde nicht geteilt. In seiner Berufung wiederholte I O, dass er die Lizenz besitze, die ihn zum Fahren auf dieser Route berechtige. Ihm sei unerklärlich, dass ausgerechnet er immer wieder verfolgt werde. Der Berufungswerber beantragte sinngemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgender Sachlage ausgegangen:

Am 18.2.2001, um 14.00 Uhr stellte sich der Berufungswerber als Lenker des Reisebusses der Marke S, der Firma M L beim Grenzübergang S - A der Grenzkontrolle bei der Einreise. Aus Anlass der Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wies der Berufungswerber eine Passagierliste (Fahrgastliste für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Omnibussen) und ein Konzessionsdekret, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft M am 11.12.1985 vor, welches M L berechtigt, ein Mietwagengewerbe mit einem Omnibus gemäß § 4 Abs 2 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz durchzuführen. Der Berufungswerber gab bei seiner Befragung durch Organe der Grenzkontrolle an, seit 15 Jahren zwischen W - über S - und B zu pendeln. Was seine Berechtigung hierzu anlangt, berief sich der Berufungswerber auf das oben genannten Konzessionsdekret nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz. Zur rechtlichen Beurteilung Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat soll zweifelsfrei klargestellt werden, wofür der Täter bestraft wird, um ihm eine gezielte Verteidigung zu ermöglichen und die Möglichkeit auszuschließen, etwa wegen der selben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der Tatvorwurf im Straferkenntnis - und dies gilt auch für die vorausgegangenen Verfolgungshandlungen der Behörde - genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen. § 102 Abs 5 lit g verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker auf Fahrten auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Beförderungen oder von Leerfahrten erforderliche Dokumente mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Tatvorhalt einer Übertretung nach § 102 Abs 5 lit g KFG, der sich an den Lenker eines Fahrzeuges richtet, hat zu umfassen, nach welchen gewerberechtlichen Vorschriften die Mitführung des verlangten Dokumentes erforderlich gewesen wäre, zumal nach Art der Beförderungsfahrten verschiedene Dokumente nach unterschiedlichen gewerberechtlichen Vorschriften in Betracht kommen. Der bloße Tatvorhalt, wonach der Berufungswerber "in S/A/E einen Omnibus gelenkt habe, obwohl die erforderliche "Linienkonzession" nicht mitgeführt wurde", lässt nicht erkennen, dass es sich bei diesem Lenken um die Bedienung einer Kraftfahrlinie mit den Merkmalen nach § 1 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz - regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgästen an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden und der Kraftfahrlinienverkehr für jedermann zugänglich ist - gehandelt hat. Gerade weil sich der Berufungswerber auf das mitgeführte Konzessionsdekret nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz berief, dass er für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises gemäß der Fahrgastliste für ausreichend erachtet hat, wäre bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Behörde zu überprüfen gewesen, ob im Gegensatz zu den Behauptungen des Berufungswerbers tatsächlich eine Kraftfahrlinie mit einem uneingeschränkten Teilnehmerkreis durch Aus- und Einsteigemöglichkeiten an Haltestellen betrieben worden ist. Nachdem keine taugliche und vollständige Verfolgungshandlung von der Behörde gesetzt worden ist, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Es war daher der Bescheid zu beheben und gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenker Mitführungspflicht gewerberechtliche Dokumente Kraftfahrlinie Merkmale Tatbeschreibung Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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