TE UVS Steiermark 2003/08/20 30.16-120/2002

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Veröffentlicht am 20.08.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn R M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 19.08.2002, GZ.: 15.1 1779/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) idF BGBl Nr 1998/158 wird die Berufung gegen die Strafhöhe hinsichtlich der Punkte 5. und 8. abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 21,78 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Hingegen wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 1. bis 4., sowie 6. bis 7. Folge gegeben und das Verfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.07.2001 um 10.10 Uhr auf der B 319, Gemeindegebiet F, Straßenkilometer 54,08, Fahrtrichtung R den Lastkraftwagen gelenkt und sich obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit den nach angeführten Gesetzesstellen der Kraftfahrgesetzes entspricht.

So sei festgestellt worden, dass

das Scheibenwischerblatt abgenutzt war,

das Schlusslicht ohne Funktion war (Cellon war gebrochen),

die Kennzeichenbeleuchtung defekt war,

der linke seitliche Rückstrahler kaputt war,

die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgende Mängel festgestellt wurden: Es waren 2 Radbolzen gebrochen (1. erste Achse links), der linke Seitenschutz verbogen und die Befestigung für den Seitenschutz locker war, Teile der Lärmabdeckung fehlten bzw. lose waren (Lärmentwicklung) und die für die verkehrs- und betriebsichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da folgender Mangel festgestellt wurde: sehr starker Motorölverlust. Hiedurch habe der Berufungswerber zu Punkt 1.) eine Verwaltungsübertretung nach § 21 KFG, zu Punkt 2.) gemäß § 14 Abs 4 KFG, zu Punkt 3.) gemäß § 14 Abs 6 KFG, zu Punkt 4.) gemäß § 14 Abs 5 KFG, zu Punkt 5.) gemäß § 4 Abs 2 KFG, zu Punkt 6.) gemäß § 1f KDV, zu Punkt 7.) gemäß § 8f KDV und zu Punkt 8.) gemäß § 4 Abs 2 KFG, begangen.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG wurden zu Punkte 1., 2., 4. und 7. Geldstrafen in der Höhe von je ? 21,80 (je 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkte 3., 6. und 8. je ? 36,34 (je 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 5. in der Höhe von ?

72,67 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung vom 02.09.2002 wurde einerseits um ausdrückliche Herabsetzung der Strafhöhen zu Punkte 5. und 8., andererseits um Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Punkte 1. bis 4., sowie 6. und 7. ersucht. Letzteres wurde damit begründet, dass keine Beeinträchtigung durch das abgenutzte Scheibenwischerblatt bemerkt worden sei, der Lastkraftwagen auf einer Baustelle geborgen werden musste, wobei das Cellon der Schlussleuchte zerbrochen und der Rückstrahler kaputt gegangen sei. Die gesamte Beleuchtung sei vor Antritt der Fahrt kontrolliert und festgestellt worden, dass diese einwandfrei funktionierte. Die Beleuchtung müsste somit während der Fahrt defekt geworden sein. Der Seitenschutz sei bei der Bergung, wie oben erwähnt, leicht eingedrückt worden und eine Lärmabdeckung bei diesem Lastkraftwagen nicht erforderlich, da es sich nicht um einen lärmarmen Lastkraftwagen handle. Der Motor habe nur leicht geschwitzt, was sich bei keinem Lastkraftwagen vermeiden lasse, so gebe es keinen Motor der 100 %-ig dicht sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 i.d.g.F. hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall ? Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 Z 2 und 3 VStG abgesehen werden, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass das Strafverfahren den verantwortlichen Zulassungsbesitzer des vom Berufungswerber tatzeitlich gelenkten Lastkraftwagen betreffend seitens der erkennenden Behörde eine öffentliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat, in deren Rahmen auch der Zeuge GI M E gehört wurde. Das für das gegenständliche Berufungsverfahren relevante Verhandlungsergebnis wurde bei der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt. Auf der Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz in Verbindung mit dem Verhandlungsergebnis im Verfahren zu GZ. UVS 30.6-59/2002, sowie dem Berufungsvorbringen werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte am 11.07.2001 um 10.10 Uhr den Lastkraftwagen der Marke MAN auf der B 319 in Fahrtrichtung R und wurde im Bereich des Gemeindegebietes F auf Höhe Straßenkilometer 54,08 vom Zeugen GI M E zu einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle angehalten. Dabei wurde durch den genannten Zeugen, sowie die diesbezüglichen Wahrnehmungen eines Beamten der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung V unter anderem die zuvor zitierten Mängel festgestellt. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen: Da der Berufungswerber hinsichtlich Punkte 5. und 8. seine Berufung ausdrücklich auf die Bekämpfung der Strafhöhen eingeschränkt hat, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war somit von dem im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG soll sicherstellen, dass ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nimmt, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dieses den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Damit soll gewährleistet sein, dass auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeuge in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind.

Gegen den Schutzzweck der zitierten Rechtsvorschrift, welche in Verbindung mit den zu Punkte 5. und 8. angeführten Bestimmungen des KFG zu sehen ist, hat der Berufungswerber fahrlässig verstoßen, da er sich nicht entsprechend vor Antritt der verfahrensgegenständlichen Fahrt davon überzeugt hat, dass das von ihm tatzeitlich gelenkte Kraftfahrzeug den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in jeder Hinsicht entspricht. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend nichts zu werten. In die Strafbemessung eingeflossen ist jedoch, dass der Bruch von zwei Radbolzen bei der ersten Achse links (Punkt 5.) laut Prüfanstalt als so schwer zu qualifizieren war, dass von einer Gefahr im Verzug ausgegangen werden musste, woran nichts ändert, dass eine Reparatur dieses Mangels vor Ort offenbar möglich war. Hinsichtlich Punkt 8. ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen überaus starken Motorölverlust gehandelt hat, der sich nicht mit dem vom Berufungswerber vorgebrachten, leichten Schwitzen des Motors erklären lässt, zumal auch an der Unterseite des Motors eine starke Tropfenbildung vom überprüfenden Sachverständigen festgestellt werden konnte. Dem Antrag auf Strafherabsetzung konnte deshalb keine Folge gegeben werden. Im Übrigen bewegen sich die seitens der belangten Behörde in diesen beiden Punkten verhängten Geldstrafen ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und entsprechen somit auch ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber über Aufforderung der erkennenden Behörde lediglich bekannt gegeben und nicht näher begründet hat, Schulden in der Höhe von ? 79.000,-- zu haben, während kein Einkommen angegeben wurde. Zur Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich der Punkte 1.), 6.) und 7.) ist auszuführen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu Umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unwechselbar fest steht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig.

Gemäß § 21 KFG müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet seien, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird nunmehr ausgeführt, dass das Scheibenwischerblatt ? offensichtlich eines von zwei Scheibenwischerblätter ? abgenutzt war. Daraus geht jedoch nicht hervor, dass das Scheibenwischerblatt nicht geeignet war, ein ausreichendes Blickfeld für der Lenker auf der Windschutzscheibe freizuhalten.

Gemäß § 1f Abs 2 KDV müssen Kraftwagen und Anhänger, einschließlich Sattelanhänger mit einem Höchstgewicht von mehr als

3.500 kg mit einem seitlichen Unterfahrschutz (Seitenschutze) ausgerüstet sein.

Zu Punkt 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass der linke Seitenschutz verbogen und die Befestigung für den Seitenschutz locker war. Es fehlen somit Ausführungen betreffend des Höchstgewichtes von mehr als 3.500 kg, wobei dieses Fehlen laut höchstgerichtlicher Rechtssprechung einen Mangel im Sinne des § 44a VStG darstellt. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der zitierte Vorwurf nicht erkennen lässt, dass eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte bzw. ist auch eine generelle Gefährdung bzw ein Sicherheitsmangel daraus alleine noch nicht erkennbar. Auch fehlt hinsichtlich der lockeren Befestigung des Seitenschutzes das Ausmaß dieser Lockerung. Ebenso fehlen etwaige Ausführungen, dass durch die " Mängel" ein seitliches Hineinfahren nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre. Ergänzend sei erwähnt, dass auch eine generelle Gefährdung im Sinne des § 4 Abs 2 KFG bzw. ein diesbezüglicher allgemeiner Sicherheitsmangel dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt wurde. Zu der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Punkt 7.) ist auszuführen, dass § 8 KDV lediglich allgemeine Ausführungen über Lärmverhütung und Auspuffanlagen enthält.

Entsprechend des § 4 Abs 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb, weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer, noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch über Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde lediglich angeführt, das Teile der Lärmabdeckung fehlten bzw. lose waren, wobei jedoch nicht ausgeführt wurde, ob durch diese "Mängel" übermäßiger Lärm entstanden ist. Im zitierten Parallelverfahren wurde dazu vom Zeugen GI E ausgeführt, dass eine Überprüfung der Lärmentwicklung durch den Lastkraftwagen nicht stattfand und ist somit eine übermäßige Lärmentwicklung auch nicht beweisbar. Auch fehlen im Straferkenntnis Ausführungen dahingehend, dass eine unbeschädigte ordnungsgemäß montierte Lärmabdeckung für den Lastkraftwagen generell erforderlich ist. Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der Punkte 1.), 6.) und 7.) auszuführen, dass unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 44a VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war. Zu Punkte 2.), 3.) und 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Gemäß § 45 Abs 1 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Weiters sind gemäß § 25 Abs 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach er sich vor Antritt der verfahrensgegenständlichen Fahrt davon überzeugt hat, dass das Schlusslicht, die Kennzeichenbeleuchtung und der linke seitliche Rückstrahler in gesetzeskonformen Zustand waren bzw. das Schlusslicht bzw. die Kennzeichenbeleuchtung funktionierte und die festgestellten Mängel während der Fahrt aufgetreten sein mussten bzw. vom Abschleppen des in einer Baugrube stecken gebliebenen Lastkraftwagen herrührten, ist auszuführen, dass der Berufungsbehörde keine anders lautenden Beweismittel vorliegen und das Vorbringen des Berufungswerbers an sich nicht unlogisch erscheint. Des weiteren ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der ehemaligen Fachabteilung 5 beim Amt der Stmk. Landesregierung vom 07.12.2001 zu verweisen, wonach aus kraftfahrtechnischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass Beleuchtungseinrichtungen auch während der Fahrt kaputt gehen. Es war daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Kennzeichenbeleuchtung erst während der Fahrt kaputt gegangen ist bzw. dass die festgestellten Mängel ihre Ursache im dargestellten Abschleppvorgang haben, weshalb die Einstellung in den genannten Punkten zu verfügen war. Zu den Verfahrenskosten: § 65 VStG ist darauf abgestellt, dass in einem Berufungsbescheid jeweils nur über eine einzige Verwaltungsübertretung und damit über "die Strafe" abgesprochen wird. Der Umstand, dass in einem Bescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet daher nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen zu einer Anwendung des § 65 VStG auch in jenen Fall führen muss, in welchen der Berufung hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (VwGH 22.1.1982, 81/02/0315). Hierauf gründet sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. - 6 -

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Schlagworte
Lärmentwicklung übermäßig Konkretisierung Verwaltungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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